Den Geschäftsführer einer GmbH treffen vielfältige Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und sogar Dritten, die seine persönliche Haftung (sog. Geschäftsführerhaftung) begründen können (vgl. darüber hinaus auch Arbeitsrecht in der Insolvenz – Hilfe für Geschäftsführer).

Insbesondere in Krisensituationen, im Vorfeld einer Insolvenz oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind zuvor Maßnahmen einzuleiten, die zur Reduzierung oder Vermeidung der Geschäftsführerhaftung oder strafrechtlicher Konsequenzen führen.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Bereiche von besonderer Bedeutung und daher rechtzeitig  eingehend zu überprüfen:

Der Geschäftsführer muss gemäß § 41 GmbHG für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft Sorge tragen. Er muss die Vermögenslage und Geschäftsentwicklung ständig im Auge behalten. Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Da die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht immer eindeutig ist, ist es in der Regel sinnvoll, einen Steuerberater und/oder Rechtsanwälte hinzuzuziehen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen mit Ihnen, Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wie die vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu bewerten sind und ob und in welcher Höhe ein Verlust eingetreten ist. Sodann erläutern wir die individuell erforderlichen Maßnahmen und klären über etwaige Haftungsgefahren auf. Darüber hinaus beraten wir Sie zu weiteren Maßnahmen zur Restrukturierung Ihres Unternehmens.

Aufgrund seiner originären Zuständigkeit gemäß § 41 GmbHG für die ordnungsgemäße Buchführung muss der Geschäftsführer prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet ist.

Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO liegt in der Regel vor, wenn es der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, 90 % der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer Frist von drei Wochen auszugleichen. Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung (keine Insolvenzantragspflicht) gegebenenfalls durch das Erstellen eines Liquiditätsplanes abzugrenzen. Hat die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt, wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO widerleglich vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn die Vermögenswerte die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich (sogenannte positive Fortführungsprognose) und ist keine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben, liegt keine Überschuldung vor. Die Prüfung erfolgt auf Basis des Unternehmenskonzeptes und eines Finanzplanes.

Bei der Prüfung können sich Bewertungsfragen ergeben, die das Hinzuziehen eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers sinnvoll machen. In jedem Fall sollte die Prüfung und die in Ansatz gebrachten Bewertungsgrundsätze durch den Geschäftsführer sorgfältig dokumentiert werden, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu dokumentieren.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen mit Ihnen, Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Erforderlichenfalls beraten und vertreten wir Sie bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens. Wir geben konkret Handlungsempfehlungen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Sollte keine Insolvenzantragspflicht bestehen beraten wir Sie zu Möglichkeiten der Restrukturierung und Fortführung Ihres Unternehmens. Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer können konkrete Maßnahmen erarbeitet werden.

Der Geschäftsführer ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gemäß § 15a InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO kann er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. In diesem Fall sollte jedoch zumindest ein Liquiditäts- und Finanzplan (siehe oben) erstellt werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir beraten und vertreten Sie bei der Stellung eines Insolvenzantrages. Bei etwaigen Sanierungsverhandlungen prüfen wir, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt werden muss. Darüber hinaus stellen wir sicher, dass die Förmlichkeiten der Insolvenzantragstellung eingehalten werden.

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern. Er darf insbesondere keine Zahlungen an Gläubiger veranlassen (§ 64 GmbH). Sehr enge Ausnahmen, für deren Vorliegen der Geschäftsführer die Beweislast trägt, gelten nur für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, vorgenommen wurden.

Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vorgenommene Zahlungen sind vom Geschäftsführer persönlich zu erstatten.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir stellen sicher, dass Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen veranlassen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Bei ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter prüfen wir die Ansprüche und wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Der Geschäftsführer darf nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen vornehmen, die das zum Erhalt des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft mindern. Andernfalls haftet er persönlich auf Erstattung (§§ 64 Satz 3,  30 Abs. 1 GmbH).

Wie wir Ihnen helfen …

Wir stellen sicher, dass Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen an Gesellschafter veranlassen, die das zum Erhalt des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft mindern. Bei ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter prüfen wir die Ansprüche und wehren unberechtigter Ansprüche ab.

Der Geschäftsführer verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung die fristgemäße Beantragung des Insolvenzverfahrens unterlässt. Er haftet daher iim Rahmen der Geschäftsführerhaftung sowohl der Gesellschaft als auch Gläubigern der Gesellschaft persönlich.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir beraten und vertreten Sie bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche.

Der Geschäftsführer ist als ausführendes Organ an der Umsetzung von Maßnahmen zur Kapitalaufbringung oder Kapitalerhöhung durch Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Registergericht unmittelbar beteiligt. Zudem muss er etwaige ausstehende Stammkapitalforderungen geltend machen. Er haftet daher bei Abgabe falscher Versicherungen über die Leistung der Einlage zur freien Verfügung der Gesellschaft sowie für den Fall, dass Zahlungsansprüche oder Differenzhaftungsansprüche gegen einen Gesellschafter nicht vor Ablauf der Verjährung ordnungsgemäß geltend gemacht worden sind.

Insbesondere im Bereich von Kapitalaufbringungsmaßnahmen kommt es regelmäßig zu Fehlern, die sich nicht sofort bemerkbar machen. Verstöße führen oft zu Forderungen der Gesellschaft, die vom Insolvenzverwalter zügig geltend gemacht werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie die Kapitalaufbringung in Ihrem Unternehmen darauf, ob das Risiko einer persönlichen Haftung besteht. Bei einer rechtzeitigen Überprüfung können gegebenenfalls noch Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.

Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Geschäftsführer von der Finanzverwaltung in die Haftung genommen werden. Dieses geschieht in der Regel durch einen Haftungsbescheid, gegen den sich der Geschäftsführer rechtzeitig zur Wehr setzen muss.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen in der Regel gemeinsam mit Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ob tatsächlich Haftungstatbestände nach der Abgabenordnung vorliegen. Oftmals kann bei rechtzeitiger Prüfung erreicht werden, dass die Finanzverwaltung von dem Erlass eines entsprechenden Bescheides absieht. Gegen bereits erlassene Bescheide legen wir Einspruch ein und vertreten Sie gegenüber der Finanzverwaltung.

Als gesetzlicher Vertreter ist der Geschäftsführer für das  Abführen der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile ist das Nichtabführen gemäß § 266a StGB strafbar. Damit haftet der Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB persönlich für Beträge, die von der Gesellschaft trotz Möglichkeit bei Fälligkeit nicht bezahlt werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir beraten Sie rechtzeitig darüber, wie Sie sich bei einem Liquiditätsengpass oder im Vorfeld der Beantragung des Insolvenzverfahrens richtig gegenüber den Krankenkassen verhalten. Bei einer Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger wehren wir unberechtigte Ansprüche ab und versuchen auch im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz, wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu finden.

Der Geschäftsführer ist für die Führung der Handelsbücher und das Erstellen der  Jahresabschlüsse zuständig. Er hat dabei die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Im Falle einer Insolvenz macht er sich strafbar, wenn der Jahresabschluss nicht vorliegt, obwohl die Frist zur Erstellung abgelaufen ist. Dabei ist es unerheblich, dass einem ggf. beauftragten Steuerberater eine Fristverlängerung gewährt wurde.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen im Vorfeld einer Insolvenz, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse und Unterlagen vorhanden und erstellt sind. Darüber hinaus überprüfen wir, ob die vorhandenen Unterlagen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In einem Ermittlungsverfahren vertreten wir Sie, um möglichst frühzeitig auf eine schnelle Lösung hinzuwirken.

Aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buch und Geschäftsführung können sich viele weitere Haftungsansprüche ergeben. Aufgrund vielfältiger Pflichten muss im Einzelfall geprüft werden, ob Haftungsgefahren bestehen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen mit Ihnen anhand von konkreten Sachverhalten, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die vorhandene Buchführung oder Geschäftsführung beanstandet werden kann.

Mitgeschäftsführer

Regelmäßig werden mehrere Geschäftsführer für verschiedene Ressorts bestellt. Die Tätigkeit beschränkt sich dann auf das dem einzelnen Geschäftsführer zugewiesene Ressort. Die Pflichten der einzelnen Geschäftsführer hinsichtlich des Kernbereichs der Geschäftsführung, insbesondere der Buchhaltung, Rechnungslegung, Erfüllung öffentlicher Pflichten und dem Schutz von Gesellschaftsgläubigern können nicht abbedungen werden.

Jeder Geschäftsführer ist daher zur Überwachung seiner Mitgeschäftsführer verpflichtet und kann sich nur eingeschränkt darauf berufen, dass ihm die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes nicht zuzurechnen ist und er nicht im Wege der Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen werden kann.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen mit Ihnen zunächst die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit nach den Ressortaufteilungen. Sodann entwickeln wir mit Ihnen Informations- und Kontrollrechte zu Ihrer Absicherung. Etwaige gegen Sie geltend gemacht Ansprüche aufgrund der Geschäftsführerhaftung werden wir unter Berücksichtigung Ihrer Ressortverteilung abwehren.

Geschäftsführerhaftung und Restschuldbefreiung

Wird der Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern oder dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, liegen regelmäßig Ansprüche vor, die auf die Verletzung von Schutzgesetzen zurückzuführen sind. Damit handelt es sich um so genannte deliktische Forderungen, die selbst in einem (Privat-) Insolvenzverfahren nicht entschuldet werden können. Derartige Verbindlichkeiten sind gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir vertreten Sie bei der Abwehr der Ansprüche und der Vollstreckung aus deliktischen Ansprüchen nach Erteilung der Restschuldbefreiung, da insoweit diverse Besonderheiten gelten (vergleiche auch …).