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Corona und Insolvenzantragspflicht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das BMJV für alle Unternehmen?

Die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie hat zwischenzeitlich alle Bereiche der Gesellschaft erreicht. Neben den persönlichen Restriktionen sind auch nahezu alle Wirtschaftsbereiche betroffen.

Trotz der angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung und des Wirtschafts- und Justizministerium wird auch zukünftig eine große Unsicherheit verbleiben, ob Unternehmen aufgrund der aktuellen Situation verpflichtet sind, die Insolvenz zu beantragen oder, ob Ausnahmen eingreifen und die Fortführung der Betriebe für die Zukunft möglich ist.

1. Wie ist die Ausgangslage?

Die aktuelle Situation ist von einer großen Unsicherheit in allen Bereichen geprägt. Die Ausbreitung des Virus und die Maßnahmen zur Eindämmung überholen und ändern sich in einer bisher nicht gekannten Geschwindigkeit.

Zur Unterstützung der Wirtschaft sowie der Unternehmen und Unternehmer (vom Solo-Selbstständigen bis zum großen Wirtschaftsunternehmen mit mehreren 1000 Mitarbeitern) werden stetig Maßnahmen und Hilfen geschaffen oder angekündigt.

Derzeit ist nicht absehbar, wie die weitere Entwicklung verläuft.

2. Welche Belastungen treffen die Wirtschaft?

Durch die Einschränkungen kommt es für nahezu alle Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, die auch nach Erholung der Situation kaum zu kompensieren sind. Demgegenüber laufen fast alle Ausgaben weiter.

Insbesondere für kapitalschwache Unternehmen, Start-ups und Unternehmen, die schon länger im Vorfeld einer Krise agieren, bestehen große Gefahren für eine Fortführung.

3. Welche Pflichten bestehen für Geschäftsführer?

Das Insolvenzrecht regelt für juristische Personen (UG, GmbH, GmbH & Co. KG, etc.) ausdrücklich die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Erschwerend kommt hinzu, dass der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb einer Maximalfrist von drei Wochen zwingend gestellt werden muss (§15a Absatz. 1, Satz 1 InsO).

Der Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht jederzeit sicherstellen können, dass die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für mindestens 12 bis 24 Monate gesichert ist. Dieses ist schon unter normalen Umständen im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Aufträgen und Umsätzen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Unter den aktuellen Bedingungen ist sie nahezu unmöglich.

4. Welche Maßnahmen haben die Bundes- und Landesregierungen getroffen?

Die Wirtschaftsministerien haben Unterstützungsprogramme, bestehend aus Liquiditätsbürgschaften, Kapitalbeteiligungen, etc. gestartet. Darüber hinaus wurde die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und erweitert.

Insbesondere hat das Bundesministerium der Justiz am 16.03.2020 die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona Epidemie geschädigten Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Eine Verlängerung der Maßnahme ist bis zum 31.03.2021 möglich. Die Insolvenzordnung sieht für die Beantragung der Insolvenzeröffnung eine Maximalfrist von drei Wochen vor. Das befristete Aussetzen der Insolvenzantragspflicht soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die beschlossenen Hilfsmaßnahmen zu spät kommen.

5. Welche Risiken bestehen?

Es ist nicht absehbar, welche Einschränkungen und Maßnahmen zur Abwehr der Pandemie erforderlich sind und wie lange diese andauern.

Alle Unternehmen müssen daher mit dieser Unsicherheit leben und umgehen.

Die Unterstützungsprogramme und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht sind wichtige und richtige Maßnahmen. Dennoch werden viele Unternehmen nicht in den Genuss dieser Maßnahmen gelangen.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist regelmäßig, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „auf den Auswirkungen der Corona- Epidemie beruhen und dass Aussichten auf Sanierung bestehen (Sanierungsfähigkeit)“.

Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die schon vor der Epidemie in oder vor einer Krise standen. Dennoch dürfte der Nachweis, dass die aktuelle Situation durch die Epidemie verursacht wurde, für viele Unternehmen wie beispielsweise Gastronomen oder Einzelhandelsgeschäfte, die nicht der Lebensmittelbranche zuzuordnen sind, leicht zu erbringen sein.

Schwieriger ist jedoch der Nachweis der Sanierungsfähigkeit. Hierfür muss eine Planung für die nächsten Monate vorgelegt werden. Die weitere Entwicklung und somit auch die Planbarkeit einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit sowie der sich daran anschließenden Umsatz- und Ertragsentwicklung ist derzeit kaum möglich.

Welche Anforderungen gestellt werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar. Nur Unternehmen, die diesen Nachweis, an den voraussichtlich zunächst nur geringe Anforderungen gestellt werden, erbringen, können auf Liquiditätshilfen hoffen. Eine nachhaltige Sanierung ist hierdurch jedoch nicht gewährleistet, da sich die prognostizierte Entwicklung gegebenenfalls nachteilig verändert und wieder erneute Insolvenzantragspflichten auslösen kann.

Auch für Unternehmen mit schwacher Ertragslage hat sich die Situation deutlich verschlechtert. Selbst bei einer Gewährung von Liquiditätshilfen und Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führt die Belastung durch die Darlehen, die zurückgeführt werden müssen, zu einer Erhöhung des Kapitaldienstes und zu einer Verschlechterung des Ergebnisses sowie der Liquidität. Auch in diesem Fall kann sich erneut eine Insolvenzantragspflicht ergeben.

6.  Aussichten

In den nächsten Tagen und Wochen werden voraussichtlich die angekündigten Maßnahmen zur Stützung der Unternehmen konkretisiert. Diese sollten darauf überprüft werden, ob sie im Einzelfall zu einer Entlastung führen.

Zudem sollten auch die grundlegenden Pflichten in jedem Unternehmen beachtet werden. Insbesondere sollte auch trotz aller Unwägbarkeiten weiterhin eine Planliquiditäts- sowie Plangewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Bei Beantragung etwaiger Leistungen werden diese Informationen ohnehin benötigt. Zudem dienen sie zur Kontrolle und Absicherung der Geschäftsleitung und sind für qualifizierte Beratungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte erforderlich.