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Selbständig in der Insolvenz: Geht das?

28. Februar 2018/von Rechtsanwalt Uwe Grünert

Wenn Sie selbständig sind, können der Ausfall von Forderungen, der Verlust von Kunden oder andere unvorhergesehene Belastungen dazu führen, dass ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung durchgeführt werden muss.

Häufig werden wir daher gefragt:

Kann ich auch nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens weiter selbständig tätig bleiben?

Kann ich mich im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase selbständig machen?

Die Insolvenzordnung sieht in § 35 Abs. 2 InsO ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Sie trotz eines eröffneten Insolvenzverfahrens die selbständige Tätigkeit weiter ausüben können.

Es ist auch möglich, dass Sie eine selbständige Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen, selbst wenn Sie zuvor nicht selbständig tätig waren.

Übersicht

Toggle
  • Insolvenzverfahren
  • Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit
  • Folgen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit
  • Zusammenfassung

Insolvenzverfahren

Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung wird das zuständige Insolvenzgericht in der Regel einen Gutachter beauftragen. Dieser prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei ausreichender Insolvenzmasse oder wenn die Stundung der Verfahrenskosten beantragt und bewilligt wurde, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Gutachter zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich Ihre Vermögenswerte nachteilig verändern, werden Sicherungsmaßnahmen angeordnet und der Gutachter wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch Zwangsvollstreckungen behindert werden und Kunden/Lieferanten Ware, Teile, Fahrzeuge, Maschinen etc. abholen wollen, die zur Fortführung notwendig sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemeinsam mit Ihnen das Unternehmen fortführen und prüfen, ob das Unternehmen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erfolg fortgeführt werden kann. Das Unternehmen als solches muss ein Betriebsergebnis erwirtschaften, welches es dem Inhaber ermöglicht, seine persönlichen Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Krankenversicherung etc. zu bezahlen und seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hinweis: Bereits nach Bestellung eines Gutachters oder vorläufigen Insolvenzverwalters entscheidet sich in der Regel bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, ob Sie Ihr Unternehmen auch zukünftig fortführen können. Es ist daher bereits im Rahmen der Antragstellung durch entsprechende Erläuterungen und Übergabe von ergänzenden Informationen sinnvoll, eine Fortführung vorzubereiten und mit dem Gutachter/vorläufigen Insolvenzverwalter vorbereitende Absprachen zu treffen.

Tipp: Lassen Sie sich vor Antragstellung qualifiziert beraten und reichen Sie den Antrag mit weitergehenden Erläuterungen durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Anwalt ein.

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO) kann erst erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Ab Insolvenzeröffnung müsste der Betrieb durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Der Insolvenzverwalter muss jedoch darauf achten, dass er keine Verluste macht und die vorhandene Insolvenzmasse durch erfolgreiches Wirtschaften vergrößert. Dieses ist jedoch gerade bei kleinen Betrieben, die meist ausschließlich auf die Person des Inhabers zugeschnitten sind, für den Insolvenzverwalter schwierig und daher kaum kalkulierbar. Da er mit der Masse auch für Verluste haftet wird er bei derartigen Betrieben daher regelmäßig die Freigabe wählen, um die Masse zu schützen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, ob der Geschäftsbetrieb freigegeben wird.

Folgen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Nach der Freigabe können Sie Ihre Tätigkeit wieder eigenverantwortlich ausüben. Sie erhalten alle Einnahmen, müssen aber auch alle Kosten und Steuern bezahlen.

Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht gemäß § 295 Abs. 2 Satz 2 InsO die Verpflichtung, Zahlungen an die Insolvenzmasse zu erbringen. Die Höhe der Zahlung wird ausschließlich fiktiv nach dem Nettoeinkommen ermittelt, dass Sie nach Ihrer Qualifikation und Erwerbsbiografie als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erwirtschaften können. Aus diesem Einkommen wird unter Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflicht – wie bei einem Arbeitnehmer – der pfändbare Betrag ermittelt. Nur dieser Betrag ist regelmäßig an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Auch wenn Sie deutlich höhere Einkünfte erwirtschaften, ist nur der vorgenannte Betrag an den Insolvenzverwalter abzuführen, so dass die freigegebene selbständige Tätigkeit erhebliche Chancen eröffnet.

Alle bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandenen Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise Miet -, Arbeits-, Versorgungs -, Leasingverträge etc.) leben wieder auf und sind fortzuführen. Besonderheiten gelten gegenüber der Finanzverwaltung.

Sofern Sie vor Eröffnung nicht selbständig tätig waren und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie Ihren Insolvenzverwalter rechtzeitig und umfassend informieren.

Hinweis: Lassen Sie sich rechtzeitig zu den Besonderheiten qualifiziert beraten. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Steuerberaters darauf, dass diesem die steuerlichen Besonderheiten der freigegebenen selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz bekannt sind.

Zusammenfassung

Die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit (mit oder ohne Arbeitnehmer) ist im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase möglich.

Nehmen Sie (bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens) qualifizierte Beratung in Anspruch, wenn Sie Ihren Betrieb nach Eröffnung des Verfahrens im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortführen wollen.

Prüfen Sie die Tragfähigkeit Ihres Geschäftsmodells und ermitteln Sie, welche Einkünfte Sie als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erwirtschaften können.

 

 

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