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Versagungsgründe und Versagungsanträge

Während des Insolvenzverfahrens können Gläubiger beantragen, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn entsprechende Versagungsgründe vorliegen.

Es bestehen folgende Versagungsgründe:

  1. Sie sind in den letzten fünf Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gemäß §§ 283-283c Strafgesetzbuch (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden (§ 290 Abs. 1 Ziffer 1 InsO).
  2. Sie haben in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten falsche Angaben über Vermögensverhältnisse, Leistung aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO).
  3. Sie haben in den letzten drei Jahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch beeinträchtigt, dass Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage die Insolvenzeröffnung verzögert haben (§ 290 Abs. 1 Ziffer 4 InsO).
  4. Sie haben Auskunfts-oder Mitwirkungspflichten verletzt (§ 290 Abs. 1 Ziffer 5 InsO).
  5. Sie haben im Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. (§ 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO).
  6. Sie haben schuldhaft Ihre Erwerbsobliegenheit verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt (§§ 290 Abs. 1 Ziffer 7, 287b InsO).
  7. Sie haben Vermögen, dass Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben haben, nicht zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgegeben (§ 295  1 Ziffer 2 InsO).
  8. Sie haben Wohnsitzwechsel oder den Wechsel von Beschäftigungsstellen nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder angezeigt oder Vermögen, das der Abtretungserklärung unterlag, verheimlicht oder dem Treuhänder auf dessen Verlangen keine Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt bzw. keine Auskunft über Ihre Bezüge oder Ihr Vermögen erteilt (§ 295 1 Ziffer 3 InsO).

Die Versagungsgründe Nr. 1-3 und 5 können nur bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden. Die weiteren Versagungsgründe können auch später binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem dem Gläubiger die Obliegenheitsverletzung/der Versagungsgrund bekannt geworden ist, geltend gemacht werden.

 Für einen Versagungsantrag sind hohe formelle und inhaltliche Voraussetzungen erforderlich. Dementsprechend genügen viele Anträge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und führen deshalb nicht zum Erfolg!

Vermögenswerte im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter muss alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Betroffen sind alle Vermögenswerte, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung pfändbar sind.

Hierzu zählen beispielsweise:

Lohn, Gehalt, Bezüge, Krankengeld, Arbeitslosengeld

Bei Stellung des Insolvenzantrages haben Sie eine Erklärung unterschrieben, dass Sie sämtliche pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an Ihren Treuhänder abtreten.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann daher nur den Teil Ihrer Arbeitsvergütung beanspruchen, der pfändbar ist. Die Höhe des pfändbaren Betrages können Sie aus der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ablesen oder den pfändbaren Betrag mit unserem

Bei Stellung des Insolvenzantrages haben Sie eine Erklärung unterschrieben, dass Sie sämtliche pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an Ihren Treuhänder abtreten.

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann daher nur den Teil Ihrer Arbeitsvergütung beanspruchen, der pfändbar ist. Die Höhe des pfändbaren Betrages können Sie aus der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ablesen oder

den pfändbaren Betrag mit unserem Pfändungsrechner  berechnen.

PKW

Ein PKW ist ein Vermögenswert, der grundsätzlich in die Insolvenzmasse fällt und verwertet werden muss. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch für den Weg zur Arbeit benötigen, kann der PKW unpfändbar sein. Beispielsweise dann, wenn Sie wegen Ihres Wohnsitzes oder der Arbeitszeiten Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Zeit erreichen können. Eine Fahrzeit von einer Stunde ist in der Regel immer zumutbar. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.

Mietkaution

Die Kaution für Ihre Mietwohnung, die Sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewohnen, fällt bei Auszug in die Insolvenzmasse. Die Kaution können Sie daher nicht für eine neue Wohnung einplanen. Auch in der Wohlverhaltensphase wird die Kaution vom Treuhänder vereinnahmt, der zu diesem Zweck die Nachtragsverteilung beantragen wird.

Nebenkosten-, Energiekosten- oder sonstige Erstattungen

Erstattungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis fallen bis zum Ablauf der Frist aus der Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO in die Insolvenzmasse

Kapitallebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Riester-Verträge etc.

Versicherungsverträge, die als Altersvorsorgevermögen anerkannt sind fallen nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu zählen beispielsweise die Riester-Verträge. Auch Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel nicht von der Insolvenz betroffen. Sterbegeldversicherungen fallen bis zu einer Ablaufleistung von  3.500,00 € gleichfalls nicht in die Insolvenzmasse.

Normale Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen, die bei einer Kündigung zu einer Beitragserstattung führen, fallen in die Insolvenzmasse und können und müssen durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden.

Haus / Eigentumswohnung

Eine Immobilie fällt in die Insolvenzmasse und muss grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Etwaige Überschüsse fallen in die Insolvenzmasse. Sollten die Belastungen jedoch höher sein als der Wert der Immobilie, wird der Verwalter die Immobilie oftmals freigegeben.

Genossenschaftsanteile / Wohnungsgenossenschaften

Mitgliedschaftsanteile an Wohnungsgenossenschaften kann der Insolvenzverwalter kündigen, soweit diese das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts (ohne Betriebskosten) oder mehr als EUR 2.000,00 betragen. Allerdings ist nur eine Teilkündigung möglich. Dadurch besteht nicht die Gefahr, dass die Genossenschaft das Mietverhältnis kündigt, weil kein Genossenschaftsanteil mehr vorhanden ist.

Wertpapiere, Schmuck, Kunstgegenstände etc.

Diese Wertgegenstände fallen generell in die Insolvenzmasse.

Steuererstattungsansprüche

Erstattungsansprüche bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase fallen in die Insolvenzmasse. Erst die Ansprüche, die ab Anordnung der Wohlverhaltensphase entstehen, sind dem Zugriff des Insolvenzverwalters/Treuhänders entzogen.

Achtung: Bei den vorstehenden Vermögenswerten handelt es sich nur um die wichtigsten Positionen, die regelmäßig von besonderer Bedeutung sind. Eine abschließende Aufstellung ist nicht möglich….

Insolvenztabelle

Ihre Gläubiger werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgefordert, die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Forderungen berechtigt sind und erstellt sodann ein Forderungsverzeichnis. Es werden nur diejenigen Gläubiger berücksichtigt, deren Forderungen bis zur Genehmigung der Schlussrechnung, die dem Schlusstermin vorausgeht, angemeldet und anerkannt wurden.

Der Insolvenzverwalter

der Insolvenzverwalter erfüllt eine hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Wichtigstes Ziel ist dabei die bestmögliche Verwertung des vorhandenen Vermögens zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft.

Der Insolvenzverwalter ist daher nicht Ihr Vertreter und vertritt insbesondere nicht Ihre Interessen. Gleiches gilt für den Treuhänder. Lassen Sie sich daher bei Problemen fachkundig beraten!

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