Als Geschäftsführer haben Sie eine herausgehobene Stellung im Unternehmen. Einerseits sind Sie als Geschäftsführer Vertretungsorgan der Gesellschaft und damit kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschuztgesetzes (KSchG). Andererseits können Sie  als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne einzuordnen sein– je nachdem ob und in welchem Umfang Sie an der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. darüber hinaus auch Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz).

Geschäftsführer in der Insolvenz

Die organschaftliche Stellung als Vertreter endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Dienstvertrag mit der Gesellschaft (Geschäftsführervertrag) kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den vertraglich vereinbarten Fristen gekündigt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO (maximal 3 Monate zum Monatsende).  Zu den bis dahin geltenden Pflichten des Geschäftsführers vergleiche …

Ein Geschäftsführer, der nicht oder nur bis zu 50 % am Stammkapital beteiligt ist, kann als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer eingestuft werden und so auch Insolvenzgeld etc. erhalten. Besondere Konstellationen in der Gesellschafter-, Geschäftsführer- oder Unternehmensstruktur können jedoch auch dazu führen, dass ein Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben dem Dienstverhältnis des Geschäftsführers auch ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bestehen.

Wie wir Ihnen helfen

Wir prüfen für Sie Ihre rechtliche Stellung im Unternehmen und zeigen auf, welche Ansprüche (Gehalt, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld etc.) geltend gemacht werden können. Einen Schwerpunkt bildet die Frage, ob Sie als Geschäftsführer, der an der Gesellschaft beteiligt ist, Anspruch auf Insolvenzgeld haben.