Die Beratung von Gesellschaftern ist insbesondere in Krisensituationen, im Vorfeld einer Insolvenz und bei einem eröffneten Insolvenzverfahren wichtiger Bestandteil unserer Tätigkeit.
Gesellschafter werden oftmals nach Jahren für Fehler bei der Kapitalaufbringung- und bei Kapitalerhöhungen vom Insolvenzverwalter auf erneute Zahlung in Anspruch genommen. Auch die Gewährung und Rückzahlung von Darlehen oder die Vermietung/Überlassung von Immobilien oder Maschinen etc. an die Gesellschaft führt häufig zu Forderungen des Insolvenzverwalters. Gleiches gilt für die Absicherung oder Rückzahlung von Darlehen, die regelmäßig vom Insolvenzverwalter gemäß § 135 InsO angefochten werden.
Eine Beratung sollte frühzeitig ansetzen, um Fehler zu heilen und eine sichere Gestaltungsformen zu wählen.
Hier sind insbesondere folgende Bereiche eingehend zu überprüfen:
Ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammkapitals durch Bar- oder Sacheinlagen, Prüfung auf verdeckte Sacheinlagen und Umgehung der Bareinlageverpflichtung durch Hin- und Herzahlen, Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften, etc..
Insbesondere im Bereich von Kapitalaufbringungsmaßnahmen kommt es regelmäßig zu Fehlern, die sich nicht sofort bemerkbar machen. So führt beispielsweise eine Einzahlung auf eine Bareinlageverpflichtung, mit der im engen zeitlichen Zusammenhang Vermögensgegenstände vom dem einlagepflichtigen Gesellschafter erworben werden, zu einer verdeckten Sacheinlage. Derartige Gestaltungen, die in den unterschiedlichsten Varianten auftreten, werden oftmals im wohlgemeinten wirtschaftlichen Interesse empfohlen, stellen für den Gesellschafter jedoch oftmals eine nicht unerhebliche Gefahr dar.
Bei der Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften werden häufig gegenüber dem Registergericht falsche Versicherungen abgegeben und Fehler bei der (Wieder-) Aufbringung der satzungsgemäßen Einlagen gemacht.
Derartige Fehler werden regelmäßig von Insolvenzverwalter überprüft und zügig geltend gemacht.
Wie wir Ihnen helfen …
Wir prüfen für Sie die Kapitalaufbringung in Ihrem Unternehmen darauf, ob das Risiko einer Nachforderung besteht. Bei einer rechtzeitigen Überprüfung können gegebenenfalls noch Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.
Überprüfung der Unternehmensfinanzierung insbesondere Darlehensgewährung durch Gesellschafter und Rückzahlung von Darlehen, Besicherung von Gesellschafterdarlehen, Entnahme von Vermögenswerten aus der Gesellschaft, Miet- und Pachtverträge mit Gesellschaftern, Mietzahlungen an Gesellschafter, etc..
Im Jahre 2008 ist das bis dahin geltende „Eigenkapitalersatzrecht“ teilweise abgeschafft und komplett reformiert worden. Sämtliche Geschäfte, die ein Gesellschafter mit der GmbH abwickelt, werden nunmehr für alle Rechtsformen nach § 135 InsO beurteilt.
Danach können Sicherheiten, die für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, angefochten werden. Zahlungen auf derartige Darlehen können für den Zeitraum von einem Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden. Die Besicherung von Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft wurde damit erheblich erschwert. Auch die Anfechtung und Rückforderung von Zahlungen, die der Gesellschafter im letzten Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens erhalten hat, wurde durch die Regelung erleichtert.
Wie wir Ihnen helfen …
Wir beraten Sie als Gesellschafter, ob und in welcher Art und Weise sie Leistungen an die Gesellschaft besichern können und welche Fristen zu beachten sind. Wir prüfen mit Ihnen, ob gegebenenfalls sicherere Finanzierungsstrukturen geschaffen werden können. Im Falle Ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wehren wir entsprechende Ansprüche ab.
Kapital- und Entnahmekonten insbesondere in Personengesellschaften
Insbesondere in Personengesellschaften bestehen regelmäßig negative Kapitalkonten. Insbesondere in der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter, ob das negative Kapitalkonto von Ihnen durch Zahlungen auszugleichen ist.
Wie wir Ihnen helfen …
Wir besprechen mit Ihnen die Entstehung des negativen Kapitalkontos. Erforderlichenfalls ziehen wir Ihren Steuerberater hinzu. Sodann prüfen für Sie, ob Sie verpflichtet sind, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Im Falle Ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wehren wir entsprechende Ansprüche ab.
Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer GmbH, AG oder Genossenschaft
Ist eine Gesellschaft beispielsweise durch die Amtsniederlegung des Geschäftsführers führungslos geworden, trifft gemäß § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter die Verpflichtung zur Beantragung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Enge Ausnahmen gelten nur bei fehlender Kenntnis von der Führungslosigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bei Missachtung der Verpflichtung droht dem Gesellschafter die Haftungen nach den Regeln der Insolvenzverschleppungshaftung wie sie auch für Geschäftsführer besteht.
Wie wir Ihnen helfen …
Wir prüfen für Sie, ob und in welchen Fristen Sie verpflichtet sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Erforderlichenfalls beraten und vertreten wir sie bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens.