Privatinsolvenz: Fällt die arbeitsrechtliche Abfindung in die Insolvenz?

Sie befinden sich in Privatinsolvenz. Während des Verfahrens kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber und Sie sollen eine Abfindung erhalten. Oder aber, Sie einigen sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit Ihrem Chef auf Zahlung einer Abfindung. Fällt diese Abfindung dann in die Insolvenz? 

Zunächst müssen Sie Ihren Insolvenzverwalter oder Treuhänder informieren. Ob Sie die Abfindung ganz oder teilweise behalten können, hängt davon ab, ob diese pfändbar ist.

Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens mussten Sie eine Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) unterschreiben. Damit fallen alle pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge in die Insolvenzmasse und sind vom Insolvenzverwalter/Treuhänder einzuziehen.

Die Abfindung wird als Bestandteil Ihres Arbeitseinkommens (meist zusammen mit der letzten Abrechnung) ausgezahlt. Nur die pfändbaren Bestandteile (Pfändungstabelle/Pfändungsrechner) fallen in die Insolvenz bzw. werden von Ihrem Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter/Treuhänder überwiesen. Die Abfindung ist wie Lohn oder Gehalt pfändbar. Dieses gilt vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Abtretungserklärung. Der Zeitraum beträgt gemäß § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Eine Abfindung ist oftmals höher als das regelmäßige Arbeitsentgelt. Obwohl bereits ein Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wurde, fällt dennoch ein erheblicher Betrag in die Insolvenzmasse.

Meist verfügen Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über geringere Einkünfte (Arbeitslosengeld I oder II), so dass Sie bei Gericht gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO beantragen können, dass Ihnen von dem Abfindungsbetrag für einen angemessenen Zeitraum so viel verbleibt, wie Ihnen aus einem laufenden Arbeitsverhältnis zustehen würde. Das Gericht kann entsprechend Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowohl den Zeitraum als auch die Höhe des monatlichen Aufstockungsbetrages unter Berücksichtigung aller Umstände (Höhe Ihrer Einkünfte, Unterhaltspflichten, Einkünfte Ihrer Ehefrau, etc.) frei festsetzen. Feste Beträge existieren nicht. Die Obergrenze bildet das bisherige Arbeitseinkommen.

Achtung: Entscheidend für die Frage der Pfändbarkeit ist der Zeitpunkt, an welchem der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung entsteht. Dieses ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem ein Vergleich oder eine Einigung über die Zahlung einer Abfindung getroffen wird.
Selbst wenn vereinbart wurde, dass der Abfindungsbetrag erst nach Ablauf der Abtretungserklärung von sechs Jahren fällig sein soll, fällt er unter die Abtretungserklärung und steht dem Treuhänder zu. 

Informieren Sie sich also rechtzeitig, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.