Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“
Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Privatpersonen/Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie Unternehmer, Handwerker, Selbstständige, Einzelunternehmer und andere kleine, mittlere und große Unternehmen kurzfristige vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt.
An dieser Stelle erhalten Sie eine kurze Übersicht zu den Änderungen.
1. Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen
Für Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen gelten folgende Regelungen:
Moratorium (Zahlungsaufschub)
Bis zum 30.06.2020 können Zahlungen insbesondere für die Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und teilweise auch Wasser) zurückbehalten werden, wenn die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist oder zur Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.
Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen
Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 begründen kein Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die ausgebliebenen Zahlungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Regelungen zum Darlehensrecht
Die Zahlungen für Verbraucherkredite werden für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet, wenn die Ratenzahlungen wegen Einnahmenausfällen durch die Corona-Pandemie für den Darlehensnehmer nicht zumutbar sind (insbesondere, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.)
Auch Kündigungen des Darlehensvertrages sind während dieser Zeit nicht möglich.
Dauer der Maßnahmen
Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden.
Im Einzelfall geltend weitere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.
2. Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten folgende Regelungen:
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Vereine wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Beide Umstände werden vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war!
Einführung einer elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Hauptverhandlungen, vereinfachte Beschlussfassung durch Textform sowie Verlängerung von Fristen
Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitgehende Beschlüsse für elektronische Hauptversammlungen, die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe sowie die elektronische Kommunikation festlegen. Auch die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn ist ohne Satzungsregelung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.
Bei der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter auch in Textform oder schriftlich gefasst werden. Zu diesem Verfahren ist ein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich.
Die Genossenschaft kann gleichfalls Beschlüsse schriftlich oder elektronisch auch dann fassen, wenn die Satzung dieses bisher nicht zulässt.
Für Stiftung und Vereine ist festgelegt, dass sich die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bis zur Abberufung oder zur Bestellung eines Nachfolgers verlängert. Zudem wird dem Vorstand auch ohne Satzungsbestimmung gestattet, elektronische Versammlungen durchzuführen und anzuordnen, dass Mitgliedsrechte wie beispielsweise Abstimmungen elektronisch oder durch schriftliche Abgabe von Erklärungen der Mitglieder vor Durchführung erfolgen können.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Dauer der Maßnahmen
Die Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020 und können durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden.
3. Strafrecht
Im Strafrecht werden Strafprozesse für max. 3 Monate und 10 Tage unterbrochen, ohne dass die Verfahren von neuem beginnen müssen.