Zwischen dem Steuerrecht und dem Insolvenzrecht gibt es vielfältige Wechselwirkungen, die für Sie als Unternehmer oder Selbständiger, aber auch als Privater, erhebliche Auswirkungen haben können. Die Materie ist komplex und selbst für gestandene Anwälte oder Steuerberater oft nur schwer in allen Facetten zu überblicken.

Die Kanzlei GRÜNERT RECHTSANWÄLTE ist hochspezialisiert. Seit mehr als 20 Jahren beraten und vertreten die Anwälte Unternehmen, Selbständige und Private, die vom Insolvenzrecht betroffen sind – sei es als Schuldner, als Gläubiger oder in sonstiger Weise.

Unternehmer

Als Unternehmer sind Sie betroffen, wenn Sie über Sicherheiten in Form von Forderungsabtretungen oder Globalzessionen verfügen.

Gemäß § 13c UStG haften Sie bei dem Einzug von Forderungen als Abtretungsempfänger für Umsatzsteuern, die nicht von Ihren Vertragspartnern entrichtet wurden. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Forderung einzuziehen und Ihnen nach Abzug der gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungskosten (§§ 166, 171 InsO) den auf Sie entfallenden Erlös überweist.

Auch wenn der Insolvenzverwalter berechtigt Vermögensgegenstände verwertet, an denen Sie Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht haben, kann es bei der Abrechnung der Feststellungs- und Verwertungskosten zu Problemen kommen.

Letztlich haften Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei der Verwertung von Sicherungsgut, dass Sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Ihren Besitz gebracht haben, gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Erstattung der Umsatzsteuer.

Wie wir Ihnen helfen …

Nach Aufklärung der Vorgänge erläutern wir Ihnen, welche Buchungen vorzunehmen sind. Sofern hierzu erforderliche Abrechnungen und Rechnungen fehlen, zeigen wir dieses auf oder fordern die entsprechenden Unterlagen für Sie an. Dabei überprüfen wir auch die Richtigkeit der durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Abrechnung nebst Ausweis der Umsatzsteuer.

Selbständige

Besonders wichtig ist die Kenntnis der steuerlichen Besonderheiten, wenn Sie im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit selbständig tätig sind. Mit der Freigabe des Geschäftsbetriebes gemäß § 35 Abs. 2 InsO erlangen Sie im Wesentlichen wieder die vollständige Verfügungsgewalt über Ihren Geschäftsbetrieb. Von besonderer Bedeutung sind die steuerlichen Verpflichtungen und die Möglichkeit der Finanzverwaltung, etwaige Vorsteuererstattungsansprüche mit Altverbindlichkeiten aufzurechnen.

Wie wir Ihnen helfen …

Soweit erforderlich, besprechen wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater die steuerlichen Besonderheiten sowie Aufrechnungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Private

Befinden Sie sich als Privatperson im Insolvenzverfahren und sind Sie verpflichtet, jährliche eine Steuererklärung abzugeben, sind auch für Sie die Besonderheiten des Insolvenzsteuerrechts von Bedeutung.

Bei Steuernachforderungen kommt es auf das Datum der Insolvenzeröffnung an. Es muss eine Aufteilung der Verbindlichkeiten für die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung erfolgen. Die Aufteilung hat große Bedeutung dafür, ob die Steuern entschuldet oder bezahlt werden müssen.

Dieses kann bei gemeinsamer Veranlagung auch Auswirkungen auf Ihren Ehe- oder Lebenspartner haben. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase kann unabhängig davon, ob gemeinsame Veranlagung gewählt wurde, eine Verrechnung Ihres Erstattungsanspruchs mit Altverbindlichkeiten erfolgen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen die Aufteilung der Steuerschuld für die Zeit vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Richtigkeit. Bei einer unzutreffenden Aufteilung sorgen wir für eine Berichtigung. Bei einer Zusammenveranlagung erläutern wir Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten und die Optimierung der Steuerklassen. Letztlich überprüfen wir die Berechtigung von Aufrechnungen durch die Finanzverwaltung und legen erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein.