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Neue Schulden während der Privatinsolvenz

Was passiert eigentlich, wenn während der Privatinsolvenz neue Schulden entstehen? Ist die Restschuldbefreiung dann ausgeschlossen?

Alle Schulden/Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhanden waren, werden durch das Insolvenzverfahren entschuldet.
Werden nach diesem Zeitpunkt Waren bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen und nicht bezahlt, handelt es sich um sogenannte Neuverbindlichkeiten. Diese sind vom Insolvenzverfahren nicht erfasst. Der Gläubiger kann Neuverbindlichkeiten durch einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder eine Klage gerichtlich durchsetzen. Auch kann er die Zwangsvollstreckung betreiben.

Eine Vollstreckung wird jedoch ins Leere gehen, da kein Vermögen mehr vorhanden ist. Das pfändbare Arbeitseinkommen ist bereits an den Treuhänder abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO) und wird vom Arbeitgeber in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen. Der Gläubiger wird daher bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung warten müssen, bevor er diese Forderung vollstrecken kann.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit, die Neuverbindlichkeit schon während des Insolvenzverfahrens durch Ratenzahlungen oder sonstige Vereinbarungen auszugleichen. Einen neuer Restschuldbefreiungsantrag zur Entschuldung kann erst zehn Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (§ 287a Ab. 2 Ziffer 1 InsO).

Immer wieder findet man den Hinweis, dass die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, wenn während des laufenden Verfahrens neue Schulden entstehen. Die Insolvenzordnung sieht keinen auf diese Situation explizit zugeschnittenen Versagungsgrund (§§ 290,295 InsO) vor. Tatsächlich wird die Restschuldbefreiung daher nicht durch die neuen Schulden gefährdet!

Dennoch kann es gefährlich sein, neue Schulden zu verursachen. In besonderen Fällen kann eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz bestehen. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines Mietvertrages. Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss nur dann über die Insolvenz aufgeklärt werden, wenn die Information für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. Bei Vertrauensstellungen und insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsverkehr – beispielsweise Kassentätigkeit – hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, über die Insolvenz aufgeklärt zu werden.

Bei Bargeschäften oder direkten Austauschverträgen ist es regelmäßig kein Problem, wenn der Vertragspartner nicht über die Insolvenz informiert wurde. Dies gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es um nachträgliche Ratenvereinbarungen geht und der Vertragspartner den Vertrag bei Kenntnis des Insolvenzverfahrens nicht geschlossen hätte. Werden sodann der Kaufpreis oder fällige Raten nicht bezahlt, kann es sich um eine Straftat in Form eines Eingehungsbetruges handeln, der zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Tipp:

Möglichst nur Bargeschäfte tätigen. Online-Bestellungen reduzieren und nur dann tätigen, wenn das Konto gedeckt ist!