Unterhalt und Schulden – Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Eine häufig vorkommender Fall: Unser Mandant ist verpflichtet, Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen. Gleichzeitig hat er Schulden bei Dritten und kann den Kindesunterhalt nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Es laufen Unterhaltsrückstände auf. Schlimmstenfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder haben bereits begonnen.

Ist er in dieser Situation verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu steigern?

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden: (BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/13)

  1.  Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder stellt eine gesteigerte Unterhaltspflicht dar. Dies hat zur Folge, dass von dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich alle erdenklichen und zumutbaren Anstrengungen verlangt werden, die Zahlung des Unterhaltes sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
  2. Das Verfahren muss darüber hinaus angemessen und zumutbar sein.

Angemessen ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder ausreichende oder zumindest mehr Mittel zur Verfügung stehen, den Unterhalt zu zahlen. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein, soweit der Unterhaltsverpflichtete einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Denn ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung müssen die Verbindlichkeiten, die zuvor dazu geführt haben, dass der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden konnte, nicht weiter bedient werden. Diese Verbindlichkeiten nehmen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Für die künftig entstehenden Unterhaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung stehen dann wieder mehr Mittel zur Verfügung.

Es darf dem Unterhaltsverpflichteten nicht unzumutbar sein, die Insolvenz zu beantragen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Verbindlichkeiten, die zur unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit führen, nur noch für verhältnismäßig kurze Zeit bedient werden müssen. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert in der Regel bis zu sechs Jahre. Ist der Zeitraum, in dem die Schulden getilgt werden können, erheblich kürzer, kann es unzumutbar sein, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. In diesem Fall muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ebenso kann sich eine Unzumutbarkeit daraus ergeben, dass die Unterhaltsverpflichtung in Kürze wegfallen wird und sich der Unterhaltsverpflichtete durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens viel längere Zeit im Restschuldbefreiungsverfahren befinden würde, als er überhaupt noch Unterhalt zahlen müsste.

Da die Kinder unseres Mandanten noch sehr jung sind, und die Zahlungsverpflichtungen noch längere Zeit bestehen, kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Daher haben wir ihm geraten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wichtig für UnterhaltsgläubigerDie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bis zum Eröffnungstag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände  sind ebenfalls Insolvenzforderungen. Diese müssen daher durch den Unterhaltsberechtigten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsrückstände ebenfalls von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Als Unterhaltsberechtigter müssen Sie je nach Höhe der Unterhaltsrückstände daher gut überlegen. Vielleicht ist es im Einzelfall besser, sich nicht auf die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu berufen. Bei Zweifeln oder Fragen lassen Sie sich bereits vorher sachkundig beraten.

 

 

Pfändung: Was bleibt übrig?

Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?

Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?

Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners  auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.

Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.

Ermittlung des Nettoeinkommens:

Arbeitseinkommen sind

  • Lohn und Gehalt
  • Besoldung bei Beamten
  • Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
  • Krankengeld
  • Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen oder Sachbezüge

Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung  beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.

Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Vollständig abzuziehen sind:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
  • Urlaubsgeld
  • Auslösungen, Zulagen und Spesen
  • Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €

Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:

  • Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit

Zahl der Unterhaltspflichtigen:

Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • leiblichen und Adoptivkindern
  • dem Ehepartner
  • früheren Ehepartnern
  • sowie gegebenenfalls Eltern
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.

Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier:  www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner

Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html