Sie sind als Gewerbetreibender oder Freiberufler vom Insolvenzverfahren betroffen? Dann ist unter Umständen die sog. Freigegebene selbständige Tätigkeit für Sie wirtschaftlich interessant.

Freigegebene selbständige Tätigkeit – was ist das?

Bei natürlichen Personen kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 InsO erklären, dass eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird und Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenz fällt.

Voraussetzungen für die Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Diese Option der Freigabe der selbständigen Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter wählen, wenn er eine Kontrolle des Schuldners für zu aufwändig hält und/oder das Risiko eine Betriebsfortführung im Hinblick auf die zu erwartenden Einnahmen zu hoch erscheint.

Die Folgen der Freigabe

Bei einer Freigabe kann der Schuldner trotz der Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter ausüben, erhält alle Einnahmen muss aber auch alle Kosten und Steuern bezahlen. Er wird wieder Vertragspartner von bestehenden Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsverhältnissen, Mietvertrag, Energieversorgungsvertrag, …). Er ist lediglich gemäß § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen, die sich nach einem fiktiven Einkommen berechnen, das nach der Qualifikation und der Erwerbsbiografie des Schuldners erzielt werden könnte. Dieses gilt für alle Einzelunternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler, die haupt- oder nebenberuflich alleine oder mit Arbeitnehmern selbstständig tätig sind.

Chancen und Risiken

Die Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit nach Freigabe kann eine große Chance sein. Andererseits besteht aber auch die Gefahr, dass neue Verbindlichkeiten entstehen, die nicht entschuldet werden können.

Der Insolvenzverwalter entscheidet in eigener Verantwortung, ob der Geschäftsbetrieb freigegeben wird. Wer als Betroffener selbstständig tätig ist, sollte daher möglichst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinem Insolvenzverwalter das Verfahren nach Eröffnung abstimmen, um Nachteile zu vermeiden.

Wie wir Ihnen helfen

  1. Wir prüfen mit Ihnen, ob die weitere selbstständige Tätigkeit als freigegebene selbständige Tätigkeit für Sie die richtige Alternative ist.
  2. Wir sprechen die Möglichkeit und die Einzelheiten sowie den Zeitpunkt einer Freigabe mit Ihrem Insolvenzverwalter ab.
  3. Wir sorgen dafür, dass Ihnen durch die besonderen Auswirkungen der Freigabe möglichst keine Nachteile entstehen.
  4. Soweit erforderlich, besprechen wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater die steuerlichen Besonderheiten sowie Aufrechnungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.