Privatinsolvenz

Für Privatleute in Zahlungs­schwierigkeiten kommt die sog. Verbraucherinsolvenz – auch „Privatinsolvenz“ genannt – in Frage.

Die Privatinsolvenz soll durch ein Restschuldbefreiungsverfahren jedem die Möglichkeit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Manchmal gibt es aber auch die Chance, das Insolvenzverfahren insgesamt abzuwenden und eine für alle Beteiligten günstigere Lösung zu finden.

Sie sind indirekt betroffen?

Auch die Zahlungsunfähigkeit anderer kann Ihre persönlichen wirtschaftlichen Interessen berühren, z. B. wenn es um Unterhaltszahlungen geht oder wenn einer Ihrer Vertragspartner in eine wirtschaftliche Notlage gerät und Sie als  Arbeitnehmer, Mieter oder sonst betroffen sind.

  • Schnelle Termine

    In aller Regel erhalten Sie kurzfristig einen Besprechungstermin und können die Angelegenheit ggf. kurz vorab telefonisch erörtern.

  • Erstkontakt kostenlos

    Die erste Beratung ist für Sie kostenlos. Sie erhalten eine individuelle Einschätzung für eine konkrete und dauerhafte Lösung. Der erste Kontakt kann telefonisch, persönlich in der Kanzlei oder per Skype erfolgen.

  • Telefonisch erreichbar

    Sie können sofort mit einem Mitarbeiter sprechen und kurzfristig einen Rückruf durch den Rechtsanwalt vereinbaren. Viele Fragen kann Ihnen auch der Mitarbeiter schon kompetent beantworten.

Ziele der Privatinsolvenz

Jede redliche Person hat durch die Insolvenzordnung die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren von ihren Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung) und hierdurch einen wirtschaftlichen Neustart zu beginnen.

 Was heißt „Restschuldbefreiung“?

Wer mehr Schulden hat, als er voraussichtlich in absehbarer Zeit zurückzahlen kann, dem wird ein Teil seiner Schulden (der „Rest“) erlassen. Dazu müssen die Schulden aber soweit wie möglich zurückgezahlt werden. Nach dem Ende der sog. Wohlverhaltensphase ist der betreffende dann schuldenfrei.

Wer kann Privatinsolvenz anmelden?

Jede Privatperson die nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten dauerhaft zu erfüllen, so dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt (Arbeitnehmer, Rentner, Beamte, Hausfrauen, Arbeitslose, Empfänger von sonstigen Sozialleistungen, etc.).

Selbstständige und Kleinunternehmer nur dann, wenn der Betrieb schon eingestellt ist (das Gewerbe abgemeldet wurde), weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (Entgelt gegenüber Arbeitnehmern oder rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer bei Krankenkassen) bestehen.

 Achtung: Sofern Ihr Unternehmen noch besteht oder bereits eingestellt ist und mehr als 20 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sind, werden Sie über die Regelinsolvenz entschuldet. Diese kann meist schneller und kostengünstiger eingeleitet werden. Lassen Sie sich daher vor Einstellung Ihrer Geschäftstätigkeit beraten, damit Sie keine Zeit verlieren und Kosten sparen!

 Sie benötigen Hilfe? Sofern Sie nicht sicher sind, welches Verfahren für Sie zutreffend ist, prüfen wir Ihre Gläubigerstruktur und zeigen Wege auf, möglichst schnell und kostengünstig in das Restschuldbefreiungsverfahren zu gelangen.

Privatinsolvenz: Kosten

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung sowie verbindliche und transparente Festpreise für unsere gesamte Tätigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Auf Wunsch übernehmen wir auch zusätzliche Arbeiten (z. B. Öffnen und Sortieren Ihrer Post / Mahnungen / Gläubigerkorrespondenz). Wir entwickeln für Sie ein individuelles und maßgeschneidertes Konzept zur Entschuldung.

Vorbereitung der Privatinsolvenz

Für den Beginn Ihrer Entschuldung ist weniger erforderlich als Sie denken!

Starten Sie jetzt mit drei kleinen Schritten:

 Sie fassen den Entschluss, einen wirtschaftlichen Neustart zu beginnen!

Besorgen Sie sich einen Ordner mit Register oder Trennstreifen und sortieren Sie die gesamte Korrespondenz mit Ihren Gläubigern wie folgt:

  1. Beschriften Sie das Register bzw. den Trennstreifen mit den Namen des Gläubigers.
  2. Heften Sie jedes Schriftstück zum jeweiligen Gläubiger in zeitlicher Reihenfolge ab, z. B.: Rechnung/ Vertrag, Mahnungen, Kündigung, Zahlungsaufforderung durch ein Inkassoinstitut oder einen Rechtsanwalt, Mahnbescheid oder Urteil.

 Versuchen Sie alle Gläubiger aufzunehmen und die Gläubiger zu ermitteln, von denen Sie gegebenenfalls nicht mehr über Unterlagen verfügen. Bei Beantragung der Insolvenz müssen alle bestehenden Verbindlichkeiten aufgeführt werden. Andernfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

 Sie sind von der Menge der Unterlagen überfordert und wissen nicht, wo Sie beginnen sollen oder die Unterlagen sind unvollständig?

  Überspringen Sie diesen Punkt und machen Sie direkt mit Schritt 3. weiter. Wir finden eine Lösung!

Lassen Sie sich fachkundig beraten und vereinbaren Sie einen Termin zur kostenlosen Erstberatung.

Nur in einem persönlichen Gespräch können wir für Ihre Situation eine Lösung finden. Wir können Ihnen daher auch erst nach einem persönlichen Gespräch Empfehlungen für das weitere Vorgehen und zu Ihren dringendsten Fragen geben (sollen die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt werden? Soll ein neues Konto eröffnet werden? Was ist mit dem PKW? Wie verhalte ich mich gegenüber meinem Arbeitgeber und Vermieter etc.?)