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Schulden und Achtsamkeit

Das Thema Schulden ist in unserer heutigen Gesellschaft allgegenwärtig. Ob Pkw-Darlehen, Kreditkartenschulden oder Darlehen für den Hauskauf – viele Menschen jonglieren wie selbstverständlich mit finanziellen Verpflichtungen. Doch irgendwann, oftmals ausgelöst durch eine besondere Belastung wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Trennung wird die Belastung durch die Schulden so groß, dass man daran verzweifelt.

Dabei kann Achtsamkeit ein mächtiges Werkzeug sein, um einen gesunden Umgang mit diesen Herausforderungen zu finden.

Achtsamkeit (englisch: mindfulness) bezeichnet einen Zustand von Geistesgegenwart, in dem ein Mensch hellwach die gegenwärtige Verfasstheit seiner direkten Umwelt, seines Körpers und seines Gemüts erfährt, ohne von Gedankenströmen, Erinnerungen, Phantasien oder starken Emotionen abgelenkt zu sein, ohne darüber nachzudenken oder diese Wahrnehmungen zu bewerten. Eine der in der Forschungsliteratur am häufigsten zitierten Definitionen stammt von Jon Kabat-Zinn.  Demnach ist Achtsamkeit eine bestimmte Form der Aufmerksamkeit, die absichtsvoll ist, sich auf den gegenwärtigen Moment bezieht (statt auf die Vergangenheit oder die Zukunft), und nicht wertend ist.

Was bedeutet Achtsamkeit im Kontext von Schulden?

Im Zusammenhang mit Schulden kann Achtsamkeit dabei helfen, einen Weg zu finden, um mit ihnen umzugehen, ohne von Sorgen und Ängsten überwältigt zu werden.

Ein erster Schritt ist, sich der aktuellen (Schulden-) Situation bewusst zu sein, ohne darüber zu urteilen, ohne sie zu bewerten. Oftmals treten Schuld- oder Schamgefühle auf, die dazu führen, dass man sich selbst verurteilt oder die Schulden verdrängt. Doch sich selbst zu verurteilen, hilft nicht weiter. Achtsamkeit lehrt uns, ohne Urteil auf unsere Situation zu schauen und konstruktiv voranzuschreiten.

Dazu gehört auch, sich den Ursachen der Schulden bewusst zu werden. War es eine unerwartete medizinische Rechnung, übermäßiger Konsum oder einfach ein Mangel an finanzieller Bildung? Durch diese Reflexion kann man Muster erkennen und künftige Entscheidungen bewusster treffen.

Ein weiterer Aspekt von Achtsamkeit im Kontext von Schulden ist die Wertschätzung des Jetzt-Moments. Indem man sich auf den gegenwärtigen Moment konzentriert, lernt man, die kleinen Freuden des Lebens zu genießen, die nicht von finanziellen Belastungen beeinträchtigt werden. Das bewusste Wahrnehmen von alltäglichen Momenten der Freude, sei es ein Spaziergang in der Natur oder Zeit mit Freunden, kann helfen, Stress zu reduzieren und das Wohlbefinden zu steigern. Dies wiederum stärkt die mentale Resilienz, um die Herausforderungen im Umgang mit Schulden besser zu bewältigen.

Achtsamkeit hilft auch, einen klaren Plan zur Rückzahlung der Schulden zu entwickeln. Statt sich von der Angst vor der Zukunft überwältigen zu lassen, ermöglicht es die Achtsamkeit, sich auf konkrete Schritte in der Gegenwart zu konzentrieren. Das Erstellen eines Budgets, Priorisieren von Zahlungen und  das Hinzuziehen von Schuldencoaches oder Schuldnerberatern  können helfen, einen Weg aus den Schulden zu finden.

Letztendlich kann Achtsamkeit im Umgang mit Schulden nicht nur zu einer gesünderen finanziellen Situation führen, sondern auch zu einem bewussteren Lebensstil insgesamt. Es eröffnet die Möglichkeit, aus Fehlern zu lernen, bewusster mit Geld umzugehen und ein tieferes Verständnis für die eigenen Bedürfnisse und Prioritäten zu entwickeln.

In einer Welt, in der Schulden oft als belastend empfunden werden, kann Achtsamkeit zu einem Werkzeug der Befreiung werden – zu einem Weg, um finanzielle Balance und inneren Frieden zu finden.

Ordner, Locher, Trennstreifen oder geht das auch einfacher?

Vor kurzem bin ich über eine Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. gestolpert. Schritt für Schritt Ordnung schaffen. Eine informative Arbeitshilfe zur Schuldenbestandsaufnahme. Einen Moment lang erwog ich, diese Tipps bei den Links auf einem der Informationsblätter für unsere Schuldnerberatung aufzunehmen.

Doch beim nochmaligen Lesen kamen mir Zweifel. Und zwar bereits beim ersten Hinweis: Sie benötigen 1 Ordner, 1 Locher, Trennstreifen, ggf. einen Drucker, viel Platz und Zeit.

Ordner, Locher, Trennstreifen

Ich erinnerte mich an eine Frau, die vor einigen Wochen zu mir ins Schuldencoaching kam. Gut ausgebildet, alleinerziehend, eine Teilzeitstelle, zusätzlich ein Minijob, Unterhaltsvorschuss für zwei der drei Kinder. Immer wieder wird sie von ihren Eltern finanziell unterstützt, weil das Geld hinten und vorne nicht reicht. Würden ihr diese Hinweise helfen? Ich konnte ihre Wut förmlich spüren. Natürlich habe ich einen Locher und einen Ordner, für wie dumm hält die mich eigentlich?

Viel Platz und Zeit.

Und schon wieder kann ich die Stimme meiner Klientin in Gedanken hören. Viel Platz? Ja ne, ist klar. Kommt gerne mal zu mir nach Hause. Ich lebe im Luxus mit 65 m, davon 2 Kinderzimmer. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, von dem aus ich im Home Office als Minijob die Buchhaltung eines kleinen Handwerksbetriebes erledige, misst 0,40m x 0,60 m. Raum ist in der kleinsten Hütte. LOL

Und Zeit habe ich natürlich auch. Nachts zwischen 2 und 3 Uhr könnte ich noch ein bisschen Ablage unterbringen. Schlaf wird überbewertet.

Immer wieder sonntags

lautet ein weiterer Tipp auf der Seite: „Suchen Sie sich eine feste Zeit, zu der Sie neue Post bearbeiten, z.B. „immer Sonntag ab 18.00 Uhr bearbeite ich meine Post, überweise Rechnungen, sortiere Mails.“

Sonntags abends ist die einzige Zeit, zu der ich mit all meinen Kindern gemeinsam essen und spielen kann. Soll ich das jetzt auch noch streichen?

Bei aller Sorgfalt, mit denen diese Hinweise erstellt wurden: Sie gehen an der Lebensrealität der meisten Menschen, die in eine Überschuldungssituation geraten, vorbei. In vielen Fällen sind akute Krisen und Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit, oder der Verlust von lieben Menschen Ursache dafür, Dinge schleifen zu lassen. Und ist erst einmal ein gewisser Rückstau entstanden, blockieren Schamgefühle oder andere psycholgische Ursachen das Öffnen, Sortieren und Organisieren der Post.

Ziel

Und deshalb sollte man sich bei allen Hinweisen, Tipps und Anleitungen immer fragen: Was ist das Ziel?
Ein perfektes Ablage- oder Organisationssystem? Dem/r Schuldnerberater*in die Arbeit zu erleichtern?

Natürlich ist es wichtig, Dinge geregelt zu bekommen. Doch manchmal ist der Berg unverschuldet einfach viel zu groß geworden. Und dann ist der Zeitpunkt, die Scham zu überwinden und um Hilfe zu bitten. Sei es von Freunden oder Verwandten. Oder auch professionelle Unterstützung suchen.

Wir helfen Ihnen dabei. Egal, ob Sie uns Ihre Post sortiert in Ordnern mit A-Z-Registern und Trennstreifen, Stoffbeuteln, Kartons oder Wäschekörben bringen. Auf Anfrage holen wir die Post und Unterlagen bei Ihnen zu Hause ab und bieten durch unsere Mitarbeiterinnen vorab die Aufarbeitung an.*

Damit Sie wieder frei atmen, lachen und leben können.

Schuldenfrei.

 

*(Gerne würden wir Ihnen diesen Service kostenfrei anbieten. Da wir keinerlei staatliche Unterstützung für unsere Schuldnerberatung erhalten, ist dies jedoch nicht möglich. Wir bieten Ihnen diese Leistung jedoch kostendeckend zu einem günstigen Stundensatz zusätzlich an. Sprechen Sie uns einfach an)

Schulden und Burnout

Der Zusammenhang zwischen Schulden und psychischen Erkrankungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt und wurde in Deutschland bereits 2007 im Rahmen einer Studie der Universität Mainz umfassend untersucht. (siehe auch https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/news-archiv/artikel/studie-schulden-essen-seele-auf)

Schulden verursachen Stress und können neben anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen zum Beispiel eine bereits bestehende Burnout-Symptomatik verschlimmern.

Ein Fall aus der Praxis

So wie bei Frau B., deren Fall wir hier auf ihren ausdrücklichen Wunsch in leicht veränderter und anonymisierter Form schildern.

Frau B. suchte uns im Spätsommer 2018 erstmalig auf. Sie ist zu diesem Zeitpunkt  47 Jahre alt und betreibt seit einigen Jahren einen Internet-Versandhandel mit gebrauchten Haushaltsgegenständen. Das Geschäft lief viele Jahre gut. Doch dann kam einiges zusammen:

Infolge mehrerer persönlicher Schicksalsschläge (Mehrfachbelastung durch Pflege ihrer Eltern, Tod ihres Vaters und der Trennung von ihrem Ehemann) war sie immer wieder phasenweise arbeitsunfähig und kam mit dem Geschäftsbetrieb nicht mehr klar. Sie grübelte, konnte nicht mehr schlafen und bekam nächtliches Herzrasen.

Arbeit und Rechnungen blieben liegen.  Sie öffnete die Post nicht mehr und verließ das Haus kaum noch. Schließlich wurde ein Burnout diagnostiziert. Deswegen befindet sie sich seit Monaten sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung, bisher jedoch ohne wesentliche Verbesserung.

Zu ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheint Frau B. gemeinsam mit ihrem Sohn. Sie bittet um Beratung, wie sie sich verhalten soll, da mittlerweile Gläubiger versuchen, bei ihr zu vollstrecken. Sie wirkt extrem niedergeschlagen und kann sich kaum auf das Gespräch konzentrieren. Teilweise wirkt sie desorientiert. Ihr Sohn hilft, die wesentlichen Punkte zu schildern und einen Teil der benötigten Unterlagen herauszusuchen. Zwischendurch kommen Frau B. immer wieder die Tränen. Sie macht sich Vorwürfe, dass sie so viele Dinge liegengelassen und sich nicht gekümmert hat.

Nachdem die ersten Fragen geklärt sind, erläutern wir Frau B., dass sie zu ihrer Entschuldung ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann und besprechen mit ihr den Verfahrensablauf. Wir benötigen allerdings noch weitere Informationen und Unterlagen. Am Ende des Gesprächs scheint sie ein wenig erleichtert und verabschiedet sich mit der Zusage, sich sofort um alles zu kümmern.

Doch dann hören wir über einen längeren Zeitraum nichts. Frau B. reagiert auch nicht auf eine unserer E-Mails bzw. unsere Schreiben. Unsere Mitarbeiterinnen sprechen ihr mehrfach auf die Mobilbox und bitten um Rückruf, doch nichts passiert.

Nach mehreren Monaten vereinbart sie erneut einen Termin. Sie teilt mit, dass sie mit dem Zusammenstellen der Unterlagen völlig überfordert sei und diese nicht einmal anfassen könne. Wir besprechen mit ihrem Sohn, dass dieser alle Unterlagen heraussucht und wir diese gegen eine Aufwandsentschädigung aufarbeiten. Tatsächlich erhalten wir nach wenigen Tagen alle Unterlagen, die von unseren Mitarbeiter*innen sortiert, strukturiert und aufgearbeitet werden. Innerhalb von zwei Wochen können wir für Frau B. einen Insolvenzantrag stellen.

Ein paar Monate später treffen wir uns erneut, um einige Formalien wegen des mittlerweile laufenden Insolvenzverfahrens zu besprechen. Und da fällt uns eine gravierende Veränderung auf : Frau B. wirkt fröhlich, hat eine aufrechte Körperhaltung und eine gesunde Gesichtsfarbe.

Da wir von ihren gesundheitlichen Problemen wissen, fragen wir nach.  Sie erzählt, wie viel besser sie schlafen kann, seitdem alles in Gang gekommen ist.  Sie hat viele andere Dinge in ihrem Leben in Angriff genommen: Sie hat sich arbeitssuchend gemeldet und einen 450 EUR Job angenommen. Insgesamt schaut sie bei allen Schwierigkeiten nun optimistisch in die Zukunft.

Fazit

Nicht immer ist der Einfluss, den Schulden auf die Psyche haben, so offensichtlich wie im Fall von Frau B. und nicht immer kann eine Burnout-Symptomatik so schnell positiv beeinflusst werden. Das Burnout-Syndrom hat vielfältige Ursachen und die Behandlung ist oft langwierig und kräftezehrend.

Manchmal lohnt es sich, zusätzlich zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung auch andere Wege zu beschreiten. Denn jeder noch so kleine Schritt in Richtung Schuldenfreiheit trägt zu einer Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Besserung psychischer Symptome bei. Manchmal ist es hilfreich, Dinge einfach anzugehen, um aus der Abwärtsspirale herauszukommen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sollte daher neben allen medizinischen und sozialen Faktoren insbesondere auch die Schuldensituation mitberücksichtigt werden.

 

 

Endlich schuldenfrei!

Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.

Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.

Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.

Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.

Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!

Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich  vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.

Wir bieten Ihnen insbesondere:

TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)

SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG

INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM

KOMPLETTSERVICE

TRANSPARENTE FESTKOSTEN

ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT

Was müssen Sie tun?

Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)

Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!

Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.

Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.

Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.

Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.

Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuregelungen für das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021

Am 01.12.2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz-PKoFoG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere der Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen von Girokonten und Gemeinschaftskonten sowie die regelmäßige Anpassung des Pfändungsfreibetrages für P-Konten neu geregelt und verbessert.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen ab dem 01.12.2021 gelten. Sie erhalten einen Überblick zu den Änderungen und Erläuterungen hierzu.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Die bisherige zweijährige Anpassung des Pfändungsfreibetrages erfolgt nunmehr jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres. Bezugsgröße ist das steuerfreie Einkommen nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Auch in diesem Jahr erfolgte bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli.

Zahlungskonto statt Girokonto

Der Gesetzgeber verwendet nicht mehr den Begriff „Girokonto“ sondern nur noch den Begriff „Zahlungskonto“. In der Sache selber ergibt sich jedoch keine Änderung. Lediglich der Begriff wurde ausgetauscht.

Schutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten kann nunmehr innerhalb eines Monats verlangt werden, ein Einzelkonto auf den Namen eines Inhabers zu eröffnen. Dieses kann gleichzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden. Das vorhandene Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt. (Beispielsweise bei zwei Personen je zur Hälfte). Die Mitwirkung des Mitinhabers ist nicht erforderlich.

Auf- und Verrechnungsverbot bei Umwandlung eines Zahlungskontos mit negativem Saldo in ein P-Konto

Auf Verlangen des Kontoinhabers muss die Bank oder Sparkasse nunmehr auch eine Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Die pfändungsfreien Beträge dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.

Schutz weiterer Erhöhungsbeträge sowie Schutz bei Nachzahlung von Leistungen

Für bestimmte Nachzahlungen wie beispielsweise für Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Rentennachzahlungen sowie Arbeitseinkommen bis  500 Euro  kann nunmehr Schutz über eine P-Konto-Bescheinigung erreicht werden. Darüber hinausgehende Nachzahlungen von Renten- und Arbeitseinkommen über Euro 500 können nur durch entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag geschützt werden.

Übertragung von nicht verbrauchtem geschützten Guthaben für drei Monate

Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto kann nunmehr nicht nur für den Folgemonat, sondern für drei weitere Monate ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto belassen werden.

Festlegung der regelmäßigen Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung auf zwei Jahre

Die P-Konto-Bescheinigung ist nunmehr für die Dauer von zwei Jahren gültig. Bisher gab es hierzu keine Regelung. Die Bescheinigung wird durch die Familienkasse, den Sozialleistungsträger und geeignete Personen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) erteilt.

Wird nachgewiesen, dass die Bescheinigung nicht durch die vorgenannten Institutionen oder Personen erteilt werden kann, ist nunmehr das Vollstreckungsgericht verpflichtet, eine P-Konto-Bescheinigung zu erteilen.

Informationspflichten der Banken zu noch verfügbaren Guthaben

Die Banken und Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage mitzuteilen, welche Beträge nicht von Pfändungen erfasst sind und welche Beträge zum Monatsende an die Gläubiger ausgekehrt werden, weil sie nicht mehr pfändungsfrei sind.

Rückumwandlung eines P-Konto in ein normales Zahlungskonto

Auch besteht ein Anspruch darauf, dass das P-Konto auf Verlangen mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen wieder in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz umgewandelt werden muss.

Keine Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich

Für Personen im Insolvenzverfahren wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für das P-Konto keine zusätzliche Freigabe erklären muss.

Die Banken und Sparkassen  müssen Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, über deren P-Konto frei verfügen lassen. Insbesondere wurde gesetzlich klargestellt, dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Sämtliche Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen

Dieses ist nunmehr ausdrücklich in § 850k Abs. 1 ZPO nF. geregelt worden.

 

Die Neuregelungen sind für Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu begrüßen!  Die Sicherstellung des Existenzminimums und die Auszahlung von unpfändbaren Sozialleistungen, Arbeitsentgelt und sonstigen Leistung wird deutlich verbessert. Auch die Regelungen zur Nutzung des Zahlungsskontos und zur Umwandlung eines Gemeinschaftskontos sind für alle Schuldner eine erhebliche Erleichterung. Leider sind auch die gesetzlichen Regelungen deutlich komplexer geworden.

Allerdings wird allein durch die Nutzung eines P-Kontos die finanzielle Situation vieler Menschen nicht verbessert!

Aktuell können rund 10 % aller Erwachsenen ihre Rechnungen und Schulden dauerhaft nicht bezahlen. Voraussichtlich wird sich dieser Anteil durch die Corona-Pandemie in den nächsten Jahren noch erhöhen. Bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen bestehen derzeit teilweise schon Wartezeiten von bis zu zwei Jahren.

Lassen Sie sich von einer qualifizierten Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht und Schuldnerberatung spezialisierten Fachanwalt*in beraten, wie Sie dauerhaft Ihre finanziellen Verhältnisse in den Griff bekommen.

Die Dauer eines privaten Insolvenzverfahrens beträgt inzwischen nur noch drei Jahre!

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Wir bieten Ihnen:

  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzvermeidung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung und Vergleiche
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Vollstreckungsschutz
  • u.v.m.

 

 

 

Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Verbraucher und Selbstständige auf drei Jahre endgültig beschlossen!

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie

  • wer die Verkürzung nutzen kann

  • ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten

  • welche neuen Regelungen und Besonderheiten gelten

  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind

  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

Bereits am 01.07.2020 hatte die Bundesregierung die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz sollte zum 1. Oktober 2020 Inkrafttreten. (siehe auch unser Blogbeitrag vom 1. Juli 2020). Der Entwurf sah für verschuldete Personen einige nachteilige Regelungen vor. Nach Beanstandung durch den Bundesrat hat der Bundestag daher am 17.12.2020 eine überarbeitete Version verabschiedet.

Nunmehr können alle Verbraucher*innen und unternehmerisch tätige Personen innerhalb von drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten und sich damit entschulden. Dieses gilt für alle ab dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge.

 1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen. Die zeitliche Befristung der Regelungen für Verbraucher bis 2025 ist entfallen.

2. Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen?

Die Neuregelungen gelten rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind  oder danach gestellt werden.

3. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich. (Bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein.)

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben. Von der Herausgabepflicht sind nur Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Zudem kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners feststellen, ob eine Herausgabeobliegenheit besteht.

Auch das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO stellt nunmehr einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund die Restschuldbefreiung nicht versagt werden!).
Die Möglichkeit, dass die Versagung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann, wurde gestrichen. Dementsprechend ist für die Versagung auch weiterhin der Antrag eines Gläubigers erforderlich. In der Praxis wird die Vorschrift jedoch voraussichtlich kaum Bedeutung erlangen.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

Für Personen, die im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit (bisher § 35 Abs. 2 InsO) auch nach Öffnung des Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortführen wollen, gelten weitere Regeln. Die bisherigen Obliegenheiten, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen, wurden konkretisiert. Es wurde festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erbringen sind. Zudem kann nunmehr im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der abzuführende Betrag rechtssicher festgelegt werden. Gläubiger können sodann einen Versagungsantrag nicht mehr darauf stützen, dass ein zu geringer Betrag abgeführt wurde, der nicht den Möglichkeiten, der Qualifikation oder der Erwerbsbiografie des Schuldners entspricht.

4. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen betrifft ausschließlich Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren. Diese können bei Deckung der Verfahrenskosten auf 5 Jahre und bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten auf 3 Jahre verkürzt werden.

5.Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, kann der Antrag jetzt bei Gericht eingereicht werden!

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren nach den aktuellen Regelungen eingeleitet werden kann, sinnvoll.

 Tipp: Lassen Sie die Überprüfung ausschließlich von einem Spezialisten im Insolvenzrecht durchführen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.