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Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig  umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,

  • wer die Verkürzung nutzen kann,
  • welche neuen Regelungen gelten,
  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
    und
  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

2. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.

4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.

Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!

Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Privatpersonen/Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie Unternehmer, Handwerker, Selbstständige, Einzelunternehmer und andere kleine, mittlere und große Unternehmen kurzfristige vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt.

An dieser Stelle erhalten Sie eine kurze Übersicht zu den Änderungen.

1. Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen

Für Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen gelten folgende Regelungen:

Moratorium (Zahlungsaufschub)

Bis zum 30.06.2020 können Zahlungen insbesondere für die Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und teilweise auch Wasser) zurückbehalten werden, wenn die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist oder zur Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.

Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 begründen kein Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die ausgebliebenen Zahlungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Regelungen zum Darlehensrecht

Die Zahlungen für Verbraucherkredite werden für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet, wenn die Ratenzahlungen wegen Einnahmenausfällen durch die Corona-Pandemie für den Darlehensnehmer nicht zumutbar sind (insbesondere, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.)

Auch Kündigungen des Darlehensvertrages sind während dieser Zeit nicht möglich.

Dauer der Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden.

Im Einzelfall geltend weitere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

2. Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten folgende Regelungen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Vereine wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Beide Umstände werden vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war!

Einführung einer elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Hauptverhandlungen, vereinfachte Beschlussfassung durch Textform sowie Verlängerung von Fristen

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitgehende Beschlüsse für elektronische Hauptversammlungen, die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe sowie die elektronische Kommunikation festlegen. Auch die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn ist ohne Satzungsregelung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.

Bei der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter auch in Textform oder schriftlich gefasst werden. Zu diesem Verfahren ist ein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich.

Die Genossenschaft kann gleichfalls Beschlüsse schriftlich oder elektronisch auch dann fassen, wenn die Satzung dieses bisher nicht zulässt.

Für Stiftung und Vereine ist festgelegt, dass sich die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bis zur Abberufung oder zur Bestellung eines Nachfolgers verlängert. Zudem wird dem Vorstand auch ohne Satzungsbestimmung gestattet, elektronische Versammlungen durchzuführen und anzuordnen, dass Mitgliedsrechte wie beispielsweise Abstimmungen elektronisch oder durch schriftliche Abgabe von Erklärungen der Mitglieder vor Durchführung erfolgen können.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Dauer der Maßnahmen

Die Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020 und können durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden.

3. Strafrecht

Im Strafrecht werden Strafprozesse für max. 3 Monate und 10 Tage unterbrochen, ohne dass die Verfahren von neuem beginnen müssen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick zu den geltenden Änderungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Corona und Insolvenzantragspflicht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das BMJV für alle Unternehmen?

Die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie hat zwischenzeitlich alle Bereiche der Gesellschaft erreicht. Neben den persönlichen Restriktionen sind auch nahezu alle Wirtschaftsbereiche betroffen.

Trotz der angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung und des Wirtschafts- und Justizministerium wird auch zukünftig eine große Unsicherheit verbleiben, ob Unternehmen aufgrund der aktuellen Situation verpflichtet sind, die Insolvenz zu beantragen oder, ob Ausnahmen eingreifen und die Fortführung der Betriebe für die Zukunft möglich ist.

1. Wie ist die Ausgangslage?

Die aktuelle Situation ist von einer großen Unsicherheit in allen Bereichen geprägt. Die Ausbreitung des Virus und die Maßnahmen zur Eindämmung überholen und ändern sich in einer bisher nicht gekannten Geschwindigkeit.

Zur Unterstützung der Wirtschaft sowie der Unternehmen und Unternehmer (vom Solo-Selbstständigen bis zum großen Wirtschaftsunternehmen mit mehreren 1000 Mitarbeitern) werden stetig Maßnahmen und Hilfen geschaffen oder angekündigt.

Derzeit ist nicht absehbar, wie die weitere Entwicklung verläuft.

2. Welche Belastungen treffen die Wirtschaft?

Durch die Einschränkungen kommt es für nahezu alle Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, die auch nach Erholung der Situation kaum zu kompensieren sind. Demgegenüber laufen fast alle Ausgaben weiter.

Insbesondere für kapitalschwache Unternehmen, Start-ups und Unternehmen, die schon länger im Vorfeld einer Krise agieren, bestehen große Gefahren für eine Fortführung.

3. Welche Pflichten bestehen für Geschäftsführer?

Das Insolvenzrecht regelt für juristische Personen (UG, GmbH, GmbH & Co. KG, etc.) ausdrücklich die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Erschwerend kommt hinzu, dass der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb einer Maximalfrist von drei Wochen zwingend gestellt werden muss (§15a Absatz. 1, Satz 1 InsO).

Der Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht jederzeit sicherstellen können, dass die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für mindestens 12 bis 24 Monate gesichert ist. Dieses ist schon unter normalen Umständen im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Aufträgen und Umsätzen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Unter den aktuellen Bedingungen ist sie nahezu unmöglich.

4. Welche Maßnahmen haben die Bundes- und Landesregierungen getroffen?

Die Wirtschaftsministerien haben Unterstützungsprogramme, bestehend aus Liquiditätsbürgschaften, Kapitalbeteiligungen, etc. gestartet. Darüber hinaus wurde die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und erweitert.

Insbesondere hat das Bundesministerium der Justiz am 16.03.2020 die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona Epidemie geschädigten Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Eine Verlängerung der Maßnahme ist bis zum 31.03.2021 möglich. Die Insolvenzordnung sieht für die Beantragung der Insolvenzeröffnung eine Maximalfrist von drei Wochen vor. Das befristete Aussetzen der Insolvenzantragspflicht soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die beschlossenen Hilfsmaßnahmen zu spät kommen.

5. Welche Risiken bestehen?

Es ist nicht absehbar, welche Einschränkungen und Maßnahmen zur Abwehr der Pandemie erforderlich sind und wie lange diese andauern.

Alle Unternehmen müssen daher mit dieser Unsicherheit leben und umgehen.

Die Unterstützungsprogramme und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht sind wichtige und richtige Maßnahmen. Dennoch werden viele Unternehmen nicht in den Genuss dieser Maßnahmen gelangen.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist regelmäßig, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „auf den Auswirkungen der Corona- Epidemie beruhen und dass Aussichten auf Sanierung bestehen (Sanierungsfähigkeit)“.

Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die schon vor der Epidemie in oder vor einer Krise standen. Dennoch dürfte der Nachweis, dass die aktuelle Situation durch die Epidemie verursacht wurde, für viele Unternehmen wie beispielsweise Gastronomen oder Einzelhandelsgeschäfte, die nicht der Lebensmittelbranche zuzuordnen sind, leicht zu erbringen sein.

Schwieriger ist jedoch der Nachweis der Sanierungsfähigkeit. Hierfür muss eine Planung für die nächsten Monate vorgelegt werden. Die weitere Entwicklung und somit auch die Planbarkeit einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit sowie der sich daran anschließenden Umsatz- und Ertragsentwicklung ist derzeit kaum möglich.

Welche Anforderungen gestellt werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar. Nur Unternehmen, die diesen Nachweis, an den voraussichtlich zunächst nur geringe Anforderungen gestellt werden, erbringen, können auf Liquiditätshilfen hoffen. Eine nachhaltige Sanierung ist hierdurch jedoch nicht gewährleistet, da sich die prognostizierte Entwicklung gegebenenfalls nachteilig verändert und wieder erneute Insolvenzantragspflichten auslösen kann.

Auch für Unternehmen mit schwacher Ertragslage hat sich die Situation deutlich verschlechtert. Selbst bei einer Gewährung von Liquiditätshilfen und Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führt die Belastung durch die Darlehen, die zurückgeführt werden müssen, zu einer Erhöhung des Kapitaldienstes und zu einer Verschlechterung des Ergebnisses sowie der Liquidität. Auch in diesem Fall kann sich erneut eine Insolvenzantragspflicht ergeben.

6.  Aussichten

In den nächsten Tagen und Wochen werden voraussichtlich die angekündigten Maßnahmen zur Stützung der Unternehmen konkretisiert. Diese sollten darauf überprüft werden, ob sie im Einzelfall zu einer Entlastung führen.

Zudem sollten auch die grundlegenden Pflichten in jedem Unternehmen beachtet werden. Insbesondere sollte auch trotz aller Unwägbarkeiten weiterhin eine Planliquiditäts- sowie Plangewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Bei Beantragung etwaiger Leistungen werden diese Informationen ohnehin benötigt. Zudem dienen sie zur Kontrolle und Absicherung der Geschäftsleitung und sind für qualifizierte Beratungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte erforderlich.