Ihr Probleme als Arbeitnehmer in der Insolvenz

Als Arbeitnehmer stehen Sie vor vielfältigen Problemen, wenn Ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die zur Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens oder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen.

Oft klärt der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer auf und unterstützt diese – auch wenn er hierzu nicht unbedingt verpflichtet ist.

Der Insolvenzverwalter hat vieles unter einen Hut zu bringen. Vorrangig vertritt er die Interessen der Gläubiger – nicht die der Arbeitnehmer.

Lassen Sie sich unabhängig beraten!

Daher ist es ratsam, sich als Arbeitnehmer nicht auf den Insolvenzverwalter zu verlassen, sondern unabhängigen Rat zu holen. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer eigenen rechtlichen Interessen, wird der sich ganz auf Ihren Vorteil konzentrieren und keine falsche Rücksicht auf Banken, Gläubiger usw. nehmen.

Rat vom  Fachmann

Das Insolvenzrecht – früher „Konkursrecht“ genannt – ist eine juristische Spezialmaterie mit vielfältigen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.

Wohl jeder Rechtsanwalt und jeder Arbeitsrechtler kennt die Grundzüge des Insolvenzrechts. Die Feinheiten des Insolvenzrechts und auch die bewährte taktische Vorgehensweise in arbeitsrechtlichen Fragen kennen nur ausgewiesene Spezialisten.

Rechtsanwalt Uwe Grünert ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er ist hochspezialisiert und hat seit mehr als 20 Jahren Erfahrung mit arbeitsrechlichen und insolvenrechtlichen Fragestellungen.

Hilfe für Arbeitnehmer im Detail:

Insolvenzgeld wird nur für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist noch keine Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Eröffnung des Verfahrens beantragt werden. Wird der Antrag nicht vom Insolvenzverwalter vorbereitet, muss der Arbeitnehmer den Antrag fristgemäß stellen, um keinen Ausfall zu erleiden. Häufig wird Insolvenzgeld vorfinanziert und zu den normalen Fälligkeiten der Entgeltzahlung ausgezahlt. Lohnabtretungen und Pfändungen von Arbeitsentgelt werden nicht bedient. Insbesondere bei der fristgemäßen Zahlung von Unterhaltsleistungen sollte Vorsorge getroffen werden.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen für Sie, ob kurzfristig gehandelt werden muss und welche Fristen einzuhalten sind. Soweit nötig werden wir für Sie alle erforderlichen Anträge stellen. Sofern von Ihren Arbeitseinkünften Pfändungen oder Lohnabtretungen bedient werden oder Sie verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, werden wir sicherstellen, dass Ihnen keine Nachteile entstehen.

Das Insolvenzgeld ist durch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung begrenzt. Bei hohen Entgelten kann daher eine erhebliche nicht gedeckte Lücke entstehen. Dementsprechend ist es erforderlich, rechtzeitig eine Vereinbarung mit dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter zu treffen.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir überprüfen für Sie, ob Handlungsbedarf besteht und welche Vereinbarungen gegebenenfalls getroffen werden müssen. Erforderlichenfalls werden wir für Sie mit dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen und eine Regelung herbeiführen.

Zum Erhalt eines insolventen Unternehmens oder zum Verkauf an eine Nachfolgegesellschaft/Investor ist es oftmals erforderlich, Betriebsteile stillzulegen und oder Personal abzubauen. Hierfür sieht die Insolvenzordnung einige Erleichterungen gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht vor. Dennoch gelten für den Insolvenzverwalter hohe Anforderungen, bevor Kündigungen ausgesprochen werden können. Fehler führen oft zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Gleiches gilt bei einer Sozialauswahl oder zu Regelungen über die Höhe einer Abfindung in einem Sozialplan mit vorausgegangenem Interessenausgleich.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen für Sie, ob die durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig sind und Sie gegebenenfalls zu Unrecht bei einer Sozialauswahl benachteiligt wurden. Sofern hierzu nicht alle Unterlagen zugänglich sind, müssen diese gegebenenfalls in einem Klageverfahren angefordert und überprüft werden.

Regelmäßig kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen. Die Insolvenzordnung sieht auch hier Erleichterungen und die Verkürzung von Kündigungsfristen vor. Dennoch sind regelmäßig hohe Anforderungen durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen, die nicht immer eingehalten werden können. Auch Aufhebungsverträge werden zur Personalanpassung genutzt. Diese führen für den Arbeitnehmer jedoch nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen dazu, dass es keine Sperrzeit oder Anrechnung einer Abfindung bei dem Bezug von Arbeitslosengeld gibt. Bei Freistellungen durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird regelmäßig das Entgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausgezahlt. Hier ist die Beantragung von Arbeitslosengeld und die Geltendmachung der Differenzentgeltansprüche erforderlich.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Regelmäßig ist dieses nur in einem Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht möglich.

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten prüfen wir für Sie vor Abschluss des Vertrages, ob dieser für Sie nachteilige Regelungen für den zukünftigen Bezug von Arbeitslosengeld hat oder sogar zu Sperrzeiten führen kann.

Bei Freistellungen prüfen wir für Sie, ob der Insolvenzverwalter noch Zahlungen erbringt oder die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen. Wir sorgen dafür, dass alle erforderlichen Anträge gestellt werden. Insbesondere ist auch die Beantragung von Arbeitslosengeld und die Geltendmachung der Differenzentgeltansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter erforderlich. Oftmals kann noch bei Abschluss des Insolvenzverfahrens nachträglich Arbeitslosengeld I ausgezahlt werden, wenn die Agentur für Arbeit in Vorleistung getreten ist weil der Insolvenzverwalter keine Zahlungen erbracht hat und im Rahmen des Bezugszeitraumes keine neue Arbeit gefunden wurde.

Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes sind Kündigungen zulässig, wenn der Geschäftsbetrieb tatsächlich endgültig eingestellt wird. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Sollte bei einer zunächst tatsächlich geplanten Betriebseinstellung zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Erwerber gefunden werden, der den Betrieb ganz oder teilweise übernimmt, besteht gegebenenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen für Sie, ob ein Betriebsübergang auf einen Erwerber vorliegt, der zu einem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmer des Betriebes geführt hat. Für die Überprüfung benötigen wir Informationen zum Verkauf von Maschinen, Betriebsteilen, der Fortführung  von Aufträgen durch andere Unternehmen, dem Wechsel von Mitarbeiter in andere Unternehmen, die Maschinen erworben oder Aufträge übernommen haben, etc. Bitte sammeln Sie etwaige Informationen und stimmen Sie sich auch mit anderen betroffenen Arbeitnehmern ab.

Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenzusage (Direktzusage), einer Kapitallebensversicherung mit oder ohne Gehaltsumwandlung oder einem Pensionsfond ist von der Insolvenzeröffnung unmittelbar betroffen. Gegebenenfalls bestehen hinsichtlich der Rentenzusage bereits insolvenzgeschützte Anwartschaften. Bei Kapitallebensversicherungen ergibt sich regelmäßig aus den Versicherungsbedingungen, ob der Insolvenzverwalter die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert vereinnahmen kann oder ob die Versicherung an den  Arbeitnehmer zu übertragen ist.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen für Sie, ob die Ihnen zugesagte betriebliche Altersversorgung durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) oder durch die vertragliche Gestaltung insolvenzgeschützt ist. Sodann sorgen wir dafür, dass die entsprechenden Rechte auf Sie übertragen werden.

Ein Sozialplan in der Insolvenz kann Sozialplanabfindungen vorsehen, die abhängig von der vorhandenen Insolvenzmasse zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden oder zur Finanzierung von Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaften (Transfergesellschaften) genutzt werden.

Abfindungen können im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vereinbart werden.

Urlaubsansprüche und Urlaubsgewährung sind in der Insolvenz nicht beeinträchtigt. Etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche muss der Insolvenzverwalter bezahlen, soweit eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist.

Ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis muss entweder vom Insolvenzverwalter oder vom bisherigen Unternehmer erteilt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Inhalt des Zeugnisses gelten die allgemeinen Regelungen.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen für Sie, ob die Ihnen zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt wurden. Erforderlichenfalls werden wir noch bestehende Ansprüche geltend machen und das Ihnen erteilte Zeugnis auch unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten überprüfen.

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (BQS) werden zur Personalanpassung genutzt, damit Arbeitnehmer durch vertragliche Vereinbarung einvernehmlich aus dem Unternehmen ausscheiden und mit der BQS ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist der Umstand, dass er sich sodann aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis (mit der BQS) um einen neuen Arbeitsplatz bewerben kann. Darüber hinaus erhält er Transferkurzarbeitergeld und meist eine Aufstockung durch die BQS, so dass die Leistungen höher sind als bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Oft werden auch Angebote für Bewerbungstraining etc. angeboten.

Die Vor- und Nachteile des Eintritts in eine BQS müssen sorgfältig abgewogen werden, da der Arbeitnehmer mit Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sein altes Arbeitsverhältnis beendet und in die BQS eintritt. Er verliert dadurch einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei seinem weiterhin bestehenden, gegebenenfalls sogar sanierten, alten Arbeitgeber.

Wie wir Ihnen helfen:

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen die Vor- und Nachteile des Eintritts in eine BQS auf Basis einer umfassenden Analyse ihrer persönlichen Situation (Alter, Betriebszugehörigkeit, Qualifikation, Unterhaltspflichten, Möglichkeiten am Arbeitsmarkt, etc.). Dabei prüfen wir auch die Alternativen sowie deren rechtliche Durchsetzung.

Bei den oben genannten und auch bei vielen weiteren Problemen, die Ihnen als Arbeitnehmer begegnen, wenn Ihr Arbeitgeber von der Insolvenz betroffen ist, helfen wir Ihnen weiter.

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