Typischerweise kommt es bei einer Insolvenz für die beteiligten Personen – seien es Arbeitnehmer oder Selbständige – zu gravierenden finanziellen Engpässen, die an die Substanz gehen. Das Sozialrecht soll durch Gewährung von (Sozial-) Leistungen für soziale Sicherheit sorgen.

 Dennoch kommt es immer wieder zu Härtefällen, bei denen keine Behörde bereit ist, Leistungen zu erbringen.

Rückständiges und zukünftiges Entgelt/Insolvenzgeld/Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes

Insolvenzgeld wird nur für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist noch keine Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens beantragt werden. Wird der Antrag nicht vom Insolvenzverwalter vorbereitet, muss der Arbeitnehmer den Antrag fristgemäß stellen, um keinen Ausfall zu erleiden. Häufig wird Insolvenzgeld vorfinanziert und zu den normalen Fälligkeiten der Entgeltzahlungen ausgezahlt. Lohnabtretungen und Pfändungen von Arbeitsentgelt müssen bedient werden. Insbesondere bei der fristgemäßen Zahlung von Unterhaltsleistungen sollte deshalb Vorsorge getroffen werden.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir prüfen für Sie, ob kurzfristig gehandelt werden muss und welche Fristen einzuhalten sind. Soweit nötig, werden wir für Sie alle erforderlichen Anträge stellen. Sofern von Ihren Arbeitseinkünften Pfändungen oder Lohnabtretungen bedient werden oder Sie verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, werden wir sicherstellen, dass Ihnen keine Nachteile entstehen

Keiner zahlt! – Was nun?

Es gibt besondere Situationen, bei denen Sie weder von Ihrem Arbeitgeber noch von einer staatlichen Stelle (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialamt) Leistungen erhalten.

Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat, Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der vom Insolvenzgericht bestellte Gutachter/vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass bei einer Fortführung des Betriebes auf Dauer allenfalls einige wenige Arbeitsplätze erhalten werden können.

In diesem Fall kommt eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nicht in Betracht. Ihr Arbeitgeber darf zudem die Arbeitsentgelte nicht mehr auszahlen. Da Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, erhalten Sie auch keine Leistungen von der Agentur für Arbeit. Sie erhalten erst nach 2-3 Monaten Insolvenzgeld in voller Höhe Ihres rückständigen Entgeltes für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie müssen daher zunächst Ihr Vermögen/Erspartes einsetzen. Sind keine Ersparnisse vorhanden oder diese bereits aufgebraucht, besteht lediglich die Möglichkeit, beim Jobcenter im Rahmen der so genannten „Gleichwohlgewährung“ Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie als Einzelunternehmer, Freiberufler, Handwerker oder sonstiger Selbstständiger tätig sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt haben und nicht mehr über Mittel verfügen, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Erfahrungsgemäß halten sich die Jobcenter jedoch oftmals nicht für zuständig, so dass Sie völlig mittellos sind.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen Ihre persönliche Situation und klären, welche Behörde Ihnen Leistungen gewähren muss. Erforderlichenfalls werden wir uns mit der entsprechenden Behörde in Verbindung setzen und sicherstellen, dass Ihnen kurzfristig finanzielle Leistungen gewährt werden.