Was Sie als Geschäftsführer in der COVID-19-Pandemie beachten müssen

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie sich als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die COVID-19-Pandemie verhalten müssen und was zu beachten ist.

Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise geraten. Bisher waren Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO).

Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie hat der Gesetzgeber kurzfristig vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt (COVInsAG ). Hierüber haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“ berichtet.

Ziel dieser Maßnahmen ist der Erhalt gesunder Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Nachfolgende Regelungen sind für Sie als Geschäftsführer von besonderer Bedeutung:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bis zum 30.09.2020 (mit Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021) entfällt die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn

  • die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19- Pandemie beruht,
  • Aussichten bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und
  • das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Möglichst viele Unternehmen sollen in den Genuss dieser Erleichterung kommen. Dennoch müssen Geschäftsführer prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss sichergestellt sein, dass die Insolvenzreife durch die COVID-19- Pandemie eingetreten ist.

War Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 in der Lage, alle Zahlungspflichten wie bisher zu erfüllen? Dann wird gesetzlich vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der COVID-19- Pandemie beruht.

Weiterhin muss für das Unternehmen die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt wird, wenn die Pandemie unter Kontrolle ist.

Als Geschäftsführer müssen Sie daher 

  •  prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus dokumentieren, dass zum 31.12.2019 der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten (90 %) bezahlt werden konnte
  • eine vorausschauende Finanzplanung bis mindestens zum 30.09.2020 (besser bis zum Jahresende oder für ein Jahr) zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erstellen
  • staatliche Hilfsmittel beantragen und bei der Finanzplanung berücksichtigen
  • eine Dokumentation (Schriftverkehr über Stornos und Kündigung oder Verschiebung von Aufträgen, Korrespondenz mit Auftraggebern, etc.) erstellen, um später ggf. nachweisen zu können, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19- Pandemie beruhte.

Tritt nach dem 30.09.2020 Zahlungsunfähigkeit ein, ohne dass die Wirkungen des COVInsAG  bis zum 31.03.2021 verlängert worden sind, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.

2. Beschränkung von Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer haftet unter normalen Umständen gemäß § 64 GmbHG persönlich für nahezu alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch für die Gesellschaft veranlasst. Diese Haftung stellt für den Geschäftsführer ein enormes Risiko dar.

Liegen jedoch die Voraussetzungen für die oben geschilderte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, greift das Zahlungsverbot nicht mehr ein (§ 2 Absatz 1 COVInsAG). Die Zahlungen müssen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbH erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts.

Als Geschäftsführer sollten Sie

  • den Zahlungsverkehr sorgfältig überwachen und dokumentieren, dass die Zahlungen bestimmungsgemäß verwendet wurden
  • den Abschluss neuer, langfristiger Verträge im Hinblick auf die Erfüllbarkeit sorgfältig prüfen
  • Absprachen über die Verschiebung von Fälligkeiten prüfen oder prüfen lassen. Hier drohen ggf. strafrechtliche Risiken.

3. Gewährung, Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen / Liquiditätshilfen durch Banken

Die Regelungen des COVInsAG sehen erhebliche Anreize für Gesellschafter, Investoren und Banken vor, in das Unternehmen zu investieren. Für Banken besteht kein Risiko, dass die Kreditgewährung als sittenwidrig angesehen wird und eine Haftung wegen einer Schädigung anderer Gläubiger auslöst.

Die Bestellung von Sicherheiten kann anfechtungssicher erfolgen. Auch besteht für Gesellschafter die Möglichkeit, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren, diese zu besichern und auch bis zum 30.09.2023 wieder zu entnehmen.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des COVInsAG vorliegen
  • gegebenenfalls fachlich qualifizierte Hilfe  in Anspruch nehmen.

4. Insolvenzanträge von Gläubigern

Für Insolvenzanträge von Gläubigern ist es erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • bei Vorliegen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger sofort prüfen, ob Sie gegebenenfalls selbst verpflichtet sind, fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihrer Gesellschaft zu beantragen. Für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder Verhandlungen mit Gläubigern kann maximal die Antragsfrist ausgenutzt werden.
  • möglichst umgehend qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.

5. Fazit

Das COVInsAG bringt viele Erleichterungen für die Fortführung und Finanzierung von Unternehmen, die durch die COVID-19- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Erleichterungen der Finanzierung für Gesellschafter und Banken sind positiv. Gleiches gilt für die Verringerung der Haftung des Geschäftsführers.

Achtung! Der Geschäftsführer trägt auch weiterhin allein die gesamte Verantwortung für alle wirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen.

Die Anwendung der neuen Regelungen führt zudem zu Problemen und Fragestellungen, die noch nicht befriedigend beantwortet werden können. Daher verfolgen wir die Entwicklung täglich und versuchen Sie auf dem Laufenden zu halten. 

Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Privatpersonen/Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie Unternehmer, Handwerker, Selbstständige, Einzelunternehmer und andere kleine, mittlere und große Unternehmen kurzfristige vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt.

An dieser Stelle erhalten Sie eine kurze Übersicht zu den Änderungen.

1. Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen

Für Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen gelten folgende Regelungen:

Moratorium (Zahlungsaufschub)

Bis zum 30.06.2020 können Zahlungen insbesondere für die Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und teilweise auch Wasser) zurückbehalten werden, wenn die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist oder zur Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.

Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 begründen kein Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die ausgebliebenen Zahlungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Regelungen zum Darlehensrecht

Die Zahlungen für Verbraucherkredite werden für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet, wenn die Ratenzahlungen wegen Einnahmenausfällen durch die Corona-Pandemie für den Darlehensnehmer nicht zumutbar sind (insbesondere, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.)

Auch Kündigungen des Darlehensvertrages sind während dieser Zeit nicht möglich.

Dauer der Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden.

Im Einzelfall geltend weitere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

2. Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten folgende Regelungen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Vereine wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Beide Umstände werden vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war!

Einführung einer elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Hauptverhandlungen, vereinfachte Beschlussfassung durch Textform sowie Verlängerung von Fristen

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitgehende Beschlüsse für elektronische Hauptversammlungen, die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe sowie die elektronische Kommunikation festlegen. Auch die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn ist ohne Satzungsregelung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.

Bei der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter auch in Textform oder schriftlich gefasst werden. Zu diesem Verfahren ist ein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich.

Die Genossenschaft kann gleichfalls Beschlüsse schriftlich oder elektronisch auch dann fassen, wenn die Satzung dieses bisher nicht zulässt.

Für Stiftung und Vereine ist festgelegt, dass sich die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bis zur Abberufung oder zur Bestellung eines Nachfolgers verlängert. Zudem wird dem Vorstand auch ohne Satzungsbestimmung gestattet, elektronische Versammlungen durchzuführen und anzuordnen, dass Mitgliedsrechte wie beispielsweise Abstimmungen elektronisch oder durch schriftliche Abgabe von Erklärungen der Mitglieder vor Durchführung erfolgen können.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Dauer der Maßnahmen

Die Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020 und können durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden.

3. Strafrecht

Im Strafrecht werden Strafprozesse für max. 3 Monate und 10 Tage unterbrochen, ohne dass die Verfahren von neuem beginnen müssen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick zu den geltenden Änderungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Corona und Insolvenzantragspflicht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das BMJV für alle Unternehmen?

Die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie hat zwischenzeitlich alle Bereiche der Gesellschaft erreicht. Neben den persönlichen Restriktionen sind auch nahezu alle Wirtschaftsbereiche betroffen.

Trotz der angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung und des Wirtschafts- und Justizministerium wird auch zukünftig eine große Unsicherheit verbleiben, ob Unternehmen aufgrund der aktuellen Situation verpflichtet sind, die Insolvenz zu beantragen oder, ob Ausnahmen eingreifen und die Fortführung der Betriebe für die Zukunft möglich ist.

1. Wie ist die Ausgangslage?

Die aktuelle Situation ist von einer großen Unsicherheit in allen Bereichen geprägt. Die Ausbreitung des Virus und die Maßnahmen zur Eindämmung überholen und ändern sich in einer bisher nicht gekannten Geschwindigkeit.

Zur Unterstützung der Wirtschaft sowie der Unternehmen und Unternehmer (vom Solo-Selbstständigen bis zum großen Wirtschaftsunternehmen mit mehreren 1000 Mitarbeitern) werden stetig Maßnahmen und Hilfen geschaffen oder angekündigt.

Derzeit ist nicht absehbar, wie die weitere Entwicklung verläuft.

2. Welche Belastungen treffen die Wirtschaft?

Durch die Einschränkungen kommt es für nahezu alle Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, die auch nach Erholung der Situation kaum zu kompensieren sind. Demgegenüber laufen fast alle Ausgaben weiter.

Insbesondere für kapitalschwache Unternehmen, Start-ups und Unternehmen, die schon länger im Vorfeld einer Krise agieren, bestehen große Gefahren für eine Fortführung.

3. Welche Pflichten bestehen für Geschäftsführer?

Das Insolvenzrecht regelt für juristische Personen (UG, GmbH, GmbH & Co. KG, etc.) ausdrücklich die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Erschwerend kommt hinzu, dass der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb einer Maximalfrist von drei Wochen zwingend gestellt werden muss (§15a Absatz. 1, Satz 1 InsO).

Der Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht jederzeit sicherstellen können, dass die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für mindestens 12 bis 24 Monate gesichert ist. Dieses ist schon unter normalen Umständen im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Aufträgen und Umsätzen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Unter den aktuellen Bedingungen ist sie nahezu unmöglich.

4. Welche Maßnahmen haben die Bundes- und Landesregierungen getroffen?

Die Wirtschaftsministerien haben Unterstützungsprogramme, bestehend aus Liquiditätsbürgschaften, Kapitalbeteiligungen, etc. gestartet. Darüber hinaus wurde die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und erweitert.

Insbesondere hat das Bundesministerium der Justiz am 16.03.2020 die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona Epidemie geschädigten Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Eine Verlängerung der Maßnahme ist bis zum 31.03.2021 möglich. Die Insolvenzordnung sieht für die Beantragung der Insolvenzeröffnung eine Maximalfrist von drei Wochen vor. Das befristete Aussetzen der Insolvenzantragspflicht soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die beschlossenen Hilfsmaßnahmen zu spät kommen.

5. Welche Risiken bestehen?

Es ist nicht absehbar, welche Einschränkungen und Maßnahmen zur Abwehr der Pandemie erforderlich sind und wie lange diese andauern.

Alle Unternehmen müssen daher mit dieser Unsicherheit leben und umgehen.

Die Unterstützungsprogramme und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht sind wichtige und richtige Maßnahmen. Dennoch werden viele Unternehmen nicht in den Genuss dieser Maßnahmen gelangen.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist regelmäßig, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „auf den Auswirkungen der Corona- Epidemie beruhen und dass Aussichten auf Sanierung bestehen (Sanierungsfähigkeit)“.

Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die schon vor der Epidemie in oder vor einer Krise standen. Dennoch dürfte der Nachweis, dass die aktuelle Situation durch die Epidemie verursacht wurde, für viele Unternehmen wie beispielsweise Gastronomen oder Einzelhandelsgeschäfte, die nicht der Lebensmittelbranche zuzuordnen sind, leicht zu erbringen sein.

Schwieriger ist jedoch der Nachweis der Sanierungsfähigkeit. Hierfür muss eine Planung für die nächsten Monate vorgelegt werden. Die weitere Entwicklung und somit auch die Planbarkeit einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit sowie der sich daran anschließenden Umsatz- und Ertragsentwicklung ist derzeit kaum möglich.

Welche Anforderungen gestellt werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar. Nur Unternehmen, die diesen Nachweis, an den voraussichtlich zunächst nur geringe Anforderungen gestellt werden, erbringen, können auf Liquiditätshilfen hoffen. Eine nachhaltige Sanierung ist hierdurch jedoch nicht gewährleistet, da sich die prognostizierte Entwicklung gegebenenfalls nachteilig verändert und wieder erneute Insolvenzantragspflichten auslösen kann.

Auch für Unternehmen mit schwacher Ertragslage hat sich die Situation deutlich verschlechtert. Selbst bei einer Gewährung von Liquiditätshilfen und Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führt die Belastung durch die Darlehen, die zurückgeführt werden müssen, zu einer Erhöhung des Kapitaldienstes und zu einer Verschlechterung des Ergebnisses sowie der Liquidität. Auch in diesem Fall kann sich erneut eine Insolvenzantragspflicht ergeben.

6.  Aussichten

In den nächsten Tagen und Wochen werden voraussichtlich die angekündigten Maßnahmen zur Stützung der Unternehmen konkretisiert. Diese sollten darauf überprüft werden, ob sie im Einzelfall zu einer Entlastung führen.

Zudem sollten auch die grundlegenden Pflichten in jedem Unternehmen beachtet werden. Insbesondere sollte auch trotz aller Unwägbarkeiten weiterhin eine Planliquiditäts- sowie Plangewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Bei Beantragung etwaiger Leistungen werden diese Informationen ohnehin benötigt. Zudem dienen sie zur Kontrolle und Absicherung der Geschäftsleitung und sind für qualifizierte Beratungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte erforderlich.

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob

  • Ihr Arbeitgeber etwas von Ihrer Insolvenz erfährt,
  • Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden
  • Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden können und
  • ob Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden.  

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht. Für eine Suche muss das richtige Bundesland und das zuständige Insolvenzgericht ausgewählt werden. Sodann können die veröffentlichten Informationen der letzten zwei Wochen uneingeschränkt eingesehen werden. Bei einer Detailsuche mit dem Namen des Insolvenzschuldners können alle zu dem Insolvenzverfahren veröffentlichten Informationen abgerufen werden. Viele Institutionen, insbesondere Banken, prüfen die Veröffentlichungen täglich. Bei Arbeitgebern ist dieses Verfahren jedoch nicht üblich.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schreibt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners an. Er muss  alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Hierzu gehören insbesondere die pfändbaren Löhne/Gehälter. Hierdurch erfährt der Arbeitgeber sehr schnell, dass über das Vermögen seines Mitarbeiters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits zuvor durch Lohnpfändungen oder offengelegte Abtretungserklärungen erfahren, dass sich sein Mitarbeiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Tipp: Viele Insolvenzverwalter sind bereit, den Arbeitgeber nicht zu informieren, wenn Sie als Insolvenzschuldner den pfändbaren Betrag freiwillig überweisen und gleichzeitig die aktuelle Lohnabrechnung übermitteln. Ein Anspruch auf dieses Verfahren, das von den Verwaltern unterschiedlich gehandhabt wird, besteht nicht! Es kann jedoch sinnvoll und von Vorteil sein, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden.

Wichtig ist, dass möglichst bereits im Insolvenzantrag darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber nicht unterrichtet werden soll. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss möglichst schnell mit dem Büro des Insolvenzverwalters ein entsprechendes Verfahren besprochen und vereinbart werden.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dennoch wird der Arbeitsgeber auch dann, wenn Sie eine Insolvenzeröffnung zunächst durch Absprachen mit dem Insolvenzverwalter geheim halten können, voraussichtlich von dem Verfahren  Kenntnis erlangen, z.B. durch Schriftverkehr, Veröffentlichungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder durch Informationen von anderen Mitarbeitern geschehen.

Nach unseren Erfahrungen ist es für die meisten Arbeitgeber keine Besonderheit mehr, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorteile, da andere Pfändungen nicht mehr beachtet werden müssen und auch der Arbeitnehmer wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Arbeitgeber selber rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem vertraulichen Gespräch über die bevorstehende Insolvenzeröffnung zu informieren. In der Regel werden Sie als verantwortungsbewusster Mitarbeiter wahrgenommen, dem sein Arbeitsplatz und Arbeitgeber wichtig ist.

Kann wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern kann immer eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden. Diese Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KschG). Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist (§ 1 KSchG). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Müssen Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Unaufgefordert müssen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht mitteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beispielsweise um eine Vertrauensstellung im Umgang mit Geld handelt und die absolute Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten Voraussetzung ist.

Auch auf Nachfrage, ob Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie nur dann die Wahrheit offenbaren, wenn eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erforderlich ist (Finanzbuchhalter Bankier, Kassierer, Filialleiter etc.).

Tipp: Eine allgemeingültige Empfehlung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einem zukünftigen Arbeitgeber verhalten sollen, können wir Ihnen nicht geben. Erfahrungsgemäß ist es besser, die Insolvenz offen anzusprechen und dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu schildern, wie es zu den finanziellen Problemen gekommen ist und dass nunmehr durch das Verfahren wieder alles geordnet wird.

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.

Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Dauer der Restschuldbefreiung für unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher ab dem 17.12.2019 schrittweise von max. sechs auf drei Jahre zu verkürzen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.11.2019)

Am 20.06.2019 hatte die Europäische Union beschlossen, dass die Dauer der Restschuldbefreiung künftig in allen Mitgliedsstaaten nur noch drei Jahre betragen soll. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag Schuldenfrei in drei Jahren? berichtet.

Diese Vorgaben müssen durch eine Änderung der deutschen Insolvenzordnung umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Änderungen zügig umzusetzen. Da die Regelungen noch verabschiedet werden müssen, sollen sie rückwirkend zum 17.12.2019 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine schrittweise Verkürzung für alle neu eröffneten Verfahren ein. Nach Auffassung des Ministeriums soll dadurch kein Grund bestehen, mit einer Antragstellung noch zu warten. Es soll vermieden werden, dass Anträge bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung zurückgestellt werden und sodann eine abrupte Überlastung der Insolvenzgerichte eintritt.

Diese Auffassung ist nicht in allen Fällen richtig (siehe unten unter Tipp).

Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie durch eine Verlängerungsoption erst mit Wirkung zum 17.07.2022 vollständig umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Die unternehmerisch tätigen Personen und die Verbraucher können dennoch bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen.

Alle ab diesem Zeitpunkt bis zum 17.07.2022 beantragten Verfahren verkürzen sich um einige Monate/Jahre. Spätestens für ab dem 17.07.2022 beantragte Verfahren gilt dann eine einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren.

Für die Berechnung der Verkürzung wird der Zeitpunkt der Richtlinie vom 20.06.2019 zugrunde gelegt. Für jedes Verfahren, das ab dem 17.12.2019 beantragt wird, werden die seit dem 20.06.2019 verstrichenen Monate bis zur Antragstellung von der bisherigen Zeit der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren in Abzug gebracht.

Berechnung der Verkürzung:

6 Jahre (72 Monate) abzüglich der Anzahl der Monate vom 20.06.2019 bis dem dem Monat vor Antragstellung = Verfahrensdauer

1. Beispiel: Antrag am 01.12.2019  Verfahrensdauer: 72 Monate = sechs Jahre

2. Beispiel: Antrag am 17.12.2019  Verfahrensdauer: 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate)

3. Beispiel: Antrag am 17.07.2021  Verfahrensdauer: 48 Monate (vier Jahre)

4. Beispiel: Antrag ab 17.07.2022   Verfahrensdauer: Immer drei Jahre

Tipp:

Bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 tritt nur eine anteilige Verkürzung ein (siehe auch Tabelle in: Informationsblatt zur Pressemitteilung „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“ vom 06.11.2019). Dementsprechend muss auch weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob im konkreten Fall eine sofortige Antragstellung sinnvoll ist oder noch bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgezögert werden soll.

In dem Großteil aller Verfahren erscheint es jedoch sinnvoll, ab dem 17.12.2019 auch weiterhin zügig ein Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!

Vollstreckung von Insolvenzforderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung?

Sie sind Gläubiger einer im Insolvenzverfahren gegen Ihren Schuldner festgestellten Deliktsforderung und möchten nun die Vollstreckung einleiten?

oder

Sie haben die Restschuldbefreiung erhalten und ein ehemaliger Gläubiger leitet gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen einer festgestellten Deliktsforderung ein?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie tun müssen und was dabei zu beachten ist!

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung können Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Wirkung tritt gegenüber allen Gläubigern ein und gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Damit ist auch die Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt hat und der Schuldner die Forderung nicht bestritten oder seinen Widerspruch nur auf das Deliktsmerkmal beschränkt hat (siehe auch: Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen).

Was müssen Sie als Forderungsgläubiger beachten?

Zunächst benötigen Sie einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Diese wird beim Insolvenzgericht geführt. Der Tabellenauszug dient zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ( § 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Als Gläubiger einer Deliktsforderung muss Ihnen das Insolvenzgericht selbst bei Bestreiten des Deliktsmerkmals durch den Schuldner einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erteilen (BGH Urteil vom 3. April 2014, IX ZB 83/13). Nun kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung veranlasst werden.

Hinweis:

Der Schuldner kann sich mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verteidigen. Sofern nicht bereits bei Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine titulierte Deliktsforderung vorlag, wird nunmehr erstmalig gerichtlich geprüft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung vorliegen. Die Überprüfung wird dadurch erschwert, dass die zu überprüfenden Vorgänge vor Beantragung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben und daher in der Regel mehr als sechs Jahre zurückliegen. Zudem sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Tipp:

Zur Vermeidung von Kosten und einer Vollstreckungsgegenklage durch den Schuldner prüfen wir für Sie, ob die Forderung mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Wir prüfen auch, ob Dokumente, Unterlagen und Zeugen vorhanden sind, die für den Nachweis einer Deliktsforderung notwendig sind. Auch die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung prüfen wir umfassend.

Was müssen Sie als Schuldner beachten und wie können wir Ihnen helfen?

Das Insolvenzgericht informiert Sie, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle – der Voraussetzung für die Vollstreckung ist – beantragt hat und gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erkennen Sie dadurch, dass der Gläubiger kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten möchte.

Hinweis:

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie uns beauftragen, da mit einer Vollstreckung zu rechnen ist. Zunächst wirken wir darauf hin, dass der Gläubiger eine etwaige Zwangsvollstreckung zurückstellt, bis die Berechtigung der Deliktsforderung überprüft wurde.  Sodann überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen Unterlagen und fordern gegebenenfalls fehlende Unterlagen beim Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht an. Wir prüfen auch, ob die Deliktsforderung durch Dokumente, Unterlagen und Zeugen belegt werden kann. Letztlich prüfen wir umfassend die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung.

Sollte der Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten, erheben wir für Sie Vollstreckungsgegenklage und lassen die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfen.

Stellt sich bereits nach unserer ersten Überprüfung oder im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, helfen wir Ihnen, eine tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Wenn Schulden den Job gefährden!

Lösungen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber

Private Schulden und wirtschaftliche Probleme von Mitarbeitern sind nicht nur für ihn selbst sondern auch für den Arbeitgeber ein ernst zu nehmendes Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Erste Anzeichen sind oftmals Veränderungen im sozialen Miteinander. Die betroffenen Mitarbeiter ziehen sich aus dem Kollegenkreis zurück, nehmen nicht mehr an betrieblichen Feiern oder Geburtstagsrunden teil und reagieren gereizt auf das Thema „Geld“. Spätestens wenn Lohnpfändungen eingehen oder Lohnabtretungen offengelegt werden, besteht Handlungsbedarf.
Der Mitarbeiter befindet sich in einer persönlichen Krise, die regelmäßig mit einer Verschlechterung der Arbeitsleistung einhergeht. Er muss daher bei Fehlern und Schäden mit Personalmaßnahmen rechnen, die zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können und damit seine Situation noch verschärfen.
Dem Arbeitgeber drohen finanzielle Nachteile, wenn er einen qualifizierten Mitarbeiter verliert und aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Ersatzkraft findet.

Was können Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter unauffällig zu einem vertraulichen Gespräch bitten. Er kann ihm Hilfe anbieten und über die Möglichkeiten zur Entschuldung informieren (Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.).

Die Einschaltung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat dabei im Gegensatz zu kostenlosen Schuldnerberatungsstellen den Vorteil, dass Termine kurzfristig verfügbar sind und eine umfassende rechtliche Beratung für beide Seiten erfolgt. Wir haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass verantwortliche Arbeitgeber, die sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer für dessen Entschuldung engagieren, hierdurch motivierte Mitarbeiter an sich binden können.
Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalabteilung und personalverantwortliche Mitarbeiter zu sensibilisieren, damit diese bei Anhaltspunkten in der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern richtig reagieren können.

Was können Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer kann sich an einen ihm vertrauensvoll erscheinenden Vorgesetzten oder seinen Arbeitgeber wenden und seine Situation offenbaren. Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Arbeitgeber bereit sind, Hilfe anzubieten.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine fundierte Schuldnerberatung wird schnell aufzeigen, ob nur die persönliche Finanzplanung umgestellt werden muss oder ob die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Mit einer Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt und durch die Möglichkeiten der Insolvenzordnung können zügig Lösungen zum beiderseitigen Vorteil gefunden und umgesetzt werden.


Kosten

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Darlehen zur Verfügung stellen, das nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Ziffer 3 InsO). Sehr häufig sind Arbeitgeber bereit, die Kosten für die Entschuldung ihres Arbeitnehmers auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zu tragen.
Infolgedessen hat der Arbeitnehmer wieder eine Zukunftsperspektive. Er wird leistungsfähiger und seine Arbeitsmotivation steigt. Der Arbeitgeber kann einen guten und motivierten Mitarbeiter dauerhaft an sich binden, so dass letztlich für beide Seiten eine Win-win-Situation entsteht. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und sprechen Sie ihren Mitarbeiter oder Arbeitgeber vertrauensvoll an.

Steuererstattung in der Insolvenz – Wem steht die Erstattung zu?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie von uns, welche Besonderheiten bei Steuererstattungen in der Insolvenz bestehen. Zudem erfahren Sie, an wen die Steuererstattung ausgezahlt wird, ob eine gemeinsame Steuererklärung möglich ist und ob die Finanzverwaltung die Erstattung mit Steuerschulden verrechnen darf.

In jedem Insolvenzverfahren müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie bisher keine Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht haben. Denn Steuererstattungsansprüche sind Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen. (§ 35 Absatz 1 Insolvenzordnung ).

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit dem eröffneten Insolvenzverfahren. Nach ca. 6-8 Monaten wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase angeordnet. Hierüber werden Sie durch Übersendung eines Beschlusses durch das Insolvenzgericht informiert. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs finden Sie hier.

Steuererstattung im Insolvenzverfahren

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen in die Insolvenzmasse.

Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und Anordnung der Wohlverhaltensphase) stehen wieder dem Schuldner (also Ihnen) zu.

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Eine Nachtragsverteilung wird angeordnet, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte ermittelt werden. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn erst nach Aufhebung bekannt wird, dass noch Steuererstattungsansprüche bestehen.

Dieses gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren z.B. in der Mitte eines Jahres aufgehoben und die Steuererklärung erst im Folgejahr abgegeben wird. Die Steuererstattung steht bis zur Aufhebung noch der Insolvenzmasse zu. Da das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben worden ist, muss durch den Insolvenzverwalter eine Nachtragsverteilung beantragt werden, damit die Auszahlung durch die Finanzverwaltung an die Insolvenzmasse erfolgt. Oftmals wird bereits im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts die Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorbehalten.

Ist eine gemeinschaftliche Steuererklärung in der Insolvenz sinnvoll oder entstehen einem Ehepartner Nachteile?

Eine gemeinsame Steuererklärung hat regelmäßig für beide Ehepartner Vorteile. Auch in der Insolvenz eines Ehepartners kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Für den Insolvenzschuldner muss die Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter unterschrieben werden.

Die Finanzverwaltung nimmt anhand der abgeführten Lohnsteuern im Steuerbescheid eine Aufteilung der Erstattungsbeträge für jeden Ehepartner vor. Der nicht in Insolvenz befindliche Partner muss daher nicht mit Nachteilen rechnen. Dennoch sollte vorab geprüft werden, ob eine gemeinsame Veranlagung generell sinnvoll ist.

Tipp: Im Insolvenzverfahren müssen Ehepartner die Steuerklassen so wählen, wie es wirtschaftlich denkende Partner auch ohne ein Insolvenzverfahren entscheiden würden. Das bedeutet, dass der Partner mit höheren Einkünften nicht die die schlechtere Steuerklasse (beispielsweise Klasse 5 statt Klasse 3) wählen darf. Hierin kann bereits ein Obliegenheitsverstoß liegen, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Wer erstellt die Steuererklärung?

Eine vorbereitete Steuererklärung wird vom Insolvenzverwalter nach Prüfung unterzeichnet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle Unterlagen zur Erstellung einer Steuererklärung zur Verfügung zu stellen.

Schulden bei der Finanzverwaltung?

Bestehen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schulden beim Finanzamt, so kann der Insolvenzverwalter die Steuererstattungsansprüche dennoch im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse einziehen.

Obwohl nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase der Insolvenzschuldner wieder die Steuererstattungsansprüche erhält, ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Erstattungsansprüche mit Altverbindlichkeiten zu verrechnen. Dieses Recht erlischt erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen!

Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.