Schulden und Achtsamkeit

Das Thema Schulden ist in unserer heutigen Gesellschaft allgegenwärtig. Ob Pkw-Darlehen, Kreditkartenschulden oder Darlehen für den Hauskauf – viele Menschen jonglieren wie selbstverständlich mit finanziellen Verpflichtungen. Doch irgendwann, oftmals ausgelöst durch eine besondere Belastung wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Trennung wird die Belastung durch die Schulden so groß, dass man daran verzweifelt.

Dabei kann Achtsamkeit ein mächtiges Werkzeug sein, um einen gesunden Umgang mit diesen Herausforderungen zu finden.

Achtsamkeit (englisch: mindfulness) bezeichnet einen Zustand von Geistesgegenwart, in dem ein Mensch hellwach die gegenwärtige Verfasstheit seiner direkten Umwelt, seines Körpers und seines Gemüts erfährt, ohne von Gedankenströmen, Erinnerungen, Phantasien oder starken Emotionen abgelenkt zu sein, ohne darüber nachzudenken oder diese Wahrnehmungen zu bewerten. Eine der in der Forschungsliteratur am häufigsten zitierten Definitionen stammt von Jon Kabat-Zinn.  Demnach ist Achtsamkeit eine bestimmte Form der Aufmerksamkeit, die absichtsvoll ist, sich auf den gegenwärtigen Moment bezieht (statt auf die Vergangenheit oder die Zukunft), und nicht wertend ist.

Was bedeutet Achtsamkeit im Kontext von Schulden?

Im Zusammenhang mit Schulden kann Achtsamkeit dabei helfen, einen Weg zu finden, um mit ihnen umzugehen, ohne von Sorgen und Ängsten überwältigt zu werden.

Ein erster Schritt ist, sich der aktuellen (Schulden-) Situation bewusst zu sein, ohne darüber zu urteilen, ohne sie zu bewerten. Oftmals treten Schuld- oder Schamgefühle auf, die dazu führen, dass man sich selbst verurteilt oder die Schulden verdrängt. Doch sich selbst zu verurteilen, hilft nicht weiter. Achtsamkeit lehrt uns, ohne Urteil auf unsere Situation zu schauen und konstruktiv voranzuschreiten.

Dazu gehört auch, sich den Ursachen der Schulden bewusst zu werden. War es eine unerwartete medizinische Rechnung, übermäßiger Konsum oder einfach ein Mangel an finanzieller Bildung? Durch diese Reflexion kann man Muster erkennen und künftige Entscheidungen bewusster treffen.

Ein weiterer Aspekt von Achtsamkeit im Kontext von Schulden ist die Wertschätzung des Jetzt-Moments. Indem man sich auf den gegenwärtigen Moment konzentriert, lernt man, die kleinen Freuden des Lebens zu genießen, die nicht von finanziellen Belastungen beeinträchtigt werden. Das bewusste Wahrnehmen von alltäglichen Momenten der Freude, sei es ein Spaziergang in der Natur oder Zeit mit Freunden, kann helfen, Stress zu reduzieren und das Wohlbefinden zu steigern. Dies wiederum stärkt die mentale Resilienz, um die Herausforderungen im Umgang mit Schulden besser zu bewältigen.

Achtsamkeit hilft auch, einen klaren Plan zur Rückzahlung der Schulden zu entwickeln. Statt sich von der Angst vor der Zukunft überwältigen zu lassen, ermöglicht es die Achtsamkeit, sich auf konkrete Schritte in der Gegenwart zu konzentrieren. Das Erstellen eines Budgets, Priorisieren von Zahlungen und  das Hinzuziehen von Schuldencoaches oder Schuldnerberatern  können helfen, einen Weg aus den Schulden zu finden.

Letztendlich kann Achtsamkeit im Umgang mit Schulden nicht nur zu einer gesünderen finanziellen Situation führen, sondern auch zu einem bewussteren Lebensstil insgesamt. Es eröffnet die Möglichkeit, aus Fehlern zu lernen, bewusster mit Geld umzugehen und ein tieferes Verständnis für die eigenen Bedürfnisse und Prioritäten zu entwickeln.

In einer Welt, in der Schulden oft als belastend empfunden werden, kann Achtsamkeit zu einem Werkzeug der Befreiung werden – zu einem Weg, um finanzielle Balance und inneren Frieden zu finden.

SCHUFA löscht Hinweis auf die Restschuldbefreiung jetzt nach sechs Monaten

Wie erfolgte bisher die Speicherung der Daten durch die SCHUFA ?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat die SCHUFA bisher für drei Jahre gespeichert.
Ausschlaggebend war das Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Ablauf von genau drei Jahren wurden die Daten von der SCHUFA gelöscht.

Welche Folgen hat die Speicherung der Daten für drei Jahre?

Durch die Speicherung haben viele Menschen erhebliche Nachteile beispielsweise bei der Wohnungssuche hinnehmen müssen. Nahezu jeder Vermieter verlangt eine gute SCHUFA-Auskunft, sodass der Eintrag über die Restschuldbefreiung die Wohnungssuche nahezu unmöglich gemacht hat. Auch viele Verbraucherverträge konnten aufgrund des Eintrages nicht abgeschlossen werden.
Letztlich war auch ein echter wirtschaftlicher Neustart hierdurch nicht möglich bzw. hat sich um drei Jahre verzögert.

Wie lange haben die Insolvenzgerichte die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert?

Anders als die SCHUFA haben die Insolvenzgerichte die Erteilung der Restschuldbefreiung über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de nur sechs Monate gespeichert.

Wann werden die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung ab dem 28. März 2023 bei der SCHUFA gelöscht?

Die SCHUFA hat mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 https://www.schufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-sechs-monaten/ erklärt, dass die Daten über die erteilte Restschuldbefreiung ab sofort nach 6 Monaten gelöscht werden. Ausschlaggebend ist dabei das Datum auf dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bereits zum 28.03.2023 werden von der SCHUFA alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die älter als 6 Monate sind, rückwirkend gelöscht.

Warum werden die Fristen nunmehr erheblich verkürzt?

Die SCHUFA hat sich in gerichtlichen Verfahren bisher vehement dagegen verteidigt, die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung früher als drei Jahre nach der Erteilung zu löschen. In mehreren verschiedenen gerichtlichen Verfahren sind unterschiedliche Urteile ergangen. Nunmehr sind abschließende Entscheidungen durch den europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof absehbar.
Die SCHUFA möchte mit diesem Vorgehen voraussichtlich eine negative Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof vermeiden. Der Generalanwalt hatte bereits am 16. März 2023 in seinen Schlussanträgen vor dem europäischen Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Speicherfrist von drei Jahren nicht mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Verfahren das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
Die SCHUFA möchte voraussichtlich wirtschaftliche Nachteile durch eine Vielzahl von Klagen gegen die Speicherfrist vermeiden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen!
Für viele Menschen, die erfolgreich ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, ist nunmehr ein echter wirtschaftlicher Neustart möglich!

Ordner, Locher, Trennstreifen oder geht das auch einfacher?

Vor kurzem bin ich über eine Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. gestolpert. Schritt für Schritt Ordnung schaffen. Eine informative Arbeitshilfe zur Schuldenbestandsaufnahme. Einen Moment lang erwog ich, diese Tipps bei den Links auf einem der Informationsblätter für unsere Schuldnerberatung aufzunehmen.

Doch beim nochmaligen Lesen kamen mir Zweifel. Und zwar bereits beim ersten Hinweis: Sie benötigen 1 Ordner, 1 Locher, Trennstreifen, ggf. einen Drucker, viel Platz und Zeit.

Ordner, Locher, Trennstreifen

Ich erinnerte mich an eine Frau, die vor einigen Wochen zu mir ins Schuldencoaching kam. Gut ausgebildet, alleinerziehend, eine Teilzeitstelle, zusätzlich ein Minijob, Unterhaltsvorschuss für zwei der drei Kinder. Immer wieder wird sie von ihren Eltern finanziell unterstützt, weil das Geld hinten und vorne nicht reicht. Würden ihr diese Hinweise helfen? Ich konnte ihre Wut förmlich spüren. Natürlich habe ich einen Locher und einen Ordner, für wie dumm hält die mich eigentlich?

Viel Platz und Zeit.

Und schon wieder kann ich die Stimme meiner Klientin in Gedanken hören. Viel Platz? Ja ne, ist klar. Kommt gerne mal zu mir nach Hause. Ich lebe im Luxus mit 65 m, davon 2 Kinderzimmer. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, von dem aus ich im Home Office als Minijob die Buchhaltung eines kleinen Handwerksbetriebes erledige, misst 0,40m x 0,60 m. Raum ist in der kleinsten Hütte. LOL

Und Zeit habe ich natürlich auch. Nachts zwischen 2 und 3 Uhr könnte ich noch ein bisschen Ablage unterbringen. Schlaf wird überbewertet.

Immer wieder sonntags

lautet ein weiterer Tipp auf der Seite: „Suchen Sie sich eine feste Zeit, zu der Sie neue Post bearbeiten, z.B. „immer Sonntag ab 18.00 Uhr bearbeite ich meine Post, überweise Rechnungen, sortiere Mails.“

Sonntags abends ist die einzige Zeit, zu der ich mit all meinen Kindern gemeinsam essen und spielen kann. Soll ich das jetzt auch noch streichen?

Bei aller Sorgfalt, mit denen diese Hinweise erstellt wurden: Sie gehen an der Lebensrealität der meisten Menschen, die in eine Überschuldungssituation geraten, vorbei. In vielen Fällen sind akute Krisen und Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit, oder der Verlust von lieben Menschen Ursache dafür, Dinge schleifen zu lassen. Und ist erst einmal ein gewisser Rückstau entstanden, blockieren Schamgefühle oder andere psycholgische Ursachen das Öffnen, Sortieren und Organisieren der Post.

Ziel

Und deshalb sollte man sich bei allen Hinweisen, Tipps und Anleitungen immer fragen: Was ist das Ziel?
Ein perfektes Ablage- oder Organisationssystem? Dem/r Schuldnerberater*in die Arbeit zu erleichtern?

Natürlich ist es wichtig, Dinge geregelt zu bekommen. Doch manchmal ist der Berg unverschuldet einfach viel zu groß geworden. Und dann ist der Zeitpunkt, die Scham zu überwinden und um Hilfe zu bitten. Sei es von Freunden oder Verwandten. Oder auch professionelle Unterstützung suchen.

Wir helfen Ihnen dabei. Egal, ob Sie uns Ihre Post sortiert in Ordnern mit A-Z-Registern und Trennstreifen, Stoffbeuteln, Kartons oder Wäschekörben bringen. Auf Anfrage holen wir die Post und Unterlagen bei Ihnen zu Hause ab und bieten durch unsere Mitarbeiterinnen vorab die Aufarbeitung an.*

Damit Sie wieder frei atmen, lachen und leben können.

Schuldenfrei.

 

*(Gerne würden wir Ihnen diesen Service kostenfrei anbieten. Da wir keinerlei staatliche Unterstützung für unsere Schuldnerberatung erhalten, ist dies jedoch nicht möglich. Wir bieten Ihnen diese Leistung jedoch kostendeckend zu einem günstigen Stundensatz zusätzlich an. Sprechen Sie uns einfach an)

Schulden und Burnout

Der Zusammenhang zwischen Schulden und psychischen Erkrankungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt und wurde in Deutschland bereits 2007 im Rahmen einer Studie der Universität Mainz umfassend untersucht. (siehe auch https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/news-archiv/artikel/studie-schulden-essen-seele-auf)

Schulden verursachen Stress und können neben anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen zum Beispiel eine bereits bestehende Burnout-Symptomatik verschlimmern.

Ein Fall aus der Praxis

So wie bei Frau B., deren Fall wir hier auf ihren ausdrücklichen Wunsch in leicht veränderter und anonymisierter Form schildern.

Frau B. suchte uns im Spätsommer 2018 erstmalig auf. Sie ist zu diesem Zeitpunkt  47 Jahre alt und betreibt seit einigen Jahren einen Internet-Versandhandel mit gebrauchten Haushaltsgegenständen. Das Geschäft lief viele Jahre gut. Doch dann kam einiges zusammen:

Infolge mehrerer persönlicher Schicksalsschläge (Mehrfachbelastung durch Pflege ihrer Eltern, Tod ihres Vaters und der Trennung von ihrem Ehemann) war sie immer wieder phasenweise arbeitsunfähig und kam mit dem Geschäftsbetrieb nicht mehr klar. Sie grübelte, konnte nicht mehr schlafen und bekam nächtliches Herzrasen.

Arbeit und Rechnungen blieben liegen.  Sie öffnete die Post nicht mehr und verließ das Haus kaum noch. Schließlich wurde ein Burnout diagnostiziert. Deswegen befindet sie sich seit Monaten sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung, bisher jedoch ohne wesentliche Verbesserung.

Zu ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheint Frau B. gemeinsam mit ihrem Sohn. Sie bittet um Beratung, wie sie sich verhalten soll, da mittlerweile Gläubiger versuchen, bei ihr zu vollstrecken. Sie wirkt extrem niedergeschlagen und kann sich kaum auf das Gespräch konzentrieren. Teilweise wirkt sie desorientiert. Ihr Sohn hilft, die wesentlichen Punkte zu schildern und einen Teil der benötigten Unterlagen herauszusuchen. Zwischendurch kommen Frau B. immer wieder die Tränen. Sie macht sich Vorwürfe, dass sie so viele Dinge liegengelassen und sich nicht gekümmert hat.

Nachdem die ersten Fragen geklärt sind, erläutern wir Frau B., dass sie zu ihrer Entschuldung ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann und besprechen mit ihr den Verfahrensablauf. Wir benötigen allerdings noch weitere Informationen und Unterlagen. Am Ende des Gesprächs scheint sie ein wenig erleichtert und verabschiedet sich mit der Zusage, sich sofort um alles zu kümmern.

Doch dann hören wir über einen längeren Zeitraum nichts. Frau B. reagiert auch nicht auf eine unserer E-Mails bzw. unsere Schreiben. Unsere Mitarbeiterinnen sprechen ihr mehrfach auf die Mobilbox und bitten um Rückruf, doch nichts passiert.

Nach mehreren Monaten vereinbart sie erneut einen Termin. Sie teilt mit, dass sie mit dem Zusammenstellen der Unterlagen völlig überfordert sei und diese nicht einmal anfassen könne. Wir besprechen mit ihrem Sohn, dass dieser alle Unterlagen heraussucht und wir diese gegen eine Aufwandsentschädigung aufarbeiten. Tatsächlich erhalten wir nach wenigen Tagen alle Unterlagen, die von unseren Mitarbeiter*innen sortiert, strukturiert und aufgearbeitet werden. Innerhalb von zwei Wochen können wir für Frau B. einen Insolvenzantrag stellen.

Ein paar Monate später treffen wir uns erneut, um einige Formalien wegen des mittlerweile laufenden Insolvenzverfahrens zu besprechen. Und da fällt uns eine gravierende Veränderung auf : Frau B. wirkt fröhlich, hat eine aufrechte Körperhaltung und eine gesunde Gesichtsfarbe.

Da wir von ihren gesundheitlichen Problemen wissen, fragen wir nach.  Sie erzählt, wie viel besser sie schlafen kann, seitdem alles in Gang gekommen ist.  Sie hat viele andere Dinge in ihrem Leben in Angriff genommen: Sie hat sich arbeitssuchend gemeldet und einen 450 EUR Job angenommen. Insgesamt schaut sie bei allen Schwierigkeiten nun optimistisch in die Zukunft.

Fazit

Nicht immer ist der Einfluss, den Schulden auf die Psyche haben, so offensichtlich wie im Fall von Frau B. und nicht immer kann eine Burnout-Symptomatik so schnell positiv beeinflusst werden. Das Burnout-Syndrom hat vielfältige Ursachen und die Behandlung ist oft langwierig und kräftezehrend.

Manchmal lohnt es sich, zusätzlich zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung auch andere Wege zu beschreiten. Denn jeder noch so kleine Schritt in Richtung Schuldenfreiheit trägt zu einer Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Besserung psychischer Symptome bei. Manchmal ist es hilfreich, Dinge einfach anzugehen, um aus der Abwärtsspirale herauszukommen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sollte daher neben allen medizinischen und sozialen Faktoren insbesondere auch die Schuldensituation mitberücksichtigt werden.

 

 

Schulden bei der privaten Krankenversicherung Habe ich trotzdem einen Anspruch auf ärztliche Behandlung?

Nachdem wir Ihnen in unserem vorangegangen Blogbeitrag die wesentliche Informationen über Schulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengestellt haben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag alles Wichtige über Schulden bei einer privaten Krankenversicherung.

Wie entstehen Schulden bei der privaten Krankenversicherung?

Bei privat versicherten Personen entstehen Zahlungsrückstände aus unterschiedlichen Gründen. Überwiegend handelt es sich um Personen, die selbstständig tätig sind und deren selbstständige Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Zahlung der Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Kranken- und Rentenversicherung abwirft. Auch Angestellte sind betroffen, wenn sie z.B. nach Verlust ihres Arbeitsplatzes und längerer Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sind, die oftmals hohen privaten Versicherungskosten zu zahlen.

Wie reagiert die Krankenversicherung auf Beitragsrückstände?

Zunächst erfolgen mehreren Mahnungen des Versicherungsunternehmens. Nach einigen Mahnungen wird der bisherige Vertrag ruhend gestellt. Die Kündigung des Vertrages ist nicht zulässig. Gleichzeitig wird der Vertrag sodann auf den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Der Beitrag beträgt dann meist knapp unter EUR 100,00. Allerdings sind dafür auch die Leistungen stark eingeschränkt.

Welche Leistungen können Sie bei Ihrem Arzt noch in Anspruch nehmen?

Ähnlich wie bei dem Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine normale ärztliche Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nur bei einer ernsten Notlage, einer akuten Erkrankung, akuten Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz können Sie sich an einen Arzt wenden.

Wie können Sie das Ruhen der Krankenversicherung und den Notlagetarif bei Zahlungsrückständen beenden?

Durch den geringen Beitrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Nur nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten können Sie am ersten Tag des übernächsten Monats wieder in den ursprünglichen Tarif wechseln. Bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten kann der Versicherer selbst im Notlagentarif mit bestehenden Forderungen (beispielsweise für eine durchgeführte Krankenhausbehandlung) aufrechnen (Urteil des BGH vom 05.12.2018 IV ZR 81/18), so dass der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vertragspartner (dem Krankenhaus, dem das Geld zusteht) in weitere finanzielle Probleme gerät.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II oder SGB XII werden. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Wie können Beitragsrückstände abgebaut oder durch ein Insolvenzverfahren entschuldet werden?

Sofern Sie die Verbindlichkeiten nicht in einer Summe ausgleichen können, müssen Sie prüfen, ob Sie regelmäßig Raten zur Rückführung der Verbindlichkeiten zahlen können, ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Gegebenenfalls hilft Ihnen Ihr Steuerberater bei der Erstellung eines Zahlungsplanes unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben.

Sollte der Ausgleich der Verbindlichkeiten jedoch wegen der Höhe der Schulden nur durch eine langjährige Ratenzahlung möglich sein oder wegen weiterer Verbindlichkeiten kaum eingehalten werden können, ist zu überlegen, ob die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu Ihrer vollständigen Entschuldung sinnvoll ist.

Bei fachkundiger Beratung können Sie sich innerhalb von 3 Jahren vollständig entschulden. Zudem können Sie als Selbstständiger Ihre selbstständige Tätigkeit unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch im Insolvenzverfahren fortsetzen (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Selbständig in der Insolvenz: Geht das?)

Besonderheiten

Teilweise vertreten private Krankenversicherungen noch immer die Auffassung, dass rückständige Versicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht entschuldet werden können.

Diese Auffassung ist nicht mehr zutreffend. Auch derartige Verbindlichkeiten können entschuldet werden. Allerdings ist in derartigen Fällen oft mit einem erheblichen Widerstand zu rechnen, so dass oftmals pragmatische Lösung gefunden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Notfallregeln bei Krankenversicherungsschulden

  • Prüfen Sie, ob Ihre (selbstständige) Tätigkeit ausreichend Erträge erwirtschaftet, die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig abzubauen.
  • Vereinbaren Sie mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten und zur Wiederherstellung des vollständigen Versicherungsschutzes
  • Wenn dies nicht möglich ist:  Lassen Sie sich beraten, ob ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung innerhalb von 3 Jahren eine für Sie sinnvolle Alternative darstellt. (Eine selbstständige Tätigkeit kann meistens in der Insolvenz fortgeführt werden)

Endlich schuldenfrei!

Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.

Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.

Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.

Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.

Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!

Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich  vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.

Wir bieten Ihnen insbesondere:

TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)

SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG

INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM

KOMPLETTSERVICE

TRANSPARENTE FESTKOSTEN

ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT

Was müssen Sie tun?

Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)

Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!

Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.

Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.

Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.

Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.

Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuregelungen für das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021

Am 01.12.2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz-PKoFoG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere der Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen von Girokonten und Gemeinschaftskonten sowie die regelmäßige Anpassung des Pfändungsfreibetrages für P-Konten neu geregelt und verbessert.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen ab dem 01.12.2021 gelten. Sie erhalten einen Überblick zu den Änderungen und Erläuterungen hierzu.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Die bisherige zweijährige Anpassung des Pfändungsfreibetrages erfolgt nunmehr jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres. Bezugsgröße ist das steuerfreie Einkommen nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Auch in diesem Jahr erfolgte bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli.

Zahlungskonto statt Girokonto

Der Gesetzgeber verwendet nicht mehr den Begriff „Girokonto“ sondern nur noch den Begriff „Zahlungskonto“. In der Sache selber ergibt sich jedoch keine Änderung. Lediglich der Begriff wurde ausgetauscht.

Schutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten kann nunmehr innerhalb eines Monats verlangt werden, ein Einzelkonto auf den Namen eines Inhabers zu eröffnen. Dieses kann gleichzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden. Das vorhandene Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt. (Beispielsweise bei zwei Personen je zur Hälfte). Die Mitwirkung des Mitinhabers ist nicht erforderlich.

Auf- und Verrechnungsverbot bei Umwandlung eines Zahlungskontos mit negativem Saldo in ein P-Konto

Auf Verlangen des Kontoinhabers muss die Bank oder Sparkasse nunmehr auch eine Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Die pfändungsfreien Beträge dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.

Schutz weiterer Erhöhungsbeträge sowie Schutz bei Nachzahlung von Leistungen

Für bestimmte Nachzahlungen wie beispielsweise für Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Rentennachzahlungen sowie Arbeitseinkommen bis  500 Euro  kann nunmehr Schutz über eine P-Konto-Bescheinigung erreicht werden. Darüber hinausgehende Nachzahlungen von Renten- und Arbeitseinkommen über Euro 500 können nur durch entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag geschützt werden.

Übertragung von nicht verbrauchtem geschützten Guthaben für drei Monate

Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto kann nunmehr nicht nur für den Folgemonat, sondern für drei weitere Monate ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto belassen werden.

Festlegung der regelmäßigen Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung auf zwei Jahre

Die P-Konto-Bescheinigung ist nunmehr für die Dauer von zwei Jahren gültig. Bisher gab es hierzu keine Regelung. Die Bescheinigung wird durch die Familienkasse, den Sozialleistungsträger und geeignete Personen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) erteilt.

Wird nachgewiesen, dass die Bescheinigung nicht durch die vorgenannten Institutionen oder Personen erteilt werden kann, ist nunmehr das Vollstreckungsgericht verpflichtet, eine P-Konto-Bescheinigung zu erteilen.

Informationspflichten der Banken zu noch verfügbaren Guthaben

Die Banken und Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage mitzuteilen, welche Beträge nicht von Pfändungen erfasst sind und welche Beträge zum Monatsende an die Gläubiger ausgekehrt werden, weil sie nicht mehr pfändungsfrei sind.

Rückumwandlung eines P-Konto in ein normales Zahlungskonto

Auch besteht ein Anspruch darauf, dass das P-Konto auf Verlangen mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen wieder in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz umgewandelt werden muss.

Keine Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich

Für Personen im Insolvenzverfahren wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für das P-Konto keine zusätzliche Freigabe erklären muss.

Die Banken und Sparkassen  müssen Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, über deren P-Konto frei verfügen lassen. Insbesondere wurde gesetzlich klargestellt, dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Sämtliche Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen

Dieses ist nunmehr ausdrücklich in § 850k Abs. 1 ZPO nF. geregelt worden.

 

Die Neuregelungen sind für Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu begrüßen!  Die Sicherstellung des Existenzminimums und die Auszahlung von unpfändbaren Sozialleistungen, Arbeitsentgelt und sonstigen Leistung wird deutlich verbessert. Auch die Regelungen zur Nutzung des Zahlungsskontos und zur Umwandlung eines Gemeinschaftskontos sind für alle Schuldner eine erhebliche Erleichterung. Leider sind auch die gesetzlichen Regelungen deutlich komplexer geworden.

Allerdings wird allein durch die Nutzung eines P-Kontos die finanzielle Situation vieler Menschen nicht verbessert!

Aktuell können rund 10 % aller Erwachsenen ihre Rechnungen und Schulden dauerhaft nicht bezahlen. Voraussichtlich wird sich dieser Anteil durch die Corona-Pandemie in den nächsten Jahren noch erhöhen. Bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen bestehen derzeit teilweise schon Wartezeiten von bis zu zwei Jahren.

Lassen Sie sich von einer qualifizierten Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht und Schuldnerberatung spezialisierten Fachanwalt*in beraten, wie Sie dauerhaft Ihre finanziellen Verhältnisse in den Griff bekommen.

Die Dauer eines privaten Insolvenzverfahrens beträgt inzwischen nur noch drei Jahre!

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Wir bieten Ihnen:

  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzvermeidung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung und Vergleiche
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Vollstreckungsschutz
  • u.v.m.

 

 

 

Wenn Schulden den Job gefährden!

Lösungen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber

Private Schulden und wirtschaftliche Probleme von Mitarbeitern sind nicht nur für ihn selbst sondern auch für den Arbeitgeber ein ernst zu nehmendes Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Erste Anzeichen sind oftmals Veränderungen im sozialen Miteinander. Die betroffenen Mitarbeiter ziehen sich aus dem Kollegenkreis zurück, nehmen nicht mehr an betrieblichen Feiern oder Geburtstagsrunden teil und reagieren gereizt auf das Thema „Geld“. Spätestens wenn Lohnpfändungen eingehen oder Lohnabtretungen offengelegt werden, besteht Handlungsbedarf.
Der Mitarbeiter befindet sich in einer persönlichen Krise, die regelmäßig mit einer Verschlechterung der Arbeitsleistung einhergeht. Er muss daher bei Fehlern und Schäden mit Personalmaßnahmen rechnen, die zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können und damit seine Situation noch verschärfen.
Dem Arbeitgeber drohen finanzielle Nachteile, wenn er einen qualifizierten Mitarbeiter verliert und aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Ersatzkraft findet.

Was können Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter unauffällig zu einem vertraulichen Gespräch bitten. Er kann ihm Hilfe anbieten und über die Möglichkeiten zur Entschuldung informieren (Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.).

Die Einschaltung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat dabei im Gegensatz zu kostenlosen Schuldnerberatungsstellen den Vorteil, dass Termine kurzfristig verfügbar sind und eine umfassende rechtliche Beratung für beide Seiten erfolgt. Wir haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass verantwortliche Arbeitgeber, die sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer für dessen Entschuldung engagieren, hierdurch motivierte Mitarbeiter an sich binden können.
Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalabteilung und personalverantwortliche Mitarbeiter zu sensibilisieren, damit diese bei Anhaltspunkten in der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern richtig reagieren können.

Was können Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer kann sich an einen ihm vertrauensvoll erscheinenden Vorgesetzten oder seinen Arbeitgeber wenden und seine Situation offenbaren. Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Arbeitgeber bereit sind, Hilfe anzubieten.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine fundierte Schuldnerberatung wird schnell aufzeigen, ob nur die persönliche Finanzplanung umgestellt werden muss oder ob die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Mit einer Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt und durch die Möglichkeiten der Insolvenzordnung können zügig Lösungen zum beiderseitigen Vorteil gefunden und umgesetzt werden.


Kosten

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Darlehen zur Verfügung stellen, das nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Ziffer 3 InsO). Sehr häufig sind Arbeitgeber bereit, die Kosten für die Entschuldung ihres Arbeitnehmers auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zu tragen.
Infolgedessen hat der Arbeitnehmer wieder eine Zukunftsperspektive. Er wird leistungsfähiger und seine Arbeitsmotivation steigt. Der Arbeitgeber kann einen guten und motivierten Mitarbeiter dauerhaft an sich binden, so dass letztlich für beide Seiten eine Win-win-Situation entsteht. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und sprechen Sie ihren Mitarbeiter oder Arbeitgeber vertrauensvoll an.

Steuererstattung in der Insolvenz – Wem steht die Erstattung zu?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie von uns, welche Besonderheiten bei Steuererstattungen in der Insolvenz bestehen. Zudem erfahren Sie, an wen die Steuererstattung ausgezahlt wird, ob eine gemeinsame Steuererklärung möglich ist und ob die Finanzverwaltung die Erstattung mit Steuerschulden verrechnen darf.

In jedem Insolvenzverfahren müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie bisher keine Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht haben. Denn Steuererstattungsansprüche sind Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen. (§ 35 Absatz 1 Insolvenzordnung ).

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit dem eröffneten Insolvenzverfahren. Nach ca. 6-8 Monaten wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase angeordnet. Hierüber werden Sie durch Übersendung eines Beschlusses durch das Insolvenzgericht informiert. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs finden Sie hier.

Steuererstattung im Insolvenzverfahren

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen in die Insolvenzmasse.

Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und Anordnung der Wohlverhaltensphase) stehen wieder dem Schuldner (also Ihnen) zu.

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Eine Nachtragsverteilung wird angeordnet, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte ermittelt werden. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn erst nach Aufhebung bekannt wird, dass noch Steuererstattungsansprüche bestehen.

Dieses gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren z.B. in der Mitte eines Jahres aufgehoben und die Steuererklärung erst im Folgejahr abgegeben wird. Die Steuererstattung steht bis zur Aufhebung noch der Insolvenzmasse zu. Da das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben worden ist, muss durch den Insolvenzverwalter eine Nachtragsverteilung beantragt werden, damit die Auszahlung durch die Finanzverwaltung an die Insolvenzmasse erfolgt. Oftmals wird bereits im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts die Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorbehalten.

Ist eine gemeinschaftliche Steuererklärung in der Insolvenz sinnvoll oder entstehen einem Ehepartner Nachteile?

Eine gemeinsame Steuererklärung hat regelmäßig für beide Ehepartner Vorteile. Auch in der Insolvenz eines Ehepartners kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Für den Insolvenzschuldner muss die Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter unterschrieben werden.

Die Finanzverwaltung nimmt anhand der abgeführten Lohnsteuern im Steuerbescheid eine Aufteilung der Erstattungsbeträge für jeden Ehepartner vor. Der nicht in Insolvenz befindliche Partner muss daher nicht mit Nachteilen rechnen. Dennoch sollte vorab geprüft werden, ob eine gemeinsame Veranlagung generell sinnvoll ist.

Tipp: Im Insolvenzverfahren müssen Ehepartner die Steuerklassen so wählen, wie es wirtschaftlich denkende Partner auch ohne ein Insolvenzverfahren entscheiden würden. Das bedeutet, dass der Partner mit höheren Einkünften nicht die die schlechtere Steuerklasse (beispielsweise Klasse 5 statt Klasse 3) wählen darf. Hierin kann bereits ein Obliegenheitsverstoß liegen, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Wer erstellt die Steuererklärung?

Eine vorbereitete Steuererklärung wird vom Insolvenzverwalter nach Prüfung unterzeichnet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle Unterlagen zur Erstellung einer Steuererklärung zur Verfügung zu stellen.

Schulden bei der Finanzverwaltung?

Bestehen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schulden beim Finanzamt, so kann der Insolvenzverwalter die Steuererstattungsansprüche dennoch im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse einziehen.

Obwohl nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase der Insolvenzschuldner wieder die Steuererstattungsansprüche erhält, ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Erstattungsansprüche mit Altverbindlichkeiten zu verrechnen. Dieses Recht erlischt erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen!

Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.