Wenn einer Ihrer Kunden oder ein sonstiger Geschäftspartner, der Ihnen Geld schuldet, zahlungsunfähig wird, haben Sie ein Problem: Wie bekommen Sie als Gläubiger das, was Ihnen eigentlich zusteht – oder wenigstens einen (möglichst großen) Teil davon?

Das Insolvenzrecht soll in dieser Situation helfen, dass keine Vermögenswerte beiseite geschafft werden und kein Gläubiger übervorteilt wird. Im Insolvenzverfahren soll der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts dafür sorgen, dass das Rest-Vermögen an alle Gläubiger gerecht verteilt wird.

Als Gläubiger müssen Sie Ihre Rechte kennen und wahrnehmen.

Forderungsanmeldung

Damit Ihre Ansprüche berücksichtigt werden können, müssen alle Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dabei sind anspruchsbegründende Unterlagen und Nachweise zu etwaigen Sicherungsrechten (siehe unten) beizufügen. Besondere Sachverhalte sollten kurz erläutert werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir melden für Sie die Forderung formgerecht unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Insolvenzverwalter an. Zuvor prüfen wir, ob sich aus den Anmeldeuterlagen Anhaltspunkte für anfechtbare Rechtshandlungen ergeben, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, Ansprüche gegen Sie geltend zu machen. Im letztgenannten Fall erörtern wir mit Ihnen die Risiken und weiteren Handlungsalternativen.

Letztlich prüfen wir für Sie, ob die Forderung auf Deliktsmerkmale gestützt werden kann. In diesem Fall würde die Forderung bei natürlichen Personen nicht entschuldet und nicht unter die Restschuldbefreiung fallen.

Durchsetzung von Sicherungsrechten

Wenn Ihre Ansprüche durch entsprechende Rechte gesichert sind, bringt Ihnen das als Gläubiger im Insolvenzverfahren unter Umständen Vorteile. Solche Sicherungsrechte können explizit vereinbart worden sein oder kraft Gesetz entstehen, z. B.:

  • Eigentumsvorbehalt
  • verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
  • Sicherungsübereignung
  • Vermieter- und Werkunternehmerpfandrecht
  • Forderungsabtretung
  • Globalzession
  • etc.

Als Gläubiger mit den vorgenannten Sonderrechten sind Sie entweder aussonderungsberechtigter Gläubiger oder absonderungsberechtigter Gläubiger.

Als aussonderungsberechtigter Gläubiger (Eigentumsvorbehalt) können Sie den Insolvenzverwalter auffordern zu erklären, ob der Vertrag erfüllt wird. Die Erklärung muss der Insolvenzverwalter erst unverzüglich nach dem Berichtstermin (ca. sechs Wochen nach Eröffnung des Verfahrens) abgeben. Bis dahin kann er die Sachen nutzen, wenn nicht durch die Nutzung in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung eintritt.

Sofern Sie absonderungsberechtigter Gläubiger sind (Sicherungsübereignung, Vermieter- und Werkunternehmerpfandrecht, Forderungsabtretung, Globalzession) steht dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht zu. Er muss den Verwertungserlös jedoch abzüglich gesetzlicher Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen an Sie herausgeben und abrechnen. Darüber hinaus bestehen zu Ihren Gunsten Informationspflichten des Insolvenzverwalters und Möglichkeiten, auf die Verwertung einzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Insolvenzverwalter Ihnen auch eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen zunächst, über welche Sicherheiten Sie verfügen. Sodann machen wir für Sie die entsprechenden Rechte geltend und achten darauf, dass zu Ihren Lasten keine Verzögerungen eintreten. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, sorgen wir dafür, dass Ihnen der Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung zahlt. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme.

Vertretung der Interessen in der Gläubigerversammlung und im (vorläufigen) Gläubigerausschuss sowie im Eigenverwaltungs- und Insolvenzplanverfahren

Die wichtigen Entscheidungen in einem Insolvenzverfahren werden in der Gläubigerversammlung getroffen. Dementsprechend besteht für Sie die Möglichkeit, auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Hierbei kommt es auch auf die Höhe Ihrer Forderung an.

Bei größeren Insolvenzverfahren können Sie gegebenenfalls als einer der Hauptgläubiger in einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss berufen werden. Dieser vertritt die Interessen der Gläubiger bevor es zu einer Gläubigerversammlung kommt, damit der Insolvenzverwalter schneller handlungsfähig ist.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir vertreten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter und den weiteren Gläubigern. Dabei achten wir darauf, dass entsprechend der Förmlichkeiten der Insolvenzordnung Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.

Stellung von Versagungsanträgen im Restschuldbefreiungsverfahren

Sofern der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren falsche Angaben gemacht hat oder seine Obliegenheiten verletzt,  besteht die Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen. Bei Erfolg des Antrages wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erteilt, so dass Ihre Forderung bestehen bleibt. Allerdings bleiben auch alle anderen Forderungen bestehen, so dass Sie wieder mit anderen Gläubigern konkurrieren müssen. Dennoch kann hierdurch für Sie die Möglichkeit entstehen, mit dem Schuldner Sondervereinbarungen zu treffen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie die Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen. Erforderlichenfalls werden wir die Gerichtsakte einsehen und auf entsprechende Möglichkeiten auswerten. Sodann stellen wir für Sie einen formgerechten Versagungsantrag und werden die sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen.

Durchsetzung von Lieferantenrechten im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren

Die beste Möglichkeit, Ihre Lieferantenrechte im Insolvenzverfahren zu wahren, ist in der Regel eine Absprache mit dem Insolvenzverwalter im Rahmen einer Fortführung der Geschäftsbeziehung. Insoweit dürfen wir auf Gestaltung von Lieferantenbeziehungen zu insolventen Unternehmen verweisen.