Mit Schulden in die Volljährigkeit?

Immer wieder suchen uns junge Menschen auf, die bereits erhebliche Schulden haben. Wie kann das sein?  Minderjährige können doch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine bindenden Verträge abschließen.

Warum starten einige junge Erwachsene ihre Volljährigkeit dennoch mit Schulden?

Mögliche Ursachen sind:

  • Die Eltern haben auf den Namen des Kindes Waren oder Dienstleistungen bestellt.
  • Die Eltern haben für das Kind Vereinsmitgliedschaften oder einen Handyvertrag abgeschlossen und den Mitgliedsbeitrag oder die Telefonrechnungen in der Zeit vor Eintritt in die Volljährigkeit nicht bezahlt.
  • Die Eltern haben in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV) in Anspruch genommen und der Rückforderungsbescheid richtet sich an die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der auch alle minderjährigen Kinder gehören.
  • Durch den Tod eines Verwandten wurde ein Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses. Dabei wurde die Ausschlagungsfrist versäumt.

Oft erfahren die jungen Erwachsenen erst Monate oder Jahre später durch Post von Inkassoinstituten oder dem Gerichtsvollzieher, der einen Zwangsvollstreckungsauftrag erhalten hat, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen.

Müssen  Schulden aus der Zeit bis zur Volljährigkeit bezahlt werden?

Seit 1999 regelt § 1629a BGB, dass die Haftung des volljährig gewordenen Kindes sich auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nur das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen muss zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein kleines Sparguthaben oder das in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Taschengeld handeln.

Was können Sie tun, wenn Ansprüche geltend gemacht werden?

Wenden Sie sich zügig an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle. Diese prüfen, ob kurzfristig Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Nach genauer Prüfung der Verbindlichkeiten und Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden die weiteren Maßnahmen zur Beschränkung Ihrer Haftung ausgewählt und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen erörtert.

Tipp:

Besprechen Sie mit Ihren Eltern schon einige Zeit vor Ihrem 18. Geburtstag, welche Verträge auf Sie abgeschlossen sind, welche Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen und wer die Kosten hierfür übernimmt!

Ab Ihrer Volljährigkeit haften Sie für Verbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Gleiches gilt für Verträge und Mitgliedschaften, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinauslaufen. (z.B. Handy, Fitnessstudio etc.). Überlegen Sie, ob  Sie diese Verträge und Mitgliedschaften fortführen wollen und können. Wenn nicht, kündigen Sie Verträge oder Mitgliedschaften!

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.

Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Dauer der Restschuldbefreiung für unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher ab dem 17.12.2019 schrittweise von max. sechs auf drei Jahre zu verkürzen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.11.2019)

Am 20.06.2019 hatte die Europäische Union beschlossen, dass die Dauer der Restschuldbefreiung künftig in allen Mitgliedsstaaten nur noch drei Jahre betragen soll. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag Schuldenfrei in drei Jahren? berichtet.

Diese Vorgaben müssen durch eine Änderung der deutschen Insolvenzordnung umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Änderungen zügig umzusetzen. Da die Regelungen noch verabschiedet werden müssen, sollen sie rückwirkend zum 17.12.2019 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine schrittweise Verkürzung für alle neu eröffneten Verfahren ein. Nach Auffassung des Ministeriums soll dadurch kein Grund bestehen, mit einer Antragstellung noch zu warten. Es soll vermieden werden, dass Anträge bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung zurückgestellt werden und sodann eine abrupte Überlastung der Insolvenzgerichte eintritt.

Diese Auffassung ist nicht in allen Fällen richtig (siehe unten unter Tipp).

Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie durch eine Verlängerungsoption erst mit Wirkung zum 17.07.2022 vollständig umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Die unternehmerisch tätigen Personen und die Verbraucher können dennoch bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen.

Alle ab diesem Zeitpunkt bis zum 17.07.2022 beantragten Verfahren verkürzen sich um einige Monate/Jahre. Spätestens für ab dem 17.07.2022 beantragte Verfahren gilt dann eine einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren.

Für die Berechnung der Verkürzung wird der Zeitpunkt der Richtlinie vom 20.06.2019 zugrunde gelegt. Für jedes Verfahren, das ab dem 17.12.2019 beantragt wird, werden die seit dem 20.06.2019 verstrichenen Monate bis zur Antragstellung von der bisherigen Zeit der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren in Abzug gebracht.

Berechnung der Verkürzung:

6 Jahre (72 Monate) abzüglich der Anzahl der Monate vom 20.06.2019 bis dem dem Monat vor Antragstellung = Verfahrensdauer

1. Beispiel: Antrag am 01.12.2019  Verfahrensdauer: 72 Monate = sechs Jahre

2. Beispiel: Antrag am 17.12.2019  Verfahrensdauer: 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate)

3. Beispiel: Antrag am 17.07.2021  Verfahrensdauer: 48 Monate (vier Jahre)

4. Beispiel: Antrag ab 17.07.2022   Verfahrensdauer: Immer drei Jahre

Tipp:

Bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 tritt nur eine anteilige Verkürzung ein (siehe auch Tabelle in: Informationsblatt zur Pressemitteilung „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“ vom 06.11.2019). Dementsprechend muss auch weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob im konkreten Fall eine sofortige Antragstellung sinnvoll ist oder noch bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgezögert werden soll.

In dem Großteil aller Verfahren erscheint es jedoch sinnvoll, ab dem 17.12.2019 auch weiterhin zügig ein Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!

Vollstreckung von Insolvenzforderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung?

Sie sind Gläubiger einer im Insolvenzverfahren gegen Ihren Schuldner festgestellten Deliktsforderung und möchten nun die Vollstreckung einleiten?

oder

Sie haben die Restschuldbefreiung erhalten und ein ehemaliger Gläubiger leitet gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen einer festgestellten Deliktsforderung ein?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie tun müssen und was dabei zu beachten ist!

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung können Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Wirkung tritt gegenüber allen Gläubigern ein und gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Damit ist auch die Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt hat und der Schuldner die Forderung nicht bestritten oder seinen Widerspruch nur auf das Deliktsmerkmal beschränkt hat (siehe auch: Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen).

Was müssen Sie als Forderungsgläubiger beachten?

Zunächst benötigen Sie einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Diese wird beim Insolvenzgericht geführt. Der Tabellenauszug dient zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ( § 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Als Gläubiger einer Deliktsforderung muss Ihnen das Insolvenzgericht selbst bei Bestreiten des Deliktsmerkmals durch den Schuldner einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erteilen (BGH Urteil vom 3. April 2014, IX ZB 83/13). Nun kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung veranlasst werden.

Hinweis:

Der Schuldner kann sich mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verteidigen. Sofern nicht bereits bei Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine titulierte Deliktsforderung vorlag, wird nunmehr erstmalig gerichtlich geprüft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung vorliegen. Die Überprüfung wird dadurch erschwert, dass die zu überprüfenden Vorgänge vor Beantragung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben und daher in der Regel mehr als sechs Jahre zurückliegen. Zudem sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Tipp:

Zur Vermeidung von Kosten und einer Vollstreckungsgegenklage durch den Schuldner prüfen wir für Sie, ob die Forderung mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Wir prüfen auch, ob Dokumente, Unterlagen und Zeugen vorhanden sind, die für den Nachweis einer Deliktsforderung notwendig sind. Auch die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung prüfen wir umfassend.

Was müssen Sie als Schuldner beachten und wie können wir Ihnen helfen?

Das Insolvenzgericht informiert Sie, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle – der Voraussetzung für die Vollstreckung ist – beantragt hat und gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erkennen Sie dadurch, dass der Gläubiger kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten möchte.

Hinweis:

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie uns beauftragen, da mit einer Vollstreckung zu rechnen ist. Zunächst wirken wir darauf hin, dass der Gläubiger eine etwaige Zwangsvollstreckung zurückstellt, bis die Berechtigung der Deliktsforderung überprüft wurde.  Sodann überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen Unterlagen und fordern gegebenenfalls fehlende Unterlagen beim Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht an. Wir prüfen auch, ob die Deliktsforderung durch Dokumente, Unterlagen und Zeugen belegt werden kann. Letztlich prüfen wir umfassend die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung.

Sollte der Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten, erheben wir für Sie Vollstreckungsgegenklage und lassen die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfen.

Stellt sich bereits nach unserer ersten Überprüfung oder im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, helfen wir Ihnen, eine tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Wenn Schulden den Job gefährden!

Lösungen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber

Private Schulden und wirtschaftliche Probleme von Mitarbeitern sind nicht nur für ihn selbst sondern auch für den Arbeitgeber ein ernst zu nehmendes Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Erste Anzeichen sind oftmals Veränderungen im sozialen Miteinander. Die betroffenen Mitarbeiter ziehen sich aus dem Kollegenkreis zurück, nehmen nicht mehr an betrieblichen Feiern oder Geburtstagsrunden teil und reagieren gereizt auf das Thema „Geld“. Spätestens wenn Lohnpfändungen eingehen oder Lohnabtretungen offengelegt werden, besteht Handlungsbedarf.
Der Mitarbeiter befindet sich in einer persönlichen Krise, die regelmäßig mit einer Verschlechterung der Arbeitsleistung einhergeht. Er muss daher bei Fehlern und Schäden mit Personalmaßnahmen rechnen, die zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können und damit seine Situation noch verschärfen.
Dem Arbeitgeber drohen finanzielle Nachteile, wenn er einen qualifizierten Mitarbeiter verliert und aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Ersatzkraft findet.

Was können Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter unauffällig zu einem vertraulichen Gespräch bitten. Er kann ihm Hilfe anbieten und über die Möglichkeiten zur Entschuldung informieren (Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.).

Die Einschaltung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat dabei im Gegensatz zu kostenlosen Schuldnerberatungsstellen den Vorteil, dass Termine kurzfristig verfügbar sind und eine umfassende rechtliche Beratung für beide Seiten erfolgt. Wir haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass verantwortliche Arbeitgeber, die sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer für dessen Entschuldung engagieren, hierdurch motivierte Mitarbeiter an sich binden können.
Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalabteilung und personalverantwortliche Mitarbeiter zu sensibilisieren, damit diese bei Anhaltspunkten in der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern richtig reagieren können.

Was können Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer kann sich an einen ihm vertrauensvoll erscheinenden Vorgesetzten oder seinen Arbeitgeber wenden und seine Situation offenbaren. Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Arbeitgeber bereit sind, Hilfe anzubieten.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine fundierte Schuldnerberatung wird schnell aufzeigen, ob nur die persönliche Finanzplanung umgestellt werden muss oder ob die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Mit einer Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt und durch die Möglichkeiten der Insolvenzordnung können zügig Lösungen zum beiderseitigen Vorteil gefunden und umgesetzt werden.


Kosten

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Darlehen zur Verfügung stellen, das nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Ziffer 3 InsO). Sehr häufig sind Arbeitgeber bereit, die Kosten für die Entschuldung ihres Arbeitnehmers auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zu tragen.
Infolgedessen hat der Arbeitnehmer wieder eine Zukunftsperspektive. Er wird leistungsfähiger und seine Arbeitsmotivation steigt. Der Arbeitgeber kann einen guten und motivierten Mitarbeiter dauerhaft an sich binden, so dass letztlich für beide Seiten eine Win-win-Situation entsteht. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und sprechen Sie ihren Mitarbeiter oder Arbeitgeber vertrauensvoll an.

Steuererstattung in der Insolvenz – Wem steht die Erstattung zu?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie von uns, welche Besonderheiten bei Steuererstattungen in der Insolvenz bestehen. Zudem erfahren Sie, an wen die Steuererstattung ausgezahlt wird, ob eine gemeinsame Steuererklärung möglich ist und ob die Finanzverwaltung die Erstattung mit Steuerschulden verrechnen darf.

In jedem Insolvenzverfahren müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie bisher keine Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht haben. Denn Steuererstattungsansprüche sind Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen. (§ 35 Absatz 1 Insolvenzordnung ).

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit dem eröffneten Insolvenzverfahren. Nach ca. 6-8 Monaten wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase angeordnet. Hierüber werden Sie durch Übersendung eines Beschlusses durch das Insolvenzgericht informiert. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs finden Sie hier.

Steuererstattung im Insolvenzverfahren

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen in die Insolvenzmasse.

Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und Anordnung der Wohlverhaltensphase) stehen wieder dem Schuldner (also Ihnen) zu.

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Eine Nachtragsverteilung wird angeordnet, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte ermittelt werden. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn erst nach Aufhebung bekannt wird, dass noch Steuererstattungsansprüche bestehen.

Dieses gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren z.B. in der Mitte eines Jahres aufgehoben und die Steuererklärung erst im Folgejahr abgegeben wird. Die Steuererstattung steht bis zur Aufhebung noch der Insolvenzmasse zu. Da das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben worden ist, muss durch den Insolvenzverwalter eine Nachtragsverteilung beantragt werden, damit die Auszahlung durch die Finanzverwaltung an die Insolvenzmasse erfolgt. Oftmals wird bereits im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts die Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorbehalten.

Ist eine gemeinschaftliche Steuererklärung in der Insolvenz sinnvoll oder entstehen einem Ehepartner Nachteile?

Eine gemeinsame Steuererklärung hat regelmäßig für beide Ehepartner Vorteile. Auch in der Insolvenz eines Ehepartners kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Für den Insolvenzschuldner muss die Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter unterschrieben werden.

Die Finanzverwaltung nimmt anhand der abgeführten Lohnsteuern im Steuerbescheid eine Aufteilung der Erstattungsbeträge für jeden Ehepartner vor. Der nicht in Insolvenz befindliche Partner muss daher nicht mit Nachteilen rechnen. Dennoch sollte vorab geprüft werden, ob eine gemeinsame Veranlagung generell sinnvoll ist.

Tipp: Im Insolvenzverfahren müssen Ehepartner die Steuerklassen so wählen, wie es wirtschaftlich denkende Partner auch ohne ein Insolvenzverfahren entscheiden würden. Das bedeutet, dass der Partner mit höheren Einkünften nicht die die schlechtere Steuerklasse (beispielsweise Klasse 5 statt Klasse 3) wählen darf. Hierin kann bereits ein Obliegenheitsverstoß liegen, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Wer erstellt die Steuererklärung?

Eine vorbereitete Steuererklärung wird vom Insolvenzverwalter nach Prüfung unterzeichnet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle Unterlagen zur Erstellung einer Steuererklärung zur Verfügung zu stellen.

Schulden bei der Finanzverwaltung?

Bestehen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schulden beim Finanzamt, so kann der Insolvenzverwalter die Steuererstattungsansprüche dennoch im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse einziehen.

Obwohl nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase der Insolvenzschuldner wieder die Steuererstattungsansprüche erhält, ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Erstattungsansprüche mit Altverbindlichkeiten zu verrechnen. Dieses Recht erlischt erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen!

Wo bitte geht’s denn hier zur Scheidung?

 

Normalerweise bloggen wir auf dieser Seite über insolvenzrechtliche Themen und Fragestellungen aus der Praxis. Was hat ein Trennungs-/Scheidungsratgeber damit zu tun?

Eine Insolvenz hat regelmäßig vielfältige Ursachen, die nicht immer nur mit der Unternehmensführung, Forderungsausfällen etc. zusammenhängen. Auch bei Privatinsolvenzen kommen oftmals viele Umstände zusammen. Gerät der Arbeitgeber oder die eigene Unternehmung in Insolvenz, leidet darunter oft die Ehe, die Familie und die Gesundheit. Besondere Probleme können sich ergeben, wenn der Ehepartner in der gemeinsamen Firma mitarbeitet, sei es tatsächlich oder nur auf dem Papier. Hier können unüberlegte/vorschnelle (Ent-)Scheidungen zu katastrophalen finanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führen. Diese können letztlich in der Insolvenz der Firma oder ihrer Inhaber münden.

Bereits vor einiger Zeit habe ich einen kleinen Scheidungsratgeber der etwas anderen Art zunächst als E-Book veröffentlicht. Auf humorvolle Art und Weise beantworte ich dort die wirklich wesentlichen mit einer Trennung und Ehescheidung zusammenhängenden Fragen.  Dieser Ratgeber soll – trotz der teilweisen übertriebenen Darstellung – vor allem zum Nachdenken anregen. Im Gegensatz zu den üblichen juristischen Ratgebern bietet er eine unterhaltsame Lektüre mit vielen Denkanstößen und Tipps für eine entspannte, selbstbestimmte Trennung und Scheidung.

Aufgrund vielfacher Nachfrage ist „Wo bitte geht’s denn hier zur Scheidung“ nun auch in Papier hier erhältlich.

Und den wichtigsten Tipp gebe ich hier gratis:  Gehen Sie niemals zu einem Anwalt, wenn Sie nicht absolut sicher sind, sich trennen oder scheiden lassen zu wollen!

 

Aus dem Inhalt:

Vorwort
Die Ent-Scheidung
Trennung
Kohle
Ehegattenunterhalt
Zugewinn
Unsere Villa, unsere kleine Farm und unser kleines Reihenhäuschen
Krempel
Kinder
Sorge
Heute hier, morgen da: Das Wechselmodell
Kindesunterhalt
Leistungen nach dem UVG
Wenn ich einmal alt bin
Zu guter Letzt

 

 

 

 

 

Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

Schuldenfrei in drei Jahren?

EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!

Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.

Was hat die EU nunmehr beschlossen?

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.

Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?

Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.

Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.

Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.

Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.

Siehe hierzu auch:

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete)

Was müssen Vermieter und Mieter bei Kündigung und Auszug aus der Wohnung hinsichtlich der gestellten Mietsicherheit (Kaution) beachten?

Beim Einzug in eine neue Wohnung ist es üblich, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von bis zur dreifachen Nettokaltmiete (§ 551 BGB) an den Vermieter zahlen muss. Diese dient dem Vermieter beim Auszug des Mieters als Sicherheit für Schäden, offene Mieten oder Forderungen aus noch anstehenden Betriebskostenabrechnungen. Sind bei Übergabe der Wohnung keine Schäden vorhanden, die Mieten bezahlt und die Betriebskosten vollständig abgerechnet, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch.

Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ergeben sich sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter Änderungen, die große finanzielle Auswirkungen haben können.

Kann der Mieter die Kaution beim Auszug von seinem Vermieter zurückfordern und für die Kaution bei einem neuen Vermieter verwenden oder fällt sie in die Insolvenzmasse?

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schickt der Insolvenzverwalter des Mieters dem Vermieter ein Schreiben (sog. Enthaftungserklärung), in welchem er erklärt, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist für das Mietverhältnis nicht mehr für Mietrückstände seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufkommt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Frist beträgt drei Monate, wenn die Erklärung des Insolvenzverwalters spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen ist. Erfolgt der Zugang nach dem dritten Werktag, verlängert sich die Frist um einen Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter theoretisch verpflichtet, Mietschulden aus der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens auszugleichen (§ 55 Abs. 2 Ziffer 2 InsO). Meistens ist jedoch keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, die Mietschulden zu bezahlen. Der Mieter muss sich dann mit seinem Vermieter einigen oder der Vermieter kündigt das Mietverhältnis.
Entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch eine Kündigung des Mieters erst nach Ablauf der vorgenannten Frist, steht die Kaution dem Mieter zu. Hat der Vermieter vor Ablauf der Frist gekündigt, fällt die Kaution in die Insolvenzmasse.

Praxis-Tipp für Mieter:

Planen Sie möglichst keinen Wohnungswechsel kurz vor oder kurz nach Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie sich fachkundig beraten, wenn ein Umzug unvermeidbar ist. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die finanziellen Folgen können erheblich sein.

Muss der Vermieter die Kaution an seinen ehemaligen Mieter oder dessen Insolvenzverwalter auszahlen?

Auch hier hängt die Beantwortung der Frage davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat (siehe oben).

Kündigt der Mieter nach Ablauf der Frist gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, so steht ihm die Kaution zu. Den Fristablauf wird der Insolvenzverwalter meist in seine Enthaftungserklärung aufnehmen oder er muss vom Vermieter unter Berücksichtigung des Eingangs der Kündigung berechnet werden. Bei einer Kündigung vor Ablauf der Frist für die Enthaftungserklärung steht die Kaution den Insolvenzverwalter zu.

Praxis-Tipp für Vermieter:

Informieren Sie den Insolvenzverwalter über eine Kündigung des Mieters und lassen Sie sich bestätigen, dass die Kaution an den Mieter ausgezahlt werden darf.
Lassen Sie sich erforderlichenfalls fachkundig beraten. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die Folgen können in finanzieller Hinsicht erheblich sein.

Weitere Informationen zum Thema Mietrecht in der Insolvenz finden Sie hier.