Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zu insolventen Unternehmen

Wird bei wichtigen Kunden, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, muss die ordnungsgemäße Bezahlung Ihrer Leistungen, die vertragsgemäße Auftragserfüllung bzw. die Weiterbelieferung sichergestellt werden.

  • Bisher fakturierte Leistungen werden in der Regel – ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters – nicht mehr bezahlt. Ihre Forderungen können meist lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sicherungsrechte in Form von Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen oder Grundschulden etc. bestehen.
  • Handelt es sich um einen Kunden mit einem hohen Umsatzanteil, haben Sie in der Regel Interesse an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Gleiches gilt für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, der das insolvente Unternehmen fortführen muss und seinerseits auf die Zusammenarbeit mit Lieferanten und Partnern angewiesen ist.

Auch im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren kann bei Beachtung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten eine für beide Seiten sinnvolle Vereinbarung zur Weiterbelieferung bzw. Fortführung der Zusammenarbeit, die auch die ordnungsgemäße Bezahlung und Belieferung sicherstellt, herbeigeführt werden. Die Vereinbarung muss die individuellen Besonderheiten der Vertragspartner sowie die Ausgestaltung der Liefer- und Leistungsbeziehungen beachten.

Wie wir Ihnen helfen

Wir analysieren mit Ihnen die Geschäftsbeziehung zu Ihrem insolventen Partner und erarbeiten mit Ihnen und dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter eine Vereinbarung über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung, die sicherstellt, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und bezahlt werden. Vorhandene Sicherheiten werden dabei berücksichtigt und eingefordert.