GRÜNERT Rechtsanwälte | Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hauptmenü
  • Start
  • Privatinsolvenz
    • Ziele der Privatinsolvenz
    • Wer kann Privatinsolvenz anmelden?
    • Kosten
    • Vorbereitung der Privatinsolvenz
    • Wie läuft das Verfahren ab?
    • Worauf müssen Sie achten?
    • Versagungsgründe und Versagungsanträge
    • Vermögenswerte im Insolvenzverfahren
    • Forderungsverzeichnis
    • Der Insolvenzverwalter
    • Ausnahmen zur Restschuldbefreiung
    • FAQ – Häufig gestellte Fragen & Antworten
    • Close
  • Insolvenzrecht
      • Insolvenz Strategie
      • Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
      • Freigegebene selbständige Tätigkeit
      • Weiterbelieferung und Zahlungssicherstellung
      • Insolvenzplan – Sanierung und Restrukturierung
      • Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters
      • Durchsetzung von Gläubigeransprüchen
      • Arbeitsrecht in der Insolvenz
      • Erbrecht und Insolvenz
      • Familienrecht in der Insolvenz
      • Mietrecht in der Insolvenz
      • Sozialrecht in der Insolvenz
      • Steuerrecht in der Insolvenz
      • … weitere Themen mit insolvenzrechtlichem Bezug
    • Close
  • Kanzlei
    • Rechtsanwalt Uwe Grünert
    • Rechtsanwältin Katalin Grünert
    • Rechtsanwalt Jan Crummenerl
    • Close
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / Privatinsolvenz2 / Forderungsverzeichnis – Insolvenzverwalter

Informieren Sie sich zur Privatinsolvenz:

  • Ziele der Privatinsolvenz
  • Wer kann Privatinsolvenz anmelden?
  • Kosten
  • Vorbereitung der Privatinsolvenz  → Jetzt starten!
  • Wie läuft das Verfahren ab?
  • Worauf  Sie achten müssen
  • Versagungsgründe und Versagungsanträge
  • Vermögenswerte im Insolvenzverfahren
  • Forderungsverzeichnis
  • Der Insolvenzverwalter
  • Ausnahmen zur Restschuldbefreiung
  • FAQ – Häufig gestellte Fragen & Antworten

Vermögenswerte im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter muss alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Betroffen sind alle Vermögenswerte, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung pfändbar sind.

Hierzu zählen beispielsweise:

Lohn, Gehalt, Bezüge, Krankengeld, Arbeitslosengeld

Bei Stellung des Insolvenzantrages haben Sie eine Erklärung unterschrieben, dass Sie sämtliche pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an Ihren Treuhänder abtreten.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann daher nur den Teil Ihrer Arbeitsvergütung beanspruchen, der pfändbar ist. Die Höhe des pfändbaren Betrages können Sie aus der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ablesen oder den pfändbaren Betrag mit unserem

Bei Stellung des Insolvenzantrages haben Sie eine Erklärung unterschrieben, dass Sie sämtliche pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an Ihren Treuhänder abtreten.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann daher nur den Teil Ihrer Arbeitsvergütung beanspruchen, der pfändbar ist. Die Höhe des pfändbaren Betrages können Sie aus der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ablesen oder

den pfändbaren Betrag mit unserem Pfändungsrechner  berechnen.

PKW

Ein PKW ist ein Vermögenswert, der grundsätzlich in die Insolvenzmasse fällt und verwertet werden muss. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch für den Weg zur Arbeit benötigen, kann der PKW unpfändbar sein. Beispielsweise dann, wenn Sie wegen Ihres Wohnsitzes oder der Arbeitszeiten Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Zeit erreichen können. Eine Fahrzeit von einer Stunde ist in der Regel immer zumutbar. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.

Mietkaution

Die Kaution für Ihre Mietwohnung, die Sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewohnen, fällt bei Auszug in die Insolvenzmasse. Die Kaution können Sie daher nicht für eine neue Wohnung einplanen. Auch in der Wohlverhaltensphase wird die Kaution vom Treuhänder vereinnahmt, der zu diesem Zweck die Nachtragsverteilung beantragen wird.

Nebenkosten-, Energiekosten- oder sonstige Erstattungen

Erstattungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis fallen bis zum Ablauf der Frist aus der Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO in die Insolvenzmasse

Kapitallebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Riester-Verträge etc.

Versicherungsverträge, die als Altersvorsorgevermögen anerkannt sind fallen nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu zählen beispielsweise die Riester-Verträge. Auch Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel nicht von der Insolvenz betroffen. Sterbegeldversicherungen fallen bis zu einer Ablaufleistung von  3.500,00 € gleichfalls nicht in die Insolvenzmasse.

Normale Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen, die bei einer Kündigung zu einer Beitragserstattung führen, fallen in die Insolvenzmasse und können und müssen durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden.

Haus / Eigentumswohnung

Eine Immobilie fällt in die Insolvenzmasse und muss grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Etwaige Überschüsse fallen in die Insolvenzmasse. Sollten die Belastungen jedoch höher sein als der Wert der Immobilie, wird der Verwalter die Immobilie oftmals freigegeben.

Genossenschaftsanteile / Wohnungsgenossenschaften

Mitgliedschaftsanteile an Wohnungsgenossenschaften kann der Insolvenzverwalter kündigen, soweit diese das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts (ohne Betriebskosten) oder mehr als EUR 2.000,00 betragen. Allerdings ist nur eine Teilkündigung möglich. Dadurch besteht nicht die Gefahr, dass die Genossenschaft das Mietverhältnis kündigt, weil kein Genossenschaftsanteil mehr vorhanden ist.

Wertpapiere, Schmuck, Kunstgegenstände etc.

Diese Wertgegenstände fallen generell in die Insolvenzmasse.

Steuererstattungsansprüche

Erstattungsansprüche bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase fallen in die Insolvenzmasse. Erst die Ansprüche, die ab Anordnung der Wohlverhaltensphase entstehen, sind dem Zugriff des Insolvenzverwalters/Treuhänders entzogen.

Achtung: Bei den vorstehenden Vermögenswerten handelt es sich nur um die wichtigsten Positionen, die regelmäßig von besonderer Bedeutung sind. Eine abschließende Aufstellung ist nicht möglich….

Insolvenztabelle

Ihre Gläubiger werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgefordert, die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Forderungen berechtigt sind und erstellt sodann ein Forderungsverzeichnis. Es werden nur diejenigen Gläubiger berücksichtigt, deren Forderungen bis zur Genehmigung der Schlussrechnung, die dem Schlusstermin vorausgeht, angemeldet und anerkannt wurden.

Der Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter erfüllt eine hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Wichtigstes Ziel ist dabei die bestmögliche Verwertung des vorhandenen Vermögens zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft.

Der Insolvenzverwalter ist daher nicht Ihr Vertreter und vertritt insbesondere nicht Ihre Interessen. Gleiches gilt für den Treuhänder. Lassen Sie sich daher bei Problemen fachkundig beraten!

Informieren Sie sich weiter zur Privatinsolvenz:

  • Ausnahmen zur Restschuldbefreiung
  • FAQ – Häufig gestellte Fragen & Antworten
  • Kontakt
  • Downloads/Links
  • Impressum
  • Datenschutz
Nach oben scrollen