Vollstreckung von Insolvenzforderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung?

Sie sind Gläubiger einer im Insolvenzverfahren gegen Ihren Schuldner festgestellten Deliktsforderung und möchten nun die Vollstreckung einleiten?

oder

Sie haben die Restschuldbefreiung erhalten und ein ehemaliger Gläubiger leitet gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen einer festgestellten Deliktsforderung ein?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie tun müssen und was dabei zu beachten ist!

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung können Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Wirkung tritt gegenüber allen Gläubigern ein und gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Damit ist auch die Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt hat und der Schuldner die Forderung nicht bestritten oder seinen Widerspruch nur auf das Deliktsmerkmal beschränkt hat (siehe auch: Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen).

Was müssen Sie als Forderungsgläubiger beachten?

Zunächst benötigen Sie einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Diese wird beim Insolvenzgericht geführt. Der Tabellenauszug dient zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ( § 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Als Gläubiger einer Deliktsforderung muss Ihnen das Insolvenzgericht selbst bei Bestreiten des Deliktsmerkmals durch den Schuldner einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erteilen (BGH Urteil vom 3. April 2014, IX ZB 83/13). Nun kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung veranlasst werden.

Hinweis:

Der Schuldner kann sich mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verteidigen. Sofern nicht bereits bei Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine titulierte Deliktsforderung vorlag, wird nunmehr erstmalig gerichtlich geprüft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung vorliegen. Die Überprüfung wird dadurch erschwert, dass die zu überprüfenden Vorgänge vor Beantragung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben und daher in der Regel mehr als sechs Jahre zurückliegen. Zudem sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Tipp:

Zur Vermeidung von Kosten und einer Vollstreckungsgegenklage durch den Schuldner prüfen wir für Sie, ob die Forderung mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Wir prüfen auch, ob Dokumente, Unterlagen und Zeugen vorhanden sind, die für den Nachweis einer Deliktsforderung notwendig sind. Auch die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung prüfen wir umfassend.

Was müssen Sie als Schuldner beachten und wie können wir Ihnen helfen?

Das Insolvenzgericht informiert Sie, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle – der Voraussetzung für die Vollstreckung ist – beantragt hat und gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erkennen Sie dadurch, dass der Gläubiger kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten möchte.

Hinweis:

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie uns beauftragen, da mit einer Vollstreckung zu rechnen ist. Zunächst wirken wir darauf hin, dass der Gläubiger eine etwaige Zwangsvollstreckung zurückstellt, bis die Berechtigung der Deliktsforderung überprüft wurde.  Sodann überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen Unterlagen und fordern gegebenenfalls fehlende Unterlagen beim Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht an. Wir prüfen auch, ob die Deliktsforderung durch Dokumente, Unterlagen und Zeugen belegt werden kann. Letztlich prüfen wir umfassend die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung.

Sollte der Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten, erheben wir für Sie Vollstreckungsgegenklage und lassen die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfen.

Stellt sich bereits nach unserer ersten Überprüfung oder im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, helfen wir Ihnen, eine tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.