Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig  umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,

  • wer die Verkürzung nutzen kann,
  • welche neuen Regelungen gelten,
  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
    und
  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

2. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.

4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.

Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!

Was Sie als Geschäftsführer in der COVID-19-Pandemie beachten müssen

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie sich als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die COVID-19-Pandemie verhalten müssen und was zu beachten ist.

Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise geraten. Bisher waren Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO).

Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie hat der Gesetzgeber kurzfristig vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt (COVInsAG ). Hierüber haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“ berichtet.

Ziel dieser Maßnahmen ist der Erhalt gesunder Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Nachfolgende Regelungen sind für Sie als Geschäftsführer von besonderer Bedeutung:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bis zum 30.09.2020 (mit Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021) entfällt die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn

  • die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19- Pandemie beruht,
  • Aussichten bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und
  • das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Möglichst viele Unternehmen sollen in den Genuss dieser Erleichterung kommen. Dennoch müssen Geschäftsführer prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss sichergestellt sein, dass die Insolvenzreife durch die COVID-19- Pandemie eingetreten ist.

War Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 in der Lage, alle Zahlungspflichten wie bisher zu erfüllen? Dann wird gesetzlich vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der COVID-19- Pandemie beruht.

Weiterhin muss für das Unternehmen die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt wird, wenn die Pandemie unter Kontrolle ist.

Als Geschäftsführer müssen Sie daher 

  •  prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus dokumentieren, dass zum 31.12.2019 der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten (90 %) bezahlt werden konnte
  • eine vorausschauende Finanzplanung bis mindestens zum 30.09.2020 (besser bis zum Jahresende oder für ein Jahr) zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erstellen
  • staatliche Hilfsmittel beantragen und bei der Finanzplanung berücksichtigen
  • eine Dokumentation (Schriftverkehr über Stornos und Kündigung oder Verschiebung von Aufträgen, Korrespondenz mit Auftraggebern, etc.) erstellen, um später ggf. nachweisen zu können, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19- Pandemie beruhte.

Tritt nach dem 30.09.2020 Zahlungsunfähigkeit ein, ohne dass die Wirkungen des COVInsAG  bis zum 31.03.2021 verlängert worden sind, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.

2. Beschränkung von Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer haftet unter normalen Umständen gemäß § 64 GmbHG persönlich für nahezu alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch für die Gesellschaft veranlasst. Diese Haftung stellt für den Geschäftsführer ein enormes Risiko dar.

Liegen jedoch die Voraussetzungen für die oben geschilderte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, greift das Zahlungsverbot nicht mehr ein (§ 2 Absatz 1 COVInsAG). Die Zahlungen müssen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbH erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts.

Als Geschäftsführer sollten Sie

  • den Zahlungsverkehr sorgfältig überwachen und dokumentieren, dass die Zahlungen bestimmungsgemäß verwendet wurden
  • den Abschluss neuer, langfristiger Verträge im Hinblick auf die Erfüllbarkeit sorgfältig prüfen
  • Absprachen über die Verschiebung von Fälligkeiten prüfen oder prüfen lassen. Hier drohen ggf. strafrechtliche Risiken.

3. Gewährung, Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen / Liquiditätshilfen durch Banken

Die Regelungen des COVInsAG sehen erhebliche Anreize für Gesellschafter, Investoren und Banken vor, in das Unternehmen zu investieren. Für Banken besteht kein Risiko, dass die Kreditgewährung als sittenwidrig angesehen wird und eine Haftung wegen einer Schädigung anderer Gläubiger auslöst.

Die Bestellung von Sicherheiten kann anfechtungssicher erfolgen. Auch besteht für Gesellschafter die Möglichkeit, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren, diese zu besichern und auch bis zum 30.09.2023 wieder zu entnehmen.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des COVInsAG vorliegen
  • gegebenenfalls fachlich qualifizierte Hilfe  in Anspruch nehmen.

4. Insolvenzanträge von Gläubigern

Für Insolvenzanträge von Gläubigern ist es erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • bei Vorliegen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger sofort prüfen, ob Sie gegebenenfalls selbst verpflichtet sind, fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihrer Gesellschaft zu beantragen. Für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder Verhandlungen mit Gläubigern kann maximal die Antragsfrist ausgenutzt werden.
  • möglichst umgehend qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.

5. Fazit

Das COVInsAG bringt viele Erleichterungen für die Fortführung und Finanzierung von Unternehmen, die durch die COVID-19- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Erleichterungen der Finanzierung für Gesellschafter und Banken sind positiv. Gleiches gilt für die Verringerung der Haftung des Geschäftsführers.

Achtung! Der Geschäftsführer trägt auch weiterhin allein die gesamte Verantwortung für alle wirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen.

Die Anwendung der neuen Regelungen führt zudem zu Problemen und Fragestellungen, die noch nicht befriedigend beantwortet werden können. Daher verfolgen wir die Entwicklung täglich und versuchen Sie auf dem Laufenden zu halten. 

Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Privatpersonen/Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie Unternehmer, Handwerker, Selbstständige, Einzelunternehmer und andere kleine, mittlere und große Unternehmen kurzfristige vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt.

An dieser Stelle erhalten Sie eine kurze Übersicht zu den Änderungen.

1. Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen

Für Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen gelten folgende Regelungen:

Moratorium (Zahlungsaufschub)

Bis zum 30.06.2020 können Zahlungen insbesondere für die Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und teilweise auch Wasser) zurückbehalten werden, wenn die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist oder zur Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.

Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 begründen kein Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die ausgebliebenen Zahlungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Regelungen zum Darlehensrecht

Die Zahlungen für Verbraucherkredite werden für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet, wenn die Ratenzahlungen wegen Einnahmenausfällen durch die Corona-Pandemie für den Darlehensnehmer nicht zumutbar sind (insbesondere, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.)

Auch Kündigungen des Darlehensvertrages sind während dieser Zeit nicht möglich.

Dauer der Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden.

Im Einzelfall geltend weitere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

2. Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten folgende Regelungen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Vereine wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Beide Umstände werden vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war!

Einführung einer elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Hauptverhandlungen, vereinfachte Beschlussfassung durch Textform sowie Verlängerung von Fristen

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitgehende Beschlüsse für elektronische Hauptversammlungen, die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe sowie die elektronische Kommunikation festlegen. Auch die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn ist ohne Satzungsregelung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.

Bei der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter auch in Textform oder schriftlich gefasst werden. Zu diesem Verfahren ist ein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich.

Die Genossenschaft kann gleichfalls Beschlüsse schriftlich oder elektronisch auch dann fassen, wenn die Satzung dieses bisher nicht zulässt.

Für Stiftung und Vereine ist festgelegt, dass sich die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bis zur Abberufung oder zur Bestellung eines Nachfolgers verlängert. Zudem wird dem Vorstand auch ohne Satzungsbestimmung gestattet, elektronische Versammlungen durchzuführen und anzuordnen, dass Mitgliedsrechte wie beispielsweise Abstimmungen elektronisch oder durch schriftliche Abgabe von Erklärungen der Mitglieder vor Durchführung erfolgen können.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Dauer der Maßnahmen

Die Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020 und können durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden.

3. Strafrecht

Im Strafrecht werden Strafprozesse für max. 3 Monate und 10 Tage unterbrochen, ohne dass die Verfahren von neuem beginnen müssen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick zu den geltenden Änderungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!