Finanzielle Engpässe sind eine große Belastung für Familien. Speziell für Unterhaltsansprüche hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitreichende Konsequenzen – sowohl für den Unterhaltsschuldner, als auch den Unterhaltsgläubiger.

Unterhaltsgläubiger

Wenn Sie einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch haben und Ihr Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, müssen Sie – je nach Verfahrensabschnitt – vieles beachten.

Der laufende und rückständige Unterhaltsanspruch

Unterhaltsforderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind gelten als Insolvenzforderungen im Sinne der Insolvenzordnung. Gleiches gilt für etwaige vereinbarte Kapitalabfindungen auf einen Unterhalt gelten als Insolvenzforderung, soweit Sie vor der Insolvenzeröffnung vereinbart und entstanden sind. Hierbei kommt es auf die Fälligkeit nicht an.

Insolvenzforderungen, und somit auch rückständige Unterhaltsansprüche, können vom Unterhaltsgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sodass die angemeldeten und zur Tabelle festgestellten rückständigen Unterhaltsbeträge an der Verteilung der Insolvenzmasse an alle Gläubiger teilnehmen können. Tatsächlich erhalten Sie jedoch nach ca. 6 bis 24 Monaten meist nur eine durchschnittliche Quote von einmalig 3 bis 4 %.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe rückständige Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, melden diese Forderungen zur Insolvenztabelle an und überwachen die insoweit maßgeblichen Fristen.

Die Unterhaltsforderung als Deliktsforderung

Unterhaltsbeträge, die vor Insolvenzeröffnung vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gezahlt worden sind, stellen sogenannte Deliktsforderungen im Sinne der Insolvenzordnung dar. Forderungen aus solchen unerlaubten Handlungen sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung, die der Insolvenzschuldner mit seinem Insolvenzverfahren anstrebt, ausgenommen und bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen und können weiterhin durchgesetzt werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen für Sie, ob die vor Insolvenzeröffnung entstandene Unterhaltsforderungen als Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle des Unterhaltspflichten angemeldet werden können, damit diese Forderungen gegebenenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben. Hierbei überwachen wir für Sie auch den weiteren Gang des Verfahrens und setzen die Forderung auch bei Widerspruch des Unterhaltsschuldners gegen das Deliktsmerkmal für Sie durch.

Pfändungen des Unterhaltsanspruches

Soweit Sie als Unterhaltsgläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen den Insolvenzschuldner betreiben, ist das grundsätzlich für alle Insolvenzgläubiger und Neugläubiger geltende Vollstreckungsverbot der Insolvenzordnung zu beachten. Danach ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse nicht mehr statthaft.

Das Verbot der Vollstreckung nach Insolvenzeröffnung gilt jedoch nicht für die sogenannten bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger, insbesondere die minderjährigen Unterhaltsgläubiger, soweit diese Neugläubiger sind, also Forderungen geltend machen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (z.B. laufender Unterhalt).

Darüber hinaus kann ein Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen für gewisse Zeit vor der Insolvenzeröffnung gepfändete Beträge im Wege der Anfechtung an die Insolvenzmasse heraus verlangen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie, inwieweit trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners eine Zwangsvollstreckung auch im Lichte des allgemeinen Vollstreckungsverbotes noch möglich ist. Soweit erfolgreich bereits vor Insolvenzeröffnung gepfändet wurde und der Insolvenzverwalter gepfändete Unterhaltszahlungen im Wege der Anfechtung für sich beansprucht, beraten und vertreten wir Sie auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, damit Ihnen die bereits gepfändeten Unterhaltsbeträge nach Möglichkeit verbleiben können.

Die Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens

Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Unterhaltsgläubigern nicht nach, weil er sich in Ansehung seiner sonstigen Verbindlichkeiten nicht zur Zahlung des Unterhaltes in der Lage sieht, ist zu prüfen, ob er verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Dies soll dazu dienen seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit den Minderjährigen gegenüber zu erhöhen, weil dadurch bspw. Pfändungen beim Unterhaltsschuldner ihre Wirksamkeit verlieren.

Besteht eine solche Pflicht und kommt der Unterhalsschuldner ihr trotz Aufforderung nicht nach, können in einem späteren Insolvenzverfahren die seither aufgelaufenen Unterhaltsrückstände als deliktische Forderungen angemeldet werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen, ob der Unterhaltsschuldner im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren einzuleiten und machen diese Forderung für Sie unter Fristsetzung für Sie geltend.

Unterhaltsschuldner

Als Unterhaltsschuldner besteht für Sie das Interesse, möglichst alle bei Insolvenzeröffnung bereits bestehenden Forderungen durch die Restschuldbefreiung zu tilgen. Dabei gilt es jedoch, verschiedene Vorschriften zum Schutz der familienrechtlichen Insolvenzgläubiger zu beachten:

Der rückständige Unterhalt wird entschuldet

Unter Umständen werden rückständige Unterhaltsforderungen in Ihrem Insolvenzverfahren als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet.

Dies kann dazu führen, dass auch ganz erhebliche rückständige Unterhaltsforderungen von der angestrebten Restschuldbefreiung ausgenommen wären und auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch durchgesetzt werden könnten.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie die aus unerlaubter Handlung angemeldeten Forderungen. Unter Beachtung der einzuhaltenden Fristen und Förmlichkeiten wehren wir diese notfalls auch gerichtlich für Sie ab.

Dir Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Unterhaltsgläubigern nicht nach, weil er sich in Ansehung seiner sonstigen Verbindlichkeiten nicht zur Zahlung des Unterhaltes in der Lage sieht, ist er unter Umständen verpflichtet, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Dies soll dazu dienen seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit den Minderjährigen gegenüber zu erhöhen, weil dadurch bspw. Pfändungen beim Unterhaltsschuldner ihre Wirksamkeit verlieren.

Besteht eine solche Pflicht und kommt der Unterhalsschuldner ihr trotz Aufforderung nicht nach, können in einem späteren Insolvenzverfahren die seither aufgelaufenen Unterhaltsrückstände als deliktische Forderungen angemeldet werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie, ob Sie im Lichte der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen und leiten für Sie die notwendigen Schritte zur Insolvenzantragstellung in die Wege. Im Falle einer ungerechtfertigten Aufforderung zur Einleitung eines solchen Verfahrens, wehren wir dies für Sie ab.

Gestaltungsmöglichkeiten bei selbständigen Ehepartnern

Sie oder Ihr Ehepartner sind selbständig und beabsichtigen, Ihr gemeinsam erarbeitetes Vermögen für den potentiellen Fall eines Insolvenzverfahrens zu sichern. Dabei sind insbesondere die insolvenzrechtlichen Schutzvorschriften zu Gunsten der Gläubiger zu beachten.

Vermögensrecht

Durch Gestaltungen des Ehegattenvermögensrechts kann erreicht werden, dass gemeinsam in der Ehezeit erarbeitetes Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden kann, sofern frühzeitig vor Beginn eines Insolvenzverfahrens die notwendigen Schritte veranlasst werden. Dies kann auch schon bei Eheschließung oder zu Beginn der selbständigen Tätigkeit erfolgen.

So kann unter Umständen durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die sogenannte Güterstandschaukel erreicht werden, Vermögen in insolvenzfester Weise vom einen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, so dass es zu keiner Verwertung im Insolvenzverfahren kommen kann.

Hierzu bedarf es des Abschlusses eines Ehevertrages, in dessen Rahmen die insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Vorschriften beachtet werden müssen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen unter Beachtung der maßgeblichen Fristen, ob und auf welche Weise durch güterrechtliche Regelungen ein Schutz des Vermögens herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus sind wir bei der Formulierung insolvenzfester güterrechtlicher Regelungen und Verträge behilflich

Gemeinsame in der Ehe begründete Schulden

In der Ehezeit werden durch die Ehegatten häufig gemeinsam Schulden begründet, zum Bespiel Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie aufgenommen. Im Falle des Scheiterns der Ehe kommt es häufig dazu, dass ein Ehegatte vor diesem Hintergrund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dies wirkt sich vor dem Hintergrund der gemeinsamen Begründung der Verbindlichkeiten immer auch auf den anderen (geschiedenen) Ehegatten aus.

Gemeinsame Schulden bei Trennung und Scheidung

Falls über das Vermögen Ihres (geschiedenen) Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind neben etwaigen Unterhaltsansprüchen daher auch die Verbindlichkeiten von Bedeutung, die von Ihnen gemeinsam begründet bzw. durch Sie mit übernommen wurden.

Es kann hier nämlich ungeachtet des Insolvenzverfahrens dazu kommen, dass der Gläubiger den anderen (geschiedenen) Ehegatten in Anspruch nimmt oder der Insolvenzverwalter Ansprüche realisieren will.

Weder ist der Gläubiger von Gesamtschuldnern gehindert, den Schuldner in Anspruch zu nehmen, über dessen Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, noch führt das Scheitern der Ehe oder auch die Scheidung zur Beseitigung von gemeinsamen Verbindlichkeiten.

Durch die Inanspruchnahme des weiteren Schuldners entstehen zwar Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis gegenüber dem (geschiedenen) Ehegatten, deren Schicksal und Durchsetzbarkeit aber ggf. auch durch das Insolvenzverfahren bestimmt sind.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen, inwieweit eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger oder Insolvenzverwalter rechtens ist oder abgewehrt werden kann. Für den Fall berechtigter Inanspruchnahme, prüfen und verfolgen wir für Sie darüber hinaus die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Ihren (geschiedenen) Ehegatten unter Beachtung der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens.