Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob

  • Ihr Arbeitgeber etwas von Ihrer Insolvenz erfährt,
  • Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden
  • Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden können und
  • ob Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden.  

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht. Für eine Suche muss das richtige Bundesland und das zuständige Insolvenzgericht ausgewählt werden. Sodann können die veröffentlichten Informationen der letzten zwei Wochen uneingeschränkt eingesehen werden. Bei einer Detailsuche mit dem Namen des Insolvenzschuldners können alle zu dem Insolvenzverfahren veröffentlichten Informationen abgerufen werden. Viele Institutionen, insbesondere Banken, prüfen die Veröffentlichungen täglich. Bei Arbeitgebern ist dieses Verfahren jedoch nicht üblich.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schreibt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners an. Er muss  alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Hierzu gehören insbesondere die pfändbaren Löhne/Gehälter. Hierdurch erfährt der Arbeitgeber sehr schnell, dass über das Vermögen seines Mitarbeiters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits zuvor durch Lohnpfändungen oder offengelegte Abtretungserklärungen erfahren, dass sich sein Mitarbeiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Tipp: Viele Insolvenzverwalter sind bereit, den Arbeitgeber nicht zu informieren, wenn Sie als Insolvenzschuldner den pfändbaren Betrag freiwillig überweisen und gleichzeitig die aktuelle Lohnabrechnung übermitteln. Ein Anspruch auf dieses Verfahren, das von den Verwaltern unterschiedlich gehandhabt wird, besteht nicht! Es kann jedoch sinnvoll und von Vorteil sein, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden.

Wichtig ist, dass möglichst bereits im Insolvenzantrag darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber nicht unterrichtet werden soll. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss möglichst schnell mit dem Büro des Insolvenzverwalters ein entsprechendes Verfahren besprochen und vereinbart werden.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dennoch wird der Arbeitsgeber auch dann, wenn Sie eine Insolvenzeröffnung zunächst durch Absprachen mit dem Insolvenzverwalter geheim halten können, voraussichtlich von dem Verfahren  Kenntnis erlangen, z.B. durch Schriftverkehr, Veröffentlichungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder durch Informationen von anderen Mitarbeitern geschehen.

Nach unseren Erfahrungen ist es für die meisten Arbeitgeber keine Besonderheit mehr, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorteile, da andere Pfändungen nicht mehr beachtet werden müssen und auch der Arbeitnehmer wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Arbeitgeber selber rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem vertraulichen Gespräch über die bevorstehende Insolvenzeröffnung zu informieren. In der Regel werden Sie als verantwortungsbewusster Mitarbeiter wahrgenommen, dem sein Arbeitsplatz und Arbeitgeber wichtig ist.

Kann wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern kann immer eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden. Diese Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KschG). Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist (§ 1 KSchG). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Müssen Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Unaufgefordert müssen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht mitteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beispielsweise um eine Vertrauensstellung im Umgang mit Geld handelt und die absolute Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten Voraussetzung ist.

Auch auf Nachfrage, ob Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie nur dann die Wahrheit offenbaren, wenn eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erforderlich ist (Finanzbuchhalter Bankier, Kassierer, Filialleiter etc.).

Tipp: Eine allgemeingültige Empfehlung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einem zukünftigen Arbeitgeber verhalten sollen, können wir Ihnen nicht geben. Erfahrungsgemäß ist es besser, die Insolvenz offen anzusprechen und dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu schildern, wie es zu den finanziellen Problemen gekommen ist und dass nunmehr durch das Verfahren wieder alles geordnet wird.

Mit Schulden in die Volljährigkeit?

Immer wieder suchen uns junge Menschen auf, die bereits erhebliche Schulden haben. Wie kann das sein?  Minderjährige können doch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine bindenden Verträge abschließen.

Warum starten einige junge Erwachsene ihre Volljährigkeit dennoch mit Schulden?

Mögliche Ursachen sind:

  • Die Eltern haben auf den Namen des Kindes Waren oder Dienstleistungen bestellt.
  • Die Eltern haben für das Kind Vereinsmitgliedschaften oder einen Handyvertrag abgeschlossen und den Mitgliedsbeitrag oder die Telefonrechnungen in der Zeit vor Eintritt in die Volljährigkeit nicht bezahlt.
  • Die Eltern haben in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV) in Anspruch genommen und der Rückforderungsbescheid richtet sich an die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der auch alle minderjährigen Kinder gehören.
  • Durch den Tod eines Verwandten wurde ein Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses. Dabei wurde die Ausschlagungsfrist versäumt.

Oft erfahren die jungen Erwachsenen erst Monate oder Jahre später durch Post von Inkassoinstituten oder dem Gerichtsvollzieher, der einen Zwangsvollstreckungsauftrag erhalten hat, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen.

Müssen  Schulden aus der Zeit bis zur Volljährigkeit bezahlt werden?

Seit 1999 regelt § 1629a BGB, dass die Haftung des volljährig gewordenen Kindes sich auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nur das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen muss zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein kleines Sparguthaben oder das in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Taschengeld handeln.

Was können Sie tun, wenn Ansprüche geltend gemacht werden?

Wenden Sie sich zügig an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle. Diese prüfen, ob kurzfristig Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Nach genauer Prüfung der Verbindlichkeiten und Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden die weiteren Maßnahmen zur Beschränkung Ihrer Haftung ausgewählt und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen erörtert.

Tipp:

Besprechen Sie mit Ihren Eltern schon einige Zeit vor Ihrem 18. Geburtstag, welche Verträge auf Sie abgeschlossen sind, welche Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen und wer die Kosten hierfür übernimmt!

Ab Ihrer Volljährigkeit haften Sie für Verbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Gleiches gilt für Verträge und Mitgliedschaften, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinauslaufen. (z.B. Handy, Fitnessstudio etc.). Überlegen Sie, ob  Sie diese Verträge und Mitgliedschaften fortführen wollen und können. Wenn nicht, kündigen Sie Verträge oder Mitgliedschaften!

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.

Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Dauer der Restschuldbefreiung für unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher ab dem 17.12.2019 schrittweise von max. sechs auf drei Jahre zu verkürzen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.11.2019)

Am 20.06.2019 hatte die Europäische Union beschlossen, dass die Dauer der Restschuldbefreiung künftig in allen Mitgliedsstaaten nur noch drei Jahre betragen soll. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag Schuldenfrei in drei Jahren? berichtet.

Diese Vorgaben müssen durch eine Änderung der deutschen Insolvenzordnung umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Änderungen zügig umzusetzen. Da die Regelungen noch verabschiedet werden müssen, sollen sie rückwirkend zum 17.12.2019 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine schrittweise Verkürzung für alle neu eröffneten Verfahren ein. Nach Auffassung des Ministeriums soll dadurch kein Grund bestehen, mit einer Antragstellung noch zu warten. Es soll vermieden werden, dass Anträge bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung zurückgestellt werden und sodann eine abrupte Überlastung der Insolvenzgerichte eintritt.

Diese Auffassung ist nicht in allen Fällen richtig (siehe unten unter Tipp).

Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie durch eine Verlängerungsoption erst mit Wirkung zum 17.07.2022 vollständig umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Die unternehmerisch tätigen Personen und die Verbraucher können dennoch bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen.

Alle ab diesem Zeitpunkt bis zum 17.07.2022 beantragten Verfahren verkürzen sich um einige Monate/Jahre. Spätestens für ab dem 17.07.2022 beantragte Verfahren gilt dann eine einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren.

Für die Berechnung der Verkürzung wird der Zeitpunkt der Richtlinie vom 20.06.2019 zugrunde gelegt. Für jedes Verfahren, das ab dem 17.12.2019 beantragt wird, werden die seit dem 20.06.2019 verstrichenen Monate bis zur Antragstellung von der bisherigen Zeit der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren in Abzug gebracht.

Berechnung der Verkürzung:

6 Jahre (72 Monate) abzüglich der Anzahl der Monate vom 20.06.2019 bis dem dem Monat vor Antragstellung = Verfahrensdauer

1. Beispiel: Antrag am 01.12.2019  Verfahrensdauer: 72 Monate = sechs Jahre

2. Beispiel: Antrag am 17.12.2019  Verfahrensdauer: 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate)

3. Beispiel: Antrag am 17.07.2021  Verfahrensdauer: 48 Monate (vier Jahre)

4. Beispiel: Antrag ab 17.07.2022   Verfahrensdauer: Immer drei Jahre

Tipp:

Bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 tritt nur eine anteilige Verkürzung ein (siehe auch Tabelle in: Informationsblatt zur Pressemitteilung „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“ vom 06.11.2019). Dementsprechend muss auch weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob im konkreten Fall eine sofortige Antragstellung sinnvoll ist oder noch bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgezögert werden soll.

In dem Großteil aller Verfahren erscheint es jedoch sinnvoll, ab dem 17.12.2019 auch weiterhin zügig ein Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!

Wenn Schulden den Job gefährden!

Lösungen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber

Private Schulden und wirtschaftliche Probleme von Mitarbeitern sind nicht nur für ihn selbst sondern auch für den Arbeitgeber ein ernst zu nehmendes Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Erste Anzeichen sind oftmals Veränderungen im sozialen Miteinander. Die betroffenen Mitarbeiter ziehen sich aus dem Kollegenkreis zurück, nehmen nicht mehr an betrieblichen Feiern oder Geburtstagsrunden teil und reagieren gereizt auf das Thema „Geld“. Spätestens wenn Lohnpfändungen eingehen oder Lohnabtretungen offengelegt werden, besteht Handlungsbedarf.
Der Mitarbeiter befindet sich in einer persönlichen Krise, die regelmäßig mit einer Verschlechterung der Arbeitsleistung einhergeht. Er muss daher bei Fehlern und Schäden mit Personalmaßnahmen rechnen, die zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können und damit seine Situation noch verschärfen.
Dem Arbeitgeber drohen finanzielle Nachteile, wenn er einen qualifizierten Mitarbeiter verliert und aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Ersatzkraft findet.

Was können Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter unauffällig zu einem vertraulichen Gespräch bitten. Er kann ihm Hilfe anbieten und über die Möglichkeiten zur Entschuldung informieren (Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.).

Die Einschaltung eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat dabei im Gegensatz zu kostenlosen Schuldnerberatungsstellen den Vorteil, dass Termine kurzfristig verfügbar sind und eine umfassende rechtliche Beratung für beide Seiten erfolgt. Wir haben vielfach die Erfahrung gemacht, dass verantwortliche Arbeitgeber, die sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer für dessen Entschuldung engagieren, hierdurch motivierte Mitarbeiter an sich binden können.
Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalabteilung und personalverantwortliche Mitarbeiter zu sensibilisieren, damit diese bei Anhaltspunkten in der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern richtig reagieren können.

Was können Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer kann sich an einen ihm vertrauensvoll erscheinenden Vorgesetzten oder seinen Arbeitgeber wenden und seine Situation offenbaren. Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Arbeitgeber bereit sind, Hilfe anzubieten.

Wie kann eine Lösung aussehen?

Eine fundierte Schuldnerberatung wird schnell aufzeigen, ob nur die persönliche Finanzplanung umgestellt werden muss oder ob die Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Mit einer Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt und durch die Möglichkeiten der Insolvenzordnung können zügig Lösungen zum beiderseitigen Vorteil gefunden und umgesetzt werden.


Kosten

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Darlehen zur Verfügung stellen, das nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 Ziffer 3 InsO). Sehr häufig sind Arbeitgeber bereit, die Kosten für die Entschuldung ihres Arbeitnehmers auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zu tragen.
Infolgedessen hat der Arbeitnehmer wieder eine Zukunftsperspektive. Er wird leistungsfähiger und seine Arbeitsmotivation steigt. Der Arbeitgeber kann einen guten und motivierten Mitarbeiter dauerhaft an sich binden, so dass letztlich für beide Seiten eine Win-win-Situation entsteht. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und sprechen Sie ihren Mitarbeiter oder Arbeitgeber vertrauensvoll an.

Steuererstattung in der Insolvenz – Wem steht die Erstattung zu?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie von uns, welche Besonderheiten bei Steuererstattungen in der Insolvenz bestehen. Zudem erfahren Sie, an wen die Steuererstattung ausgezahlt wird, ob eine gemeinsame Steuererklärung möglich ist und ob die Finanzverwaltung die Erstattung mit Steuerschulden verrechnen darf.

In jedem Insolvenzverfahren müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie bisher keine Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht haben. Denn Steuererstattungsansprüche sind Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen. (§ 35 Absatz 1 Insolvenzordnung ).

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit dem eröffneten Insolvenzverfahren. Nach ca. 6-8 Monaten wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase angeordnet. Hierüber werden Sie durch Übersendung eines Beschlusses durch das Insolvenzgericht informiert. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Einzelheiten des Verfahrensablaufs finden Sie hier.

Steuererstattung im Insolvenzverfahren

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen in die Insolvenzmasse.

Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase

Steuererstattungsansprüche aus der Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und Anordnung der Wohlverhaltensphase) stehen wieder dem Schuldner (also Ihnen) zu.

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Eine Nachtragsverteilung wird angeordnet, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte ermittelt werden. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn erst nach Aufhebung bekannt wird, dass noch Steuererstattungsansprüche bestehen.

Dieses gilt auch, wenn das Insolvenzverfahren z.B. in der Mitte eines Jahres aufgehoben und die Steuererklärung erst im Folgejahr abgegeben wird. Die Steuererstattung steht bis zur Aufhebung noch der Insolvenzmasse zu. Da das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben worden ist, muss durch den Insolvenzverwalter eine Nachtragsverteilung beantragt werden, damit die Auszahlung durch die Finanzverwaltung an die Insolvenzmasse erfolgt. Oftmals wird bereits im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts die Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorbehalten.

Ist eine gemeinschaftliche Steuererklärung in der Insolvenz sinnvoll oder entstehen einem Ehepartner Nachteile?

Eine gemeinsame Steuererklärung hat regelmäßig für beide Ehepartner Vorteile. Auch in der Insolvenz eines Ehepartners kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Für den Insolvenzschuldner muss die Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter unterschrieben werden.

Die Finanzverwaltung nimmt anhand der abgeführten Lohnsteuern im Steuerbescheid eine Aufteilung der Erstattungsbeträge für jeden Ehepartner vor. Der nicht in Insolvenz befindliche Partner muss daher nicht mit Nachteilen rechnen. Dennoch sollte vorab geprüft werden, ob eine gemeinsame Veranlagung generell sinnvoll ist.

Tipp: Im Insolvenzverfahren müssen Ehepartner die Steuerklassen so wählen, wie es wirtschaftlich denkende Partner auch ohne ein Insolvenzverfahren entscheiden würden. Das bedeutet, dass der Partner mit höheren Einkünften nicht die die schlechtere Steuerklasse (beispielsweise Klasse 5 statt Klasse 3) wählen darf. Hierin kann bereits ein Obliegenheitsverstoß liegen, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Wer erstellt die Steuererklärung?

Eine vorbereitete Steuererklärung wird vom Insolvenzverwalter nach Prüfung unterzeichnet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle Unterlagen zur Erstellung einer Steuererklärung zur Verfügung zu stellen.

Schulden bei der Finanzverwaltung?

Bestehen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schulden beim Finanzamt, so kann der Insolvenzverwalter die Steuererstattungsansprüche dennoch im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse einziehen.

Obwohl nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase der Insolvenzschuldner wieder die Steuererstattungsansprüche erhält, ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Erstattungsansprüche mit Altverbindlichkeiten zu verrechnen. Dieses Recht erlischt erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifelsfall durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen!

Schuldenfrei in drei Jahren?

EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!

Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.

Was hat die EU nunmehr beschlossen?

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.

Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?

Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.

Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.

Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.

Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.

Siehe hierzu auch:

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete)

Was müssen Vermieter und Mieter bei Kündigung und Auszug aus der Wohnung hinsichtlich der gestellten Mietsicherheit (Kaution) beachten?

Beim Einzug in eine neue Wohnung ist es üblich, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von bis zur dreifachen Nettokaltmiete (§ 551 BGB) an den Vermieter zahlen muss. Diese dient dem Vermieter beim Auszug des Mieters als Sicherheit für Schäden, offene Mieten oder Forderungen aus noch anstehenden Betriebskostenabrechnungen. Sind bei Übergabe der Wohnung keine Schäden vorhanden, die Mieten bezahlt und die Betriebskosten vollständig abgerechnet, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch.

Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ergeben sich sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter Änderungen, die große finanzielle Auswirkungen haben können.

Kann der Mieter die Kaution beim Auszug von seinem Vermieter zurückfordern und für die Kaution bei einem neuen Vermieter verwenden oder fällt sie in die Insolvenzmasse?

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schickt der Insolvenzverwalter des Mieters dem Vermieter ein Schreiben (sog. Enthaftungserklärung), in welchem er erklärt, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist für das Mietverhältnis nicht mehr für Mietrückstände seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufkommt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Frist beträgt drei Monate, wenn die Erklärung des Insolvenzverwalters spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen ist. Erfolgt der Zugang nach dem dritten Werktag, verlängert sich die Frist um einen Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter theoretisch verpflichtet, Mietschulden aus der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens auszugleichen (§ 55 Abs. 2 Ziffer 2 InsO). Meistens ist jedoch keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, die Mietschulden zu bezahlen. Der Mieter muss sich dann mit seinem Vermieter einigen oder der Vermieter kündigt das Mietverhältnis.
Entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch eine Kündigung des Mieters erst nach Ablauf der vorgenannten Frist, steht die Kaution dem Mieter zu. Hat der Vermieter vor Ablauf der Frist gekündigt, fällt die Kaution in die Insolvenzmasse.

Praxis-Tipp für Mieter:

Planen Sie möglichst keinen Wohnungswechsel kurz vor oder kurz nach Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie sich fachkundig beraten, wenn ein Umzug unvermeidbar ist. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die finanziellen Folgen können erheblich sein.

Muss der Vermieter die Kaution an seinen ehemaligen Mieter oder dessen Insolvenzverwalter auszahlen?

Auch hier hängt die Beantwortung der Frage davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat (siehe oben).

Kündigt der Mieter nach Ablauf der Frist gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, so steht ihm die Kaution zu. Den Fristablauf wird der Insolvenzverwalter meist in seine Enthaftungserklärung aufnehmen oder er muss vom Vermieter unter Berücksichtigung des Eingangs der Kündigung berechnet werden. Bei einer Kündigung vor Ablauf der Frist für die Enthaftungserklärung steht die Kaution den Insolvenzverwalter zu.

Praxis-Tipp für Vermieter:

Informieren Sie den Insolvenzverwalter über eine Kündigung des Mieters und lassen Sie sich bestätigen, dass die Kaution an den Mieter ausgezahlt werden darf.
Lassen Sie sich erforderlichenfalls fachkundig beraten. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die Folgen können in finanzieller Hinsicht erheblich sein.

Weitere Informationen zum Thema Mietrecht in der Insolvenz finden Sie hier.

Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen

Was sind Deliktsforderungen?


Bestimmte Verbindlichkeiten sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommen. Diese besonderen Forderungen – und nur diese – können Gläubiger auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung geltend machen und müssen vom Schuldner bezahlt werden.

Es handelt sich hierbei um:

  • Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Ziffer. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten wie Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
  • zinslose Darlehen zur Begleichung des der Kosten des Insolvenzverfahrens
  • und deliktische Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Dies sind Forderungen wegen Vermögensschäden, die durch Straftaten entstanden sind, wie z.B.

– Betrug / Kreditbetrug

– Steuerhinterziehung

– Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

– Körperverletzungen, Diebstahl, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen etc.

– Unterhaltsrückstände, die vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt worden sind

oder Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB

– Auch Steuerverbindlichkeiten gehören hierzu, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer  Steuerstraftat (insbesondere Steuerhinterziehung)  nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung erfolgt ist.

Wie werden deliktische Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet?

Der Gläubiger muss bei Anmeldung der Forderung Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass es sich bei der Forderung um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, einer Steuerstraftat etc. handelt (§ 174 Abs. 2 Insolvenzordnung) .

Was passiert nach der Anmeldung einer Deliktsforderung?

Das Insolvenzgericht informiert den Schuldner über diese besondere Forderungsanmeldung. Es weist auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Forderung insgesamt oder hinsichtlich des Deliktmerkmals hin.

Wird der Forderung nicht widersprochen, ist sie endgültig festgestellt und die Forderung ist von der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommen.

Wird der Forderung insgesamt oder hinsichtlich des Deliktsmerkmals widersprochen, kann vom Gläubiger oder Schuldner eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden.

Wie kann man sich gegen Deliktsforderungen verteidigen?

Zunächst sollten bei Gericht die Unterlagen, mit denen der Gläubiger seine Deliktsforderung begründet, angefordert oder eingesehen werden. Ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung nicht gegeben sind, kann die Forderung hinsichtlich des Deliktsmerkmals bestritten werden. Ist die Forderung insgesamt nicht begründet, kann sie auch insgesamt bestritten werden.

Das Gericht wird den Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal und/oder die Forderung insgesamt in die Insolvenztabelle eintragen. Auch wenn der Schuldner der Auffassung ist, dass die Forderung nicht besteht, kann der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennen. Zum Deliktsmerkmal gibt er jedoch keine Erklärung ab!

Wie geht es nach einem Bestreiten des Deliktsmerkmals weiter?

Wenn der Gläubiger die Auffassung vertritt, dass das Deliktsmerkmal gegeben ist, kann er auf Feststellung klagen, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. In diesem Fall wird das Gericht prüfen , ob tatsächlich eine Deliktsforderung vorliegt. Stellt das Gericht fest, dass eine Deliktsforderung vorliegt, ist die Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Umgekehrt kann auch der Schuldner darauf klagen, dass festgestellt wird, dass keine Deliktsforderung vorliegt. Wird der Klage stattgegeben, ist die Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung umfasst.

Achtung: Wenn der Schuldner dem angemeldeten Deliktsmerkmals widerspricht und weder der Gläubiger noch der Schuldner eine Feststellungsklage erheben, kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragen und daraus die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. In diesem Fall kann der Schuldner gegen den Gläubiger Vollstreckungsgegenklage erheben. Der Gläubiger muss dann darlegen und beweisen, dass es sich um eine Deliktsforderung handelt. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Grund für die Forderung meist mehr als sechs Jahre zurück, so dass es für den Gläubiger schwierig wird, den Beweis zu führen.

Zusammenfassung:

Auch wenn das Gericht bei Anmeldung einer Deliktsforderung dem Schuldner ein Belehrungsschreiben übersendet, ist es für einen Laien kaum möglich festzustellen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen und Merkmale einer Deliktsforderung gegeben sind. Bei Zweifeln hinsichtlich der Forderung und/oder des Deliktscharakters sollte zumindest rechtzeitig Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal eingelegt werden.

Der Gläubiger sollte bei einem Widerspruch des Schuldners, über den er informiert wird, gleichfalls sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine deliktische Handlung vorliegt und nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus müssen sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner prüfen, ob und wann eine gerichtliche Klärung sinnvoll ist.

Für die weitere Überprüfung sollten Sie fachkundige Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Bei einer gerichtlichen Klärung trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert.

In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?

In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!

1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit

Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.

Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.

Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.

2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung

Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.

3. Unpfändbarkeit im Einzelfall

Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.

Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.

Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!

Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.

4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

5. Autokauf im Insolvenzverfahren

Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?

Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.

Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!