Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!