Was Sie als Geschäftsführer in der COVID-19-Pandemie beachten müssen
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie sich als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die COVID-19-Pandemie verhalten müssen und was zu beachten ist.
Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise geraten. Bisher waren Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO).
Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie hat der Gesetzgeber kurzfristig vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt (COVInsAG ). Hierüber haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“ berichtet.
Ziel dieser Maßnahmen ist der Erhalt gesunder Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Nachfolgende Regelungen sind für Sie als Geschäftsführer von besonderer Bedeutung:
1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Bis zum 30.09.2020 (mit Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021) entfällt die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn
- die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19- Pandemie beruht,
- Aussichten bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und
- das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Möglichst viele Unternehmen sollen in den Genuss dieser Erleichterung kommen. Dennoch müssen Geschäftsführer prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss sichergestellt sein, dass die Insolvenzreife durch die COVID-19- Pandemie eingetreten ist.
War Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 in der Lage, alle Zahlungspflichten wie bisher zu erfüllen? Dann wird gesetzlich vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der COVID-19- Pandemie beruht.
Weiterhin muss für das Unternehmen die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt wird, wenn die Pandemie unter Kontrolle ist.
Als Geschäftsführer müssen Sie daher
- prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus dokumentieren, dass zum 31.12.2019 der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten (90 %) bezahlt werden konnte
- eine vorausschauende Finanzplanung bis mindestens zum 30.09.2020 (besser bis zum Jahresende oder für ein Jahr) zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erstellen
- staatliche Hilfsmittel beantragen und bei der Finanzplanung berücksichtigen
- eine Dokumentation (Schriftverkehr über Stornos und Kündigung oder Verschiebung von Aufträgen, Korrespondenz mit Auftraggebern, etc.) erstellen, um später ggf. nachweisen zu können, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19- Pandemie beruhte.
Tritt nach dem 30.09.2020 Zahlungsunfähigkeit ein, ohne dass die Wirkungen des COVInsAG bis zum 31.03.2021 verlängert worden sind, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
2. Beschränkung von Haftungsrisiken
Der Geschäftsführer haftet unter normalen Umständen gemäß § 64 GmbHG persönlich für nahezu alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch für die Gesellschaft veranlasst. Diese Haftung stellt für den Geschäftsführer ein enormes Risiko dar.
Liegen jedoch die Voraussetzungen für die oben geschilderte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, greift das Zahlungsverbot nicht mehr ein (§ 2 Absatz 1 COVInsAG). Die Zahlungen müssen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbH erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts.
Als Geschäftsführer sollten Sie
- den Zahlungsverkehr sorgfältig überwachen und dokumentieren, dass die Zahlungen bestimmungsgemäß verwendet wurden
- den Abschluss neuer, langfristiger Verträge im Hinblick auf die Erfüllbarkeit sorgfältig prüfen
- Absprachen über die Verschiebung von Fälligkeiten prüfen oder prüfen lassen. Hier drohen ggf. strafrechtliche Risiken.
3. Gewährung, Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen / Liquiditätshilfen durch Banken
Die Regelungen des COVInsAG sehen erhebliche Anreize für Gesellschafter, Investoren und Banken vor, in das Unternehmen zu investieren. Für Banken besteht kein Risiko, dass die Kreditgewährung als sittenwidrig angesehen wird und eine Haftung wegen einer Schädigung anderer Gläubiger auslöst.
Die Bestellung von Sicherheiten kann anfechtungssicher erfolgen. Auch besteht für Gesellschafter die Möglichkeit, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren, diese zu besichern und auch bis zum 30.09.2023 wieder zu entnehmen.
Als Geschäftsführer müssen Sie
- sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des COVInsAG vorliegen
- gegebenenfalls fachlich qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen.
4. Insolvenzanträge von Gläubigern
Für Insolvenzanträge von Gläubigern ist es erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
Als Geschäftsführer müssen Sie
- bei Vorliegen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger sofort prüfen, ob Sie gegebenenfalls selbst verpflichtet sind, fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihrer Gesellschaft zu beantragen. Für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder Verhandlungen mit Gläubigern kann maximal die Antragsfrist ausgenutzt werden.
- möglichst umgehend qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.
5. Fazit
Das COVInsAG bringt viele Erleichterungen für die Fortführung und Finanzierung von Unternehmen, die durch die COVID-19- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Erleichterungen der Finanzierung für Gesellschafter und Banken sind positiv. Gleiches gilt für die Verringerung der Haftung des Geschäftsführers.
Achtung! Der Geschäftsführer trägt auch weiterhin allein die gesamte Verantwortung für alle wirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen.
Die Anwendung der neuen Regelungen führt zudem zu Problemen und Fragestellungen, die noch nicht befriedigend beantwortet werden können. Daher verfolgen wir die Entwicklung täglich und versuchen Sie auf dem Laufenden zu halten.
Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtzeitig beraten!