Wo bitte geht’s denn hier zur Scheidung?

 

Normalerweise bloggen wir auf dieser Seite über insolvenzrechtliche Themen und Fragestellungen aus der Praxis. Was hat ein Trennungs-/Scheidungsratgeber damit zu tun?

Eine Insolvenz hat regelmäßig vielfältige Ursachen, die nicht immer nur mit der Unternehmensführung, Forderungsausfällen etc. zusammenhängen. Auch bei Privatinsolvenzen kommen oftmals viele Umstände zusammen. Gerät der Arbeitgeber oder die eigene Unternehmung in Insolvenz, leidet darunter oft die Ehe, die Familie und die Gesundheit. Besondere Probleme können sich ergeben, wenn der Ehepartner in der gemeinsamen Firma mitarbeitet, sei es tatsächlich oder nur auf dem Papier. Hier können unüberlegte/vorschnelle (Ent-)Scheidungen zu katastrophalen finanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führen. Diese können letztlich in der Insolvenz der Firma oder ihrer Inhaber münden.

Bereits vor einiger Zeit habe ich einen kleinen Scheidungsratgeber der etwas anderen Art zunächst als E-Book veröffentlicht. Auf humorvolle Art und Weise beantworte ich dort die wirklich wesentlichen mit einer Trennung und Ehescheidung zusammenhängenden Fragen.  Dieser Ratgeber soll – trotz der teilweisen übertriebenen Darstellung – vor allem zum Nachdenken anregen. Im Gegensatz zu den üblichen juristischen Ratgebern bietet er eine unterhaltsame Lektüre mit vielen Denkanstößen und Tipps für eine entspannte, selbstbestimmte Trennung und Scheidung.

Aufgrund vielfacher Nachfrage ist „Wo bitte geht’s denn hier zur Scheidung“ nun auch in Papier hier erhältlich.

Und den wichtigsten Tipp gebe ich hier gratis:  Gehen Sie niemals zu einem Anwalt, wenn Sie nicht absolut sicher sind, sich trennen oder scheiden lassen zu wollen!

 

Aus dem Inhalt:

Vorwort
Die Ent-Scheidung
Trennung
Kohle
Ehegattenunterhalt
Zugewinn
Unsere Villa, unsere kleine Farm und unser kleines Reihenhäuschen
Krempel
Kinder
Sorge
Heute hier, morgen da: Das Wechselmodell
Kindesunterhalt
Leistungen nach dem UVG
Wenn ich einmal alt bin
Zu guter Letzt

 

 

 

 

 

Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterhalt und Schulden – Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Eine häufig vorkommender Fall: Unser Mandant ist verpflichtet, Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen. Gleichzeitig hat er Schulden bei Dritten und kann den Kindesunterhalt nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Es laufen Unterhaltsrückstände auf. Schlimmstenfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder haben bereits begonnen.

Ist er in dieser Situation verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu steigern?

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden: (BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/13)

  1.  Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder stellt eine gesteigerte Unterhaltspflicht dar. Dies hat zur Folge, dass von dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich alle erdenklichen und zumutbaren Anstrengungen verlangt werden, die Zahlung des Unterhaltes sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
  2. Das Verfahren muss darüber hinaus angemessen und zumutbar sein.

Angemessen ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder ausreichende oder zumindest mehr Mittel zur Verfügung stehen, den Unterhalt zu zahlen. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein, soweit der Unterhaltsverpflichtete einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Denn ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung müssen die Verbindlichkeiten, die zuvor dazu geführt haben, dass der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden konnte, nicht weiter bedient werden. Diese Verbindlichkeiten nehmen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Für die künftig entstehenden Unterhaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung stehen dann wieder mehr Mittel zur Verfügung.

Es darf dem Unterhaltsverpflichteten nicht unzumutbar sein, die Insolvenz zu beantragen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Verbindlichkeiten, die zur unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit führen, nur noch für verhältnismäßig kurze Zeit bedient werden müssen. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert in der Regel bis zu sechs Jahre. Ist der Zeitraum, in dem die Schulden getilgt werden können, erheblich kürzer, kann es unzumutbar sein, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. In diesem Fall muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ebenso kann sich eine Unzumutbarkeit daraus ergeben, dass die Unterhaltsverpflichtung in Kürze wegfallen wird und sich der Unterhaltsverpflichtete durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens viel längere Zeit im Restschuldbefreiungsverfahren befinden würde, als er überhaupt noch Unterhalt zahlen müsste.

Da die Kinder unseres Mandanten noch sehr jung sind, und die Zahlungsverpflichtungen noch längere Zeit bestehen, kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Daher haben wir ihm geraten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wichtig für UnterhaltsgläubigerDie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bis zum Eröffnungstag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände  sind ebenfalls Insolvenzforderungen. Diese müssen daher durch den Unterhaltsberechtigten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsrückstände ebenfalls von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Als Unterhaltsberechtigter müssen Sie je nach Höhe der Unterhaltsrückstände daher gut überlegen. Vielleicht ist es im Einzelfall besser, sich nicht auf die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu berufen. Bei Zweifeln oder Fragen lassen Sie sich bereits vorher sachkundig beraten.