Informieren Sie sich zur Privatinsolvenz:
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Sowohl im Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltensphase bestehen verschiedene Obliegenheiten, die teilweise identisch sind.
Der Verstoß gegen Obliegenheiten ermöglicht es den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Darüber hinaus ist auch die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung möglich, so dass Ihre Restschuldbefreiung nur noch erteilt werden kann, wenn Sie die Kosten des Verfahrens kurzfristig einzahlen.
Etwaige Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie unaufgefordert und kurzfristig Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder mitteilen. Zur Dokumentation soll die Mitteilung möglichst schriftlich erfolgen. Fügen Sie etwaige erforderliche Unterlagen bei.
Es bestehen folgende Obliegenheiten:
Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit/Nachweis von Bewerbungsbemühungen
Sie müssen eine angemessene Tätigkeit ausüben, die Ihrer Qualifikation und Erwerbsbiografie entspricht und die angemessen vergütet wird. Dabei kommt es auf Ihre individuelle Situation, Erwerbs- und Leistungsfähigkeit an. Eine besser bezahlte Tätigkeit dürfen Sie nicht ablehnen.
Sofern Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich nachweislich um die Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit bemühen. Hierzu reicht es nicht aus, sich arbeitslos zu melden. Ihre Bemühungen sollten dokumentiert werden (Bewerbungsschreiben, Absagen, Listen mit Telefonbewerbungen oder persönlichen Vorsprachen, …). Der Umfang Ihrer Bemühungen ist von Ihrer individuellen Situation abhängig und sollte mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder abgestimmt werden.
Mitteilung eines Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsels sowie kein Verschweigen von weiteren Einkünften
Besonders wichtig ist die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels an das zuständige Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Andernfalls kann Sie Post des Gerichts oder des Insolvenzverwalters/Treuhänders nicht erreichen und zu erheblichen Nachteilen bis zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die Mitteilung über eine Änderung der Anschrift sollte daher zum besseren Nachweis schriftlich erfolgen.
Auch müssen Sie einen Arbeitsplatzwechsel unverzüglich Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder mitteilen. Dieser muss die pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile bei Ihrem Arbeitgeber einziehen. Sofern Sie dieses wegen etwaiger Nachteile nicht wünschen, sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.
Keine Sondervorteile für Gläubiger durch Zahlungen aus Mitteln, die für alle Gläubiger bestimmt sind
Sie dürfen keine Gelder oder Vermögenswerte, die allen Gläubigern zufließen müssen, dem Treuhänder verheimlichen oder etwaigen Insolvenzgläubigern als Sondervorteil zukommen lassen.
Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter
Sie sind verpflichtet, auf eine Aufforderung des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters/Treuhänders zu Ihrer Erwerbstätigkeit, den Bemühungen eine solche aufzunehmen oder zu Ihren Bezügen und etwaigen weiteren Vermögensverhältnissen unverzüglich Auskunft zu erteilen. Auch hier empfiehlt es sich, die Auskunft schriftlich zu erteilen, damit die Erfüllung der Obliegenheiten ordnungsgemäß dokumentiert wird.
Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft (Wohlverhaltensphase)
Im eröffneten Insolvenzverfahren fallen alle Vermögenswerte, die Ihnen zufallen, in die sogenannte Insolvenzmasse und dienen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Hierzu zählen beispielsweise Steuererstattungsansprüche, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Lottogewinn, etc. Auch eine Erbschaft fällt im eröffneten Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse, wenn das Erbe angenommen wird. Gleiches gilt bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist als höchstpersönliches Recht möglich.
Ist bereits die Wohlverhaltensphase angeordnet worden, ist das eigentliche Insolvenzverfahren beendet. Dementsprechend muss der Wert einer Erbschaft oder eines sonstigen Vermögens, das von Todes wegen erlangt wurde, nur zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine reine Geldzahlungspflicht. Auch in diesem Verfahrensstadium ist eine Ausschlagung einer Erbschaft als höchstpersönliches Recht möglich.