GRÜNERT Rechtsanwälte | Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hauptmenü
  • Start
  • Privatinsolvenz
    • Ziele der Privatinsolvenz
    • Wer kann Privatinsolvenz anmelden?
    • Kosten
    • Vorbereitung der Privatinsolvenz
    • Wie läuft das Verfahren ab?
    • Worauf müssen Sie achten?
    • Versagungsgründe und Versagungsanträge
    • Vermögenswerte im Insolvenzverfahren
    • Forderungsverzeichnis
    • Der Insolvenzverwalter
    • Ausnahmen zur Restschuldbefreiung
    • FAQ – Häufig gestellte Fragen & Antworten
    • Close
  • Insolvenzrecht
      • Insolvenz Strategie
      • Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
      • Freigegebene selbständige Tätigkeit
      • Weiterbelieferung und Zahlungssicherstellung
      • Insolvenzplan – Sanierung und Restrukturierung
      • Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters
      • Durchsetzung von Gläubigeransprüchen
      • Arbeitsrecht in der Insolvenz
      • Erbrecht und Insolvenz
      • Familienrecht in der Insolvenz
      • Mietrecht in der Insolvenz
      • Sozialrecht in der Insolvenz
      • Steuerrecht in der Insolvenz
      • … weitere Themen mit insolvenzrechtlichem Bezug
    • Close
  • Kanzlei
    • Rechtsanwalt Uwe Grünert
    • Rechtsanwältin Katalin Grünert
    • Rechtsanwalt Jan Crummenerl
    • Close
  • Blog
  • Kontakt
  • einfach schuldenfrei
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / Blog2 / Insolvenzrecht3 / Schuldenfrei in drei Jahren?

Schuldenfrei in drei Jahren?

28. Mai 2019/von Rechtsanwalt Uwe Grünert

Übersicht

Toggle
  • EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!
  • Was hat die EU nunmehr beschlossen?
  • Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
  • Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?
  • Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?
  • Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!

Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.

Was hat die EU nunmehr beschlossen?

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.

Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?

Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.

Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.

Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.

Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.

Siehe hierzu auch:

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Auf WhatsApp teilen
  • Per E-Mail teilen
https://gruenertonline.de/wp-content/uploads/2016/08/cvard-rechtsanwalt-gruenert.png 700 854 Rechtsanwalt Uwe Grünert https://gruenertonline.de/wp-content/uploads/2016/11/Logo-Gruenert-2.png Rechtsanwalt Uwe Grünert2019-05-28 11:57:422021-01-04 10:26:44Schuldenfrei in drei Jahren?
Das könnte Sie auch interessieren
Wann lohnt sich ein Privatinsolvenzverfahren? Ein typischer Fall aus unserer Kanzlei
Einfach anders – Einfach schuldenfrei
Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.
Schulden und Achtsamkeit
Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Verbraucher und Selbstständige auf drei Jahre endgültig beschlossen!
In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Neueste Beiträge

  • Wann lohnt sich ein Privatinsolvenzverfahren? Ein typischer Fall aus unserer Kanzlei
  • Schulden oder Neuanfang?
  • Schuldenprophylaxe
  • Einfach anders – Einfach schuldenfrei
  • Journaling bei Schulden

Kategorien

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Fallgeschichten
  • Familienrecht
  • Insolvenzrecht
  • Mietrecht
  • Pfändung
  • Privatinsolvenz
  • Schuldnerberatung
  • Unterhalt

Archiv

  • 2026
  • 2025
  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • 2018
  • 2017
  • Kontakt
  • Downloads/Links
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete) Link to: Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete) Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete) Link to: Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019 Link to: Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019 Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019
Nach oben scrollen