Mit Schulden in die Volljährigkeit?
Immer wieder suchen uns junge Menschen auf, die bereits erhebliche Schulden haben. Wie kann das sein? Minderjährige können doch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine bindenden Verträge abschließen.
Warum starten einige junge Erwachsene ihre Volljährigkeit dennoch mit Schulden?
Mögliche Ursachen sind:
- Die Eltern haben auf den Namen des Kindes Waren oder Dienstleistungen bestellt.
- Die Eltern haben für das Kind Vereinsmitgliedschaften oder einen Handyvertrag abgeschlossen und den Mitgliedsbeitrag oder die Telefonrechnungen in der Zeit vor Eintritt in die Volljährigkeit nicht bezahlt.
- Die Eltern haben in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV) in Anspruch genommen und der Rückforderungsbescheid richtet sich an die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der auch alle minderjährigen Kinder gehören.
- Durch den Tod eines Verwandten wurde ein Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses. Dabei wurde die Ausschlagungsfrist versäumt.
Oft erfahren die jungen Erwachsenen erst Monate oder Jahre später durch Post von Inkassoinstituten oder dem Gerichtsvollzieher, der einen Zwangsvollstreckungsauftrag erhalten hat, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen.
Müssen Schulden aus der Zeit bis zur Volljährigkeit bezahlt werden?
Seit 1999 regelt § 1629a BGB, dass die Haftung des volljährig gewordenen Kindes sich auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nur das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen muss zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein kleines Sparguthaben oder das in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Taschengeld handeln.
Was können Sie tun, wenn Ansprüche geltend gemacht werden?
Wenden Sie sich zügig an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle. Diese prüfen, ob kurzfristig Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Nach genauer Prüfung der Verbindlichkeiten und Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden die weiteren Maßnahmen zur Beschränkung Ihrer Haftung ausgewählt und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen erörtert.
Tipp:
Besprechen Sie mit Ihren Eltern schon einige Zeit vor Ihrem 18. Geburtstag, welche Verträge auf Sie abgeschlossen sind, welche Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen und wer die Kosten hierfür übernimmt!
Ab Ihrer Volljährigkeit haften Sie für Verbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Gleiches gilt für Verträge und Mitgliedschaften, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinauslaufen. (z.B. Handy, Fitnessstudio etc.). Überlegen Sie, ob Sie diese Verträge und Mitgliedschaften fortführen wollen und können. Wenn nicht, kündigen Sie Verträge oder Mitgliedschaften!