Schulden und Burnout

Der Zusammenhang zwischen Schulden und psychischen Erkrankungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt und wurde in Deutschland bereits 2007 im Rahmen einer Studie der Universität Mainz umfassend untersucht. (siehe auch https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/news-archiv/artikel/studie-schulden-essen-seele-auf)

Schulden verursachen Stress und können neben anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen zum Beispiel eine bereits bestehende Burnout-Symptomatik verschlimmern.

Ein Fall aus der Praxis

So wie bei Frau B., deren Fall wir hier auf ihren ausdrücklichen Wunsch in leicht veränderter und anonymisierter Form schildern.

Frau B. suchte uns im Spätsommer 2018 erstmalig auf. Sie ist zu diesem Zeitpunkt  47 Jahre alt und betreibt seit einigen Jahren einen Internet-Versandhandel mit gebrauchten Haushaltsgegenständen. Das Geschäft lief viele Jahre gut. Doch dann kam einiges zusammen:

Infolge mehrerer persönlicher Schicksalsschläge (Mehrfachbelastung durch Pflege ihrer Eltern, Tod ihres Vaters und der Trennung von ihrem Ehemann) war sie immer wieder phasenweise arbeitsunfähig und kam mit dem Geschäftsbetrieb nicht mehr klar. Sie grübelte, konnte nicht mehr schlafen und bekam nächtliches Herzrasen.

Arbeit und Rechnungen blieben liegen.  Sie öffnete die Post nicht mehr und verließ das Haus kaum noch. Schließlich wurde ein Burnout diagnostiziert. Deswegen befindet sie sich seit Monaten sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung, bisher jedoch ohne wesentliche Verbesserung.

Zu ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheint Frau B. gemeinsam mit ihrem Sohn. Sie bittet um Beratung, wie sie sich verhalten soll, da mittlerweile Gläubiger versuchen, bei ihr zu vollstrecken. Sie wirkt extrem niedergeschlagen und kann sich kaum auf das Gespräch konzentrieren. Teilweise wirkt sie desorientiert. Ihr Sohn hilft, die wesentlichen Punkte zu schildern und einen Teil der benötigten Unterlagen herauszusuchen. Zwischendurch kommen Frau B. immer wieder die Tränen. Sie macht sich Vorwürfe, dass sie so viele Dinge liegengelassen und sich nicht gekümmert hat.

Nachdem die ersten Fragen geklärt sind, erläutern wir Frau B., dass sie zu ihrer Entschuldung ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann und besprechen mit ihr den Verfahrensablauf. Wir benötigen allerdings noch weitere Informationen und Unterlagen. Am Ende des Gesprächs scheint sie ein wenig erleichtert und verabschiedet sich mit der Zusage, sich sofort um alles zu kümmern.

Doch dann hören wir über einen längeren Zeitraum nichts. Frau B. reagiert auch nicht auf eine unserer E-Mails bzw. unsere Schreiben. Unsere Mitarbeiterinnen sprechen ihr mehrfach auf die Mobilbox und bitten um Rückruf, doch nichts passiert.

Nach mehreren Monaten vereinbart sie erneut einen Termin. Sie teilt mit, dass sie mit dem Zusammenstellen der Unterlagen völlig überfordert sei und diese nicht einmal anfassen könne. Wir besprechen mit ihrem Sohn, dass dieser alle Unterlagen heraussucht und wir diese gegen eine Aufwandsentschädigung aufarbeiten. Tatsächlich erhalten wir nach wenigen Tagen alle Unterlagen, die von unseren Mitarbeiter*innen sortiert, strukturiert und aufgearbeitet werden. Innerhalb von zwei Wochen können wir für Frau B. einen Insolvenzantrag stellen.

Ein paar Monate später treffen wir uns erneut, um einige Formalien wegen des mittlerweile laufenden Insolvenzverfahrens zu besprechen. Und da fällt uns eine gravierende Veränderung auf : Frau B. wirkt fröhlich, hat eine aufrechte Körperhaltung und eine gesunde Gesichtsfarbe.

Da wir von ihren gesundheitlichen Problemen wissen, fragen wir nach.  Sie erzählt, wie viel besser sie schlafen kann, seitdem alles in Gang gekommen ist.  Sie hat viele andere Dinge in ihrem Leben in Angriff genommen: Sie hat sich arbeitssuchend gemeldet und einen 450 EUR Job angenommen. Insgesamt schaut sie bei allen Schwierigkeiten nun optimistisch in die Zukunft.

Fazit

Nicht immer ist der Einfluss, den Schulden auf die Psyche haben, so offensichtlich wie im Fall von Frau B. und nicht immer kann eine Burnout-Symptomatik so schnell positiv beeinflusst werden. Das Burnout-Syndrom hat vielfältige Ursachen und die Behandlung ist oft langwierig und kräftezehrend.

Manchmal lohnt es sich, zusätzlich zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung auch andere Wege zu beschreiten. Denn jeder noch so kleine Schritt in Richtung Schuldenfreiheit trägt zu einer Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Besserung psychischer Symptome bei. Manchmal ist es hilfreich, Dinge einfach anzugehen, um aus der Abwärtsspirale herauszukommen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sollte daher neben allen medizinischen und sozialen Faktoren insbesondere auch die Schuldensituation mitberücksichtigt werden.

 

 

Ist die Energiepreispauschale pfändbar? Probleme für Arbeitgeber und überschuldete Personen

Im September 2022 wird die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € brutto an alle anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt. Dies bedeutet nicht nur eine Menge Mehrarbeit für alle Arbeitgeber, es gibt auch keine eindeutige Regelung, was die Frage der Pfändbarkeit betrifft.  Wir haben den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst:

1.Ist die Energiepreispauschale vor Pfändungen geschützt?

Der Gesetzgeber hat in dem Steuerentlastungsgesetz zur Energiepreispauschale nicht explizit geregelt, dass die Leistungen unpfändbar sind. Die Pfändungsschutzvorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) führen nicht zur Unpfändbarkeit.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr auf seiner Website die nachfolgende Erklärung abgegeben:

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich“.

Diese Erklärung führt jedoch nicht dazu, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist.

Zunächst handelt es sich lediglich um die Aussage eines Ministeriums, die nicht die aktuelle Rechtslage verändert. Bei Ausgestaltung des Gesetzes wurde  die Unpfändbarkeit der Leistungen nicht vorgesehen. Nach der allgemeinen Gesetzeslage sind die Leistungen der Energiepreispauschale damit insgesamt der Pfändung unterworfen!

2.Welche Folgen und Gefahren bestehen für überschuldete Personen oder Personen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden?

Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, muss der Arbeitgeber aus dem durch die Energiepreispauschale erhöhten Entgelt den pfändbaren Betrag errechnen und an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter abführen.

Sofern lediglich das Konto gepfändet wurde, überweist der Arbeitgeber das durch die Energiepreispauschale erhöhte Arbeitsentgelt auf das Konto seines Mitarbeiters. Reicht nunmehr der Freibetrag für das P-Konto nicht aus, wird der oberhalb des Freibetrages liegende Betrag an den pfändenden Gläubiger oder Insolvenzverwalter überwiesen.

3. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten?

Bei einer Lohnpfändung kann versucht werden, über das Vollstreckungsgericht eine Freigabe der Energiekostenpauschale zu erwirken.

Bei einer Auszahlung der Pauschale auf das P-Konto mit zu geringem Freibetrag kann über das Vollstreckungsgericht versucht werden, die Energiekostenpauschale freizugeben.

Im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Regelungen ist es aber fraglich, ob derartige Anträge erfolgreich sind. Aktuell wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist. Dennoch lassen sich auch Gründe für eine Unpfändbarkeit darlegen.

4.Welche Gefahren bestehen für Unternehmen und deren Steuerberater?

Die Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale auszahlen. Liegen für einzelne Arbeitnehmer Lohnpfändungen vor, müssen sie entscheiden, ob die Energiepreispauschale pfändbar oder unpfändbar ist.

Kleinere Unternehmen übertragen diese Tätigkeit meist auf ihren Steuerberater, der die Entgeltabrechnungen erstellt und somit über die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit entscheiden muss.

Wird von einer Pfändbarkeit ausgegangen, muss der pfändbare Betrag an den Gläubiger ausgekehrt werden. Der Arbeitnehmer erhält somit keine Energiepreispauschale. Stellt sich später heraus, dass eine Pfändbarkeit nicht gegeben ist, muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Betrag nachzahlen. Zudem kann er versuchen, den an den Gläubiger ausgezahlten Betrag zurückzufordern.

Wird von einer Unpfändbarkeit ausgegangen, wird die Leistung an den Arbeitnehmer ausgezahlt (und erreicht ihn unter Umständen nicht, weil der Pfändungsfreibetrag auf dessen P-Konto überschritten wird). Stellt sich später heraus, dass die Leistung pfändbar war, muss er den Betrag nochmals an den Gläubiger zahlen. Zudem kann er versuchen, den Betrag von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern. Bei Geringverdienern ist eine Verrechnung meist aufgrund der geringen Einkommen und des Unterschreitens der Pfändungsfreigrenzen nicht möglich. Zudem dürfte eine Rückforderung auch wegen des aktuell bestehenden Arbeitskräftemangels auch oft nicht zielführend sein.

Im Ergebnis befindet sich der Arbeitgeber, egal wie er sich verhält, in einer nicht lösbaren Situation!

 

 

Endlich schuldenfrei!

Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.

Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.

Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.

Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.

Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!

Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich  vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.

Wir bieten Ihnen insbesondere:

TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)

SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG

INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM

KOMPLETTSERVICE

TRANSPARENTE FESTKOSTEN

ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT

Was müssen Sie tun?

Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)

Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!

Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.

Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.

Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.

Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.

Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuregelungen für das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021

Am 01.12.2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz-PKoFoG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere der Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen von Girokonten und Gemeinschaftskonten sowie die regelmäßige Anpassung des Pfändungsfreibetrages für P-Konten neu geregelt und verbessert.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen ab dem 01.12.2021 gelten. Sie erhalten einen Überblick zu den Änderungen und Erläuterungen hierzu.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Die bisherige zweijährige Anpassung des Pfändungsfreibetrages erfolgt nunmehr jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres. Bezugsgröße ist das steuerfreie Einkommen nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Auch in diesem Jahr erfolgte bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli.

Zahlungskonto statt Girokonto

Der Gesetzgeber verwendet nicht mehr den Begriff „Girokonto“ sondern nur noch den Begriff „Zahlungskonto“. In der Sache selber ergibt sich jedoch keine Änderung. Lediglich der Begriff wurde ausgetauscht.

Schutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten kann nunmehr innerhalb eines Monats verlangt werden, ein Einzelkonto auf den Namen eines Inhabers zu eröffnen. Dieses kann gleichzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden. Das vorhandene Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt. (Beispielsweise bei zwei Personen je zur Hälfte). Die Mitwirkung des Mitinhabers ist nicht erforderlich.

Auf- und Verrechnungsverbot bei Umwandlung eines Zahlungskontos mit negativem Saldo in ein P-Konto

Auf Verlangen des Kontoinhabers muss die Bank oder Sparkasse nunmehr auch eine Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Die pfändungsfreien Beträge dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.

Schutz weiterer Erhöhungsbeträge sowie Schutz bei Nachzahlung von Leistungen

Für bestimmte Nachzahlungen wie beispielsweise für Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Rentennachzahlungen sowie Arbeitseinkommen bis  500 Euro  kann nunmehr Schutz über eine P-Konto-Bescheinigung erreicht werden. Darüber hinausgehende Nachzahlungen von Renten- und Arbeitseinkommen über Euro 500 können nur durch entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag geschützt werden.

Übertragung von nicht verbrauchtem geschützten Guthaben für drei Monate

Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto kann nunmehr nicht nur für den Folgemonat, sondern für drei weitere Monate ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto belassen werden.

Festlegung der regelmäßigen Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung auf zwei Jahre

Die P-Konto-Bescheinigung ist nunmehr für die Dauer von zwei Jahren gültig. Bisher gab es hierzu keine Regelung. Die Bescheinigung wird durch die Familienkasse, den Sozialleistungsträger und geeignete Personen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) erteilt.

Wird nachgewiesen, dass die Bescheinigung nicht durch die vorgenannten Institutionen oder Personen erteilt werden kann, ist nunmehr das Vollstreckungsgericht verpflichtet, eine P-Konto-Bescheinigung zu erteilen.

Informationspflichten der Banken zu noch verfügbaren Guthaben

Die Banken und Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage mitzuteilen, welche Beträge nicht von Pfändungen erfasst sind und welche Beträge zum Monatsende an die Gläubiger ausgekehrt werden, weil sie nicht mehr pfändungsfrei sind.

Rückumwandlung eines P-Konto in ein normales Zahlungskonto

Auch besteht ein Anspruch darauf, dass das P-Konto auf Verlangen mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen wieder in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz umgewandelt werden muss.

Keine Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich

Für Personen im Insolvenzverfahren wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für das P-Konto keine zusätzliche Freigabe erklären muss.

Die Banken und Sparkassen  müssen Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, über deren P-Konto frei verfügen lassen. Insbesondere wurde gesetzlich klargestellt, dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Sämtliche Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen

Dieses ist nunmehr ausdrücklich in § 850k Abs. 1 ZPO nF. geregelt worden.

 

Die Neuregelungen sind für Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu begrüßen!  Die Sicherstellung des Existenzminimums und die Auszahlung von unpfändbaren Sozialleistungen, Arbeitsentgelt und sonstigen Leistung wird deutlich verbessert. Auch die Regelungen zur Nutzung des Zahlungsskontos und zur Umwandlung eines Gemeinschaftskontos sind für alle Schuldner eine erhebliche Erleichterung. Leider sind auch die gesetzlichen Regelungen deutlich komplexer geworden.

Allerdings wird allein durch die Nutzung eines P-Kontos die finanzielle Situation vieler Menschen nicht verbessert!

Aktuell können rund 10 % aller Erwachsenen ihre Rechnungen und Schulden dauerhaft nicht bezahlen. Voraussichtlich wird sich dieser Anteil durch die Corona-Pandemie in den nächsten Jahren noch erhöhen. Bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen bestehen derzeit teilweise schon Wartezeiten von bis zu zwei Jahren.

Lassen Sie sich von einer qualifizierten Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht und Schuldnerberatung spezialisierten Fachanwalt*in beraten, wie Sie dauerhaft Ihre finanziellen Verhältnisse in den Griff bekommen.

Die Dauer eines privaten Insolvenzverfahrens beträgt inzwischen nur noch drei Jahre!

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Wir bieten Ihnen:

  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzvermeidung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung und Vergleiche
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Vollstreckungsschutz
  • u.v.m.

 

 

 

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob

  • Ihr Arbeitgeber etwas von Ihrer Insolvenz erfährt,
  • Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden
  • Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden können und
  • ob Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden.  

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht. Für eine Suche muss das richtige Bundesland und das zuständige Insolvenzgericht ausgewählt werden. Sodann können die veröffentlichten Informationen der letzten zwei Wochen uneingeschränkt eingesehen werden. Bei einer Detailsuche mit dem Namen des Insolvenzschuldners können alle zu dem Insolvenzverfahren veröffentlichten Informationen abgerufen werden. Viele Institutionen, insbesondere Banken, prüfen die Veröffentlichungen täglich. Bei Arbeitgebern ist dieses Verfahren jedoch nicht üblich.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schreibt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners an. Er muss  alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Hierzu gehören insbesondere die pfändbaren Löhne/Gehälter. Hierdurch erfährt der Arbeitgeber sehr schnell, dass über das Vermögen seines Mitarbeiters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits zuvor durch Lohnpfändungen oder offengelegte Abtretungserklärungen erfahren, dass sich sein Mitarbeiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Tipp: Viele Insolvenzverwalter sind bereit, den Arbeitgeber nicht zu informieren, wenn Sie als Insolvenzschuldner den pfändbaren Betrag freiwillig überweisen und gleichzeitig die aktuelle Lohnabrechnung übermitteln. Ein Anspruch auf dieses Verfahren, das von den Verwaltern unterschiedlich gehandhabt wird, besteht nicht! Es kann jedoch sinnvoll und von Vorteil sein, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden.

Wichtig ist, dass möglichst bereits im Insolvenzantrag darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber nicht unterrichtet werden soll. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss möglichst schnell mit dem Büro des Insolvenzverwalters ein entsprechendes Verfahren besprochen und vereinbart werden.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dennoch wird der Arbeitsgeber auch dann, wenn Sie eine Insolvenzeröffnung zunächst durch Absprachen mit dem Insolvenzverwalter geheim halten können, voraussichtlich von dem Verfahren  Kenntnis erlangen, z.B. durch Schriftverkehr, Veröffentlichungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder durch Informationen von anderen Mitarbeitern geschehen.

Nach unseren Erfahrungen ist es für die meisten Arbeitgeber keine Besonderheit mehr, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorteile, da andere Pfändungen nicht mehr beachtet werden müssen und auch der Arbeitnehmer wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Arbeitgeber selber rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem vertraulichen Gespräch über die bevorstehende Insolvenzeröffnung zu informieren. In der Regel werden Sie als verantwortungsbewusster Mitarbeiter wahrgenommen, dem sein Arbeitsplatz und Arbeitgeber wichtig ist.

Kann wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern kann immer eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden. Diese Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KschG). Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist (§ 1 KSchG). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Müssen Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Unaufgefordert müssen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht mitteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beispielsweise um eine Vertrauensstellung im Umgang mit Geld handelt und die absolute Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten Voraussetzung ist.

Auch auf Nachfrage, ob Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie nur dann die Wahrheit offenbaren, wenn eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erforderlich ist (Finanzbuchhalter Bankier, Kassierer, Filialleiter etc.).

Tipp: Eine allgemeingültige Empfehlung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einem zukünftigen Arbeitgeber verhalten sollen, können wir Ihnen nicht geben. Erfahrungsgemäß ist es besser, die Insolvenz offen anzusprechen und dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu schildern, wie es zu den finanziellen Problemen gekommen ist und dass nunmehr durch das Verfahren wieder alles geordnet wird.

Vollstreckung von Insolvenzforderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung?

Sie sind Gläubiger einer im Insolvenzverfahren gegen Ihren Schuldner festgestellten Deliktsforderung und möchten nun die Vollstreckung einleiten?

oder

Sie haben die Restschuldbefreiung erhalten und ein ehemaliger Gläubiger leitet gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen einer festgestellten Deliktsforderung ein?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Sie tun müssen und was dabei zu beachten ist!

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung können Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Wirkung tritt gegenüber allen Gläubigern ein und gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Damit ist auch die Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt hat und der Schuldner die Forderung nicht bestritten oder seinen Widerspruch nur auf das Deliktsmerkmal beschränkt hat (siehe auch: Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen).

Was müssen Sie als Forderungsgläubiger beachten?

Zunächst benötigen Sie einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Diese wird beim Insolvenzgericht geführt. Der Tabellenauszug dient zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ( § 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Als Gläubiger einer Deliktsforderung muss Ihnen das Insolvenzgericht selbst bei Bestreiten des Deliktsmerkmals durch den Schuldner einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erteilen (BGH Urteil vom 3. April 2014, IX ZB 83/13). Nun kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung veranlasst werden.

Hinweis:

Der Schuldner kann sich mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verteidigen. Sofern nicht bereits bei Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine titulierte Deliktsforderung vorlag, wird nunmehr erstmalig gerichtlich geprüft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung vorliegen. Die Überprüfung wird dadurch erschwert, dass die zu überprüfenden Vorgänge vor Beantragung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben und daher in der Regel mehr als sechs Jahre zurückliegen. Zudem sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Tipp:

Zur Vermeidung von Kosten und einer Vollstreckungsgegenklage durch den Schuldner prüfen wir für Sie, ob die Forderung mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Wir prüfen auch, ob Dokumente, Unterlagen und Zeugen vorhanden sind, die für den Nachweis einer Deliktsforderung notwendig sind. Auch die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung prüfen wir umfassend.

Was müssen Sie als Schuldner beachten und wie können wir Ihnen helfen?

Das Insolvenzgericht informiert Sie, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle – der Voraussetzung für die Vollstreckung ist – beantragt hat und gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erkennen Sie dadurch, dass der Gläubiger kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten möchte.

Hinweis:

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie uns beauftragen, da mit einer Vollstreckung zu rechnen ist. Zunächst wirken wir darauf hin, dass der Gläubiger eine etwaige Zwangsvollstreckung zurückstellt, bis die Berechtigung der Deliktsforderung überprüft wurde.  Sodann überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen Unterlagen und fordern gegebenenfalls fehlende Unterlagen beim Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht an. Wir prüfen auch, ob die Deliktsforderung durch Dokumente, Unterlagen und Zeugen belegt werden kann. Letztlich prüfen wir umfassend die insolvenzspezifischen Fragen einer etwaigen Verjährung.

Sollte der Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten, erheben wir für Sie Vollstreckungsgegenklage und lassen die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfen.

Stellt sich bereits nach unserer ersten Überprüfung oder im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, helfen wir Ihnen, eine tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Wenn Schulden den Job gefährden!

Lösungen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber

Private Schulden und wirtschaftliche Probleme von Mitarbeitern sind nicht nur für ihn selbst sondern auch für den Arbeitgeber ein ernst zu nehmendes Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Erste Anzeichen sind oftmals Veränderungen im sozialen Miteinander. Die betroffenen Mitarbeiter ziehen sich aus dem Kollegenkreis zurück, nehmen nicht mehr an betrieblichen Feiern oder Geburtstagsrunden teil und reagieren gereizt auf das Thema „Geld“. Spätestens wenn Lohnpfändungen eingehen oder Lohnabtretungen offengelegt werden, besteht Handlungsbedarf.
Der Mitarbeiter befindet sich in einer persönlichen Krise, die regelmäßig mit einer Verschlechterung der Arbeitsleistung einhergeht. Er muss daher bei Fehlern und Schäden mit Personalmaßnahmen rechnen, die zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können und damit seine Situation noch verschärfen.
Dem Arbeitgeber drohen finanzielle Nachteile, wenn er einen qualifizierten Mitarbeiter verliert und aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Ersatzkraft findet.

Was können Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter unauffällig zu einem vertraulichen Gespräch bitten. Er kann ihm Hilfe anbieten und über die Möglichkeiten zur Entschuldung informieren (Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.).

Die Einschaltung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat dabei im Gegensatz zu kostenlosen Schuldnerberatungsstellen den Vorteil, dass Termine kurzfristig verfügbar sind und eine umfassende rechtliche Beratung für beide Seiten erfolgt. Wir haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass verantwortliche Arbeitgeber, die sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer für dessen Entschuldung engagieren, hierdurch motivierte Mitarbeiter an sich binden können.
Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalabteilung und personalverantwortliche Mitarbeiter zu sensibilisieren, damit diese bei Anhaltspunkten in der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern richtig reagieren können.

Was können Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer kann sich an einen ihm vertrauensvoll erscheinenden Vorgesetzten oder seinen Arbeitgeber wenden und seine Situation offenbaren. Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Arbeitgeber bereit sind, Hilfe anzubieten.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine fundierte Schuldnerberatung wird schnell aufzeigen, ob nur die persönliche Finanzplanung umgestellt werden muss oder ob die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Mit einer Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt und durch die Möglichkeiten der Insolvenzordnung können zügig Lösungen zum beiderseitigen Vorteil gefunden und umgesetzt werden.


Kosten

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Darlehen zur Verfügung stellen, das nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Ziffer 3 InsO). Sehr häufig sind Arbeitgeber bereit, die Kosten für die Entschuldung ihres Arbeitnehmers auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zu tragen.
Infolgedessen hat der Arbeitnehmer wieder eine Zukunftsperspektive. Er wird leistungsfähiger und seine Arbeitsmotivation steigt. Der Arbeitgeber kann einen guten und motivierten Mitarbeiter dauerhaft an sich binden, so dass letztlich für beide Seiten eine Win-win-Situation entsteht. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und sprechen Sie ihren Mitarbeiter oder Arbeitgeber vertrauensvoll an.

Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?

In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!

1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit

Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.

Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.

Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.

2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung

Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.

3. Unpfändbarkeit im Einzelfall

Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.

Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.

Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!

Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.

4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

5. Autokauf im Insolvenzverfahren

Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?

Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.

Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

 

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.