Wer als Erblasser sein Vermögen in gute Hände geben möchte, sollte bei der Testamentsgestaltung den Fall der möglichen Insolvenz des Erben berücksichtigen. In der Regel ist es nicht im Sinne des Erblassers, dass sein Vermögen in die Hände der Gläubiger des Erben fällt.

Der Erbe, der sich im Insolvenzverfahren oder in der sog. Wohlverhaltensphase befindet, hat es letztlich in der Hand, ob das ererbte Vermögen an seine Gläubiger fällt oder anderweitig erhalten bleibt.

Bei der Gestaltung seines Testaments besteht für den Erblasser weitgehende Freiheit. Und auch aus Sicht des Erben handelt es sich um sog. höchstpersönliche Rechte. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind also auf beiden Seiten erheblich.

Das Erbe in der Insolvenz oder in der Wohlverhaltensphase

Das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung gliedert sich in das Insolvenzverfahren und die sich sodann anschließende Wohlverhaltensphase. Im Insolvenzverfahren liquidiert der Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Vermögenswerte. Sodann wird das Verfahren abgeschlossen, aufgehoben und die Wohlverhaltensphase angeordnet. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, der nunmehr als Treuhänder bezeichnet wird, besteht nur noch darin, die pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile einzuziehen und einmal jährlich an die Gläubiger zu verteilen. Der Schuldner ist verpflichtet, eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wozu auch die Information gehört, dass ein Erbe, Vermächtnis oder sonstiger Vermögensanfall aufgrund eines Todes angefallen ist, dem Treuhänder mitzuteilen.

Erfasst wird jeglicher Erwerb von Todes wegen aufgrund gesetzlicher, testamentarischer, vertraglicher Erbfolge oder aus Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchen oder Abfindungen für einen Erbverzicht, etc.

Tritt der Erbfall in einem eröffneten Insolvenzverfahren ein, fällt das gesamte Erbe in die Insolvenzmasse. Das Gleiche gilt bei der Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Ist bereits die Wohlverhaltensphase angeordnet worden, ist der Schuldner gemäß

  • 295 Abs. 1 Ziffer 3 InsO verpflichtet, die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Es handelt sich um eine reine Geldzahlungspflicht.

Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses stellt – wie auch der Verzicht oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen – ein höchstpersönliches Recht dar.

Die Entscheidung hat somit weiterreichende Folgen, bietet aber auch einen erheblichen Gestaltungsspielraum, so dass eine rechtzeitige Beratung sehr wichtig ist. Dieses gilt auch im Hinblick auf etwaige Obliegenheiten und Mitteilungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen zunächst die erbrechtliche Ausgangssituation und prüfen, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Sodann erläutern wir Ihnen die möglichen Entscheidungsalternativen und Folgen. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten nebst Folgen auf. Letztlich stellen wir sicher, dass die Obliegenheiten gegenüber Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder gewahrt werden.

Richtig vererben

Wenn Sie Bedenken haben, dass die von Ihnen als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzte Person  zahlungsunfähig ist oder eine Insolvenz bevorsteht, sollten Sie zunächst versuchen, weitere Informationen zu sammeln. Sofern Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die von Ihnen bedachte Person zahlungsunfähig ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bevorsteht, müssen Sie handeln und eine letztwillige Verfügung aufsetzen oder eine vorhandene Verfügung ändern. Aufgrund der komplexen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, sich sachkundig beraten zu lassen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen zunächst die Folgen Ihrer aktuellen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge. Dabei ist wichtig, dass es ermöglicht wird, Ihren ursprünglichen Willen umzusetzen. Sodann prüfen wir, welche Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden sind und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.