Pfändung: Was bleibt übrig?

Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?

Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?

Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners  auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.

Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.

Ermittlung des Nettoeinkommens:

Arbeitseinkommen sind

  • Lohn und Gehalt
  • Besoldung bei Beamten
  • Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
  • Krankengeld
  • Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen oder Sachbezüge

Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung  beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.

Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Vollständig abzuziehen sind:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
  • Urlaubsgeld
  • Auslösungen, Zulagen und Spesen
  • Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €

Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:

  • Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit

Zahl der Unterhaltspflichtigen:

Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • leiblichen und Adoptivkindern
  • dem Ehepartner
  • früheren Ehepartnern
  • sowie gegebenenfalls Eltern
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.

Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier:  www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner

Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html

4 Kommentare
  1. Sandra Hansen sagte:

    Der Pfändungsrechner ist eine tolle Sache! Prima! Vielen Dank für diesen wertvollen Beitrag. So wissen Schuldner ziemlich genau, was bei einer Pfändung auf sie zukommt. Gelten eigentlich Pflegebedürftige Elternteile, für die ein Anteil fürs Pflegeheim gezahlt wird, auch als Unterhaltspflichtig? Oder wird der Betrag einfach nur quasi vom Gehalt abgezogen?

    • Rechtsanwalt Grünert sagte:

      Danke für das Lob!
      Wenn Kinder für ihre Eltern aufgrund der
      gesetzlichen Unterhaltspflicht Kosten für ein Pflegeheim bezahlen, sind die Eltern als unterhaltsberechtigte Personen pfändungsmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn ein Sozialhilfeträger für die Pflegekosten in Vorleistung getreten ist und den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch bei den Kindern geltend macht.

  2. Christina sagte:

    Das Gehalt des Ehegatten wird ja mit hinzugezogen. Wie sieht es denn mit Eigentumswohnungen aus, die dem Ehegatten gehören. Die Mieteinnahmen können vermutlich auch gepfändet werden. Kann denn verlangt werden, dass eine Eigentumswohnung verkauft wird? Inwieweit werden Eigentumswohnung als Altersabsicherung gesehen und bleiben unangetastet?

    • Uwe Grünert sagte:

      Guten Tag,

      ich freue mich, dass unser Blog regen Zuspruch findet und Sie meinen Beitrag „Pfändung: Was bleibt übrig?“ gelesen haben. Ihre Anfrage vom 24.05.2019 betrifft jedoch nicht die Thematik einer Lohn- oder Gehaltspfändung. Hier sind vielmehr allgemeine Fragen der Mobiliar- und Immobiliar-Zwangsvollstreckung betroffen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mir vorbehalte, individuelle Anfragen nur dann zu beantworten, wenn sie genau das Thema meines Blogs betreffen. Selbstverständlich können Sie unser Büro gerne mit einer Interessenvertretung oder einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragen.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Tätigkeit! Viele Grüße
      U. Grünert
      Rechtsanwalt

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