Informieren Sie sich zur Privatinsolvenz:
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- Kosten
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- Wie läuft das Verfahren ab?
Bestimmte Forderungen sind gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen. Es handelt sich hierbei um:
Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Ziffer 3 InsO
Diese sind Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
Zinslosen Darlehen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Hierbei handelt es sich um Darlehen, die Sie beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Bestimmte Masseverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind
Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen sind, stellen sogenannte Neuverbindlichkeiten dar und werden nicht entschuldet.
Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter mangels Masse nicht bezahlen konnte (prüfen!).
Deliktische Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Hierbei handelt es sich um Forderungen, die aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgegangenen sind. Konkret handelt es sich beispielsweise um Vermögensschäden die durch Körperverletzungen, Betrug oder ähnliche Straftaten entstanden sind. Insbesondere gehören hierzu auch Unterhaltsrückstände, die vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt worden sind oder Verbindlichkeiten aus Steuern sofern eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung erfolgt ist. Der Gesetzgeber will hierdurch erreichen, dass nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die Anforderungen an die Anmeldung derartiger Forderungen sind im Hinblick auf ihren Fortbestand auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung hoch. Gemäß § 174 Abs. 2 InsO muss bereits bei der Anmeldung angegeben werden, dass es sich um eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung handelt. Zudem müssen die Tatsachen, die zu der Straftat geführt haben genau angegeben werden.
Verbindlichkeiten aus ausgenommenen Forderungen müssen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bezahlt werden!
Es ist daher besonders wichtig, Forderungsanmeldungen, die auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt werden, genau zu überprüfen. Das Gericht wird Sie nach Anmeldung entsprechender Forderungen durch Übersendung der Anmeldeunterlagen informieren. Prüfen Sie sorgfältig, ob tatsächlich eine deliktische Forderung vorliegt und legen Sie ggf. Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal ein.
Im Vorfeld der Einleitung des Insolvenzverfahrens sollte bei vorhandenen Deliktsforderungen ggf. erwogen werden, im Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vorzulegen, mit dem auch unter bestimmten Voraussetzungen deliktische Forderungen „entschuldet“ werden können.
Sie benötigen Hilfe? Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen bereits im Vorfeld der Insolvenzeinleitung, ob Deliktsforderungen vorhanden sind. Für das Insolvenzverfahren zeigen wir Möglichkeiten zur Verteidigung gegen Deliktsforderungen auf. Zudem erörtern wir mit Ihnen, auf welche Art und Weise Deliktsforderungen gegebenenfalls erledigt werden können.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gedeckt sind. Da dieses regelmäßig nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Hierzu muss ein gesonderter Antrag gestellt und eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben werden.
Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung prüft das Gericht noch vier Jahre lang, ob sich Ihre Vermögensverhältnisse gebessert haben und Sie in der Lage sind, die Verfahrenskosten in Raten zurückzuzahlen. Ist keine Besserung eingetreten, werden Ihnen die Kosten nach vier Jahren erlassen.