SCHUFA löscht Hinweis auf die Restschuldbefreiung jetzt nach sechs Monaten

Wie erfolgte bisher die Speicherung der Daten durch die SCHUFA ?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat die SCHUFA bisher für drei Jahre gespeichert.
Ausschlaggebend war das Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Ablauf von genau drei Jahren wurden die Daten von der SCHUFA gelöscht.

Welche Folgen hat die Speicherung der Daten für drei Jahre?

Durch die Speicherung haben viele Menschen erhebliche Nachteile beispielsweise bei der Wohnungssuche hinnehmen müssen. Nahezu jeder Vermieter verlangt eine gute SCHUFA-Auskunft, sodass der Eintrag über die Restschuldbefreiung die Wohnungssuche nahezu unmöglich gemacht hat. Auch viele Verbraucherverträge konnten aufgrund des Eintrages nicht abgeschlossen werden.
Letztlich war auch ein echter wirtschaftlicher Neustart hierdurch nicht möglich bzw. hat sich um drei Jahre verzögert.

Wie lange haben die Insolvenzgerichte die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert?

Anders als die SCHUFA haben die Insolvenzgerichte die Erteilung der Restschuldbefreiung über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de nur sechs Monate gespeichert.

Wann werden die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung ab dem 28. März 2023 bei der SCHUFA gelöscht?

Die SCHUFA hat mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 https://www.schufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-sechs-monaten/ erklärt, dass die Daten über die erteilte Restschuldbefreiung ab sofort nach 6 Monaten gelöscht werden. Ausschlaggebend ist dabei das Datum auf dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bereits zum 28.03.2023 werden von der SCHUFA alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die älter als 6 Monate sind, rückwirkend gelöscht.

Warum werden die Fristen nunmehr erheblich verkürzt?

Die SCHUFA hat sich in gerichtlichen Verfahren bisher vehement dagegen verteidigt, die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung früher als drei Jahre nach der Erteilung zu löschen. In mehreren verschiedenen gerichtlichen Verfahren sind unterschiedliche Urteile ergangen. Nunmehr sind abschließende Entscheidungen durch den europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof absehbar.
Die SCHUFA möchte mit diesem Vorgehen voraussichtlich eine negative Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof vermeiden. Der Generalanwalt hatte bereits am 16. März 2023 in seinen Schlussanträgen vor dem europäischen Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Speicherfrist von drei Jahren nicht mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Verfahren das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
Die SCHUFA möchte voraussichtlich wirtschaftliche Nachteile durch eine Vielzahl von Klagen gegen die Speicherfrist vermeiden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen!
Für viele Menschen, die erfolgreich ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, ist nunmehr ein echter wirtschaftlicher Neustart möglich!