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Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Verbraucher und Selbstständige auf drei Jahre endgültig beschlossen!

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie

  • wer die Verkürzung nutzen kann

  • ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten

  • welche neuen Regelungen und Besonderheiten gelten

  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind

  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

Bereits am 01.07.2020 hatte die Bundesregierung die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz sollte zum 1. Oktober 2020 Inkrafttreten. (siehe auch unser Blogbeitrag vom 1. Juli 2020). Der Entwurf sah für verschuldete Personen einige nachteilige Regelungen vor. Nach Beanstandung durch den Bundesrat hat der Bundestag daher am 17.12.2020 eine überarbeitete Version verabschiedet.

Nunmehr können alle Verbraucher*innen und unternehmerisch tätige Personen innerhalb von drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten und sich damit entschulden. Dieses gilt für alle ab dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge.

 1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen. Die zeitliche Befristung der Regelungen für Verbraucher bis 2025 ist entfallen.

2. Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen?

Die Neuregelungen gelten rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind  oder danach gestellt werden.

3. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich. (Bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein.)

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben. Von der Herausgabepflicht sind nur Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Zudem kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners feststellen, ob eine Herausgabeobliegenheit besteht.

Auch das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO stellt nunmehr einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund die Restschuldbefreiung nicht versagt werden!).
Die Möglichkeit, dass die Versagung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann, wurde gestrichen. Dementsprechend ist für die Versagung auch weiterhin der Antrag eines Gläubigers erforderlich. In der Praxis wird die Vorschrift jedoch voraussichtlich kaum Bedeutung erlangen.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

Für Personen, die im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit (bisher § 35 Abs. 2 InsO) auch nach Öffnung des Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortführen wollen, gelten weitere Regeln. Die bisherigen Obliegenheiten, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen, wurden konkretisiert. Es wurde festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erbringen sind. Zudem kann nunmehr im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der abzuführende Betrag rechtssicher festgelegt werden. Gläubiger können sodann einen Versagungsantrag nicht mehr darauf stützen, dass ein zu geringer Betrag abgeführt wurde, der nicht den Möglichkeiten, der Qualifikation oder der Erwerbsbiografie des Schuldners entspricht.

4. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen betrifft ausschließlich Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren. Diese können bei Deckung der Verfahrenskosten auf 5 Jahre und bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten auf 3 Jahre verkürzt werden.

5.Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, kann der Antrag jetzt bei Gericht eingereicht werden!

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren nach den aktuellen Regelungen eingeleitet werden kann, sinnvoll.

 Tipp: Lassen Sie die Überprüfung ausschließlich von einem Spezialisten im Insolvenzrecht durchführen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

 

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig  umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,

  • wer die Verkürzung nutzen kann,
  • welche neuen Regelungen gelten,
  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
    und
  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

2. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.

4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.

Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.

Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Dauer der Restschuldbefreiung für unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher ab dem 17.12.2019 schrittweise von max. sechs auf drei Jahre zu verkürzen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.11.2019)

Am 20.06.2019 hatte die Europäische Union beschlossen, dass die Dauer der Restschuldbefreiung künftig in allen Mitgliedsstaaten nur noch drei Jahre betragen soll. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag Schuldenfrei in drei Jahren? berichtet.

Diese Vorgaben müssen durch eine Änderung der deutschen Insolvenzordnung umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Änderungen zügig umzusetzen. Da die Regelungen noch verabschiedet werden müssen, sollen sie rückwirkend zum 17.12.2019 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine schrittweise Verkürzung für alle neu eröffneten Verfahren ein. Nach Auffassung des Ministeriums soll dadurch kein Grund bestehen, mit einer Antragstellung noch zu warten. Es soll vermieden werden, dass Anträge bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung zurückgestellt werden und sodann eine abrupte Überlastung der Insolvenzgerichte eintritt.

Diese Auffassung ist nicht in allen Fällen richtig (siehe unten unter Tipp).

Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie durch eine Verlängerungsoption erst mit Wirkung zum 17.07.2022 vollständig umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Die unternehmerisch tätigen Personen und die Verbraucher können dennoch bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen.

Alle ab diesem Zeitpunkt bis zum 17.07.2022 beantragten Verfahren verkürzen sich um einige Monate/Jahre. Spätestens für ab dem 17.07.2022 beantragte Verfahren gilt dann eine einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren.

Für die Berechnung der Verkürzung wird der Zeitpunkt der Richtlinie vom 20.06.2019 zugrunde gelegt. Für jedes Verfahren, das ab dem 17.12.2019 beantragt wird, werden die seit dem 20.06.2019 verstrichenen Monate bis zur Antragstellung von der bisherigen Zeit der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren in Abzug gebracht.

Berechnung der Verkürzung:

6 Jahre (72 Monate) abzüglich der Anzahl der Monate vom 20.06.2019 bis dem dem Monat vor Antragstellung = Verfahrensdauer

1. Beispiel: Antrag am 01.12.2019  Verfahrensdauer: 72 Monate = sechs Jahre

2. Beispiel: Antrag am 17.12.2019  Verfahrensdauer: 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate)

3. Beispiel: Antrag am 17.07.2021  Verfahrensdauer: 48 Monate (vier Jahre)

4. Beispiel: Antrag ab 17.07.2022   Verfahrensdauer: Immer drei Jahre

Tipp:

Bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 tritt nur eine anteilige Verkürzung ein (siehe auch Tabelle in: Informationsblatt zur Pressemitteilung „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“ vom 06.11.2019). Dementsprechend muss auch weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob im konkreten Fall eine sofortige Antragstellung sinnvoll ist oder noch bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgezögert werden soll.

In dem Großteil aller Verfahren erscheint es jedoch sinnvoll, ab dem 17.12.2019 auch weiterhin zügig ein Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!