Unterhalt und Schulden – Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?
Eine häufig vorkommender Fall: Unser Mandant ist verpflichtet, Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen. Gleichzeitig hat er Schulden bei Dritten und kann den Kindesunterhalt nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Es laufen Unterhaltsrückstände auf. Schlimmstenfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder haben bereits begonnen.
Ist er in dieser Situation verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu steigern?
Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden: (BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/13)
- Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder stellt eine gesteigerte Unterhaltspflicht dar. Dies hat zur Folge, dass von dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich alle erdenklichen und zumutbaren Anstrengungen verlangt werden, die Zahlung des Unterhaltes sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
- Das Verfahren muss darüber hinaus angemessen und zumutbar sein.
Angemessen ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder ausreichende oder zumindest mehr Mittel zur Verfügung stehen, den Unterhalt zu zahlen. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein, soweit der Unterhaltsverpflichtete einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Denn ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung müssen die Verbindlichkeiten, die zuvor dazu geführt haben, dass der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden konnte, nicht weiter bedient werden. Diese Verbindlichkeiten nehmen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Für die künftig entstehenden Unterhaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung stehen dann wieder mehr Mittel zur Verfügung.
Es darf dem Unterhaltsverpflichteten nicht unzumutbar sein, die Insolvenz zu beantragen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Verbindlichkeiten, die zur unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit führen, nur noch für verhältnismäßig kurze Zeit bedient werden müssen. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert in der Regel bis zu sechs Jahre. Ist der Zeitraum, in dem die Schulden getilgt werden können, erheblich kürzer, kann es unzumutbar sein, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. In diesem Fall muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.
Ebenso kann sich eine Unzumutbarkeit daraus ergeben, dass die Unterhaltsverpflichtung in Kürze wegfallen wird und sich der Unterhaltsverpflichtete durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens viel längere Zeit im Restschuldbefreiungsverfahren befinden würde, als er überhaupt noch Unterhalt zahlen müsste.
Da die Kinder unseres Mandanten noch sehr jung sind, und die Zahlungsverpflichtungen noch längere Zeit bestehen, kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Daher haben wir ihm geraten, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wichtig für Unterhaltsgläubiger: Die bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bis zum Eröffnungstag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände sind ebenfalls Insolvenzforderungen. Diese müssen daher durch den Unterhaltsberechtigten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsrückstände ebenfalls von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Als Unterhaltsberechtigter müssen Sie je nach Höhe der Unterhaltsrückstände daher gut überlegen. Vielleicht ist es im Einzelfall besser, sich nicht auf die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu berufen. Bei Zweifeln oder Fragen lassen Sie sich bereits vorher sachkundig beraten.