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Schulden und Burnout

Der Zusammenhang zwischen Schulden und psychischen Erkrankungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt und wurde in Deutschland bereits 2007 im Rahmen einer Studie der Universität Mainz umfassend untersucht. (siehe auch https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/news-archiv/artikel/studie-schulden-essen-seele-auf)

Schulden verursachen Stress und können neben anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen zum Beispiel eine bereits bestehende Burnout-Symptomatik verschlimmern.

Ein Fall aus der Praxis

So wie bei Frau B., deren Fall wir hier auf ihren ausdrücklichen Wunsch in leicht veränderter und anonymisierter Form schildern.

Frau B. suchte uns im Spätsommer 2018 erstmalig auf. Sie ist zu diesem Zeitpunkt  47 Jahre alt und betreibt seit einigen Jahren einen Internet-Versandhandel mit gebrauchten Haushaltsgegenständen. Das Geschäft lief viele Jahre gut. Doch dann kam einiges zusammen:

Infolge mehrerer persönlicher Schicksalsschläge (Mehrfachbelastung durch Pflege ihrer Eltern, Tod ihres Vaters und der Trennung von ihrem Ehemann) war sie immer wieder phasenweise arbeitsunfähig und kam mit dem Geschäftsbetrieb nicht mehr klar. Sie grübelte, konnte nicht mehr schlafen und bekam nächtliches Herzrasen.

Arbeit und Rechnungen blieben liegen.  Sie öffnete die Post nicht mehr und verließ das Haus kaum noch. Schließlich wurde ein Burnout diagnostiziert. Deswegen befindet sie sich seit Monaten sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung, bisher jedoch ohne wesentliche Verbesserung.

Zu ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheint Frau B. gemeinsam mit ihrem Sohn. Sie bittet um Beratung, wie sie sich verhalten soll, da mittlerweile Gläubiger versuchen, bei ihr zu vollstrecken. Sie wirkt extrem niedergeschlagen und kann sich kaum auf das Gespräch konzentrieren. Teilweise wirkt sie desorientiert. Ihr Sohn hilft, die wesentlichen Punkte zu schildern und einen Teil der benötigten Unterlagen herauszusuchen. Zwischendurch kommen Frau B. immer wieder die Tränen. Sie macht sich Vorwürfe, dass sie so viele Dinge liegengelassen und sich nicht gekümmert hat.

Nachdem die ersten Fragen geklärt sind, erläutern wir Frau B., dass sie zu ihrer Entschuldung ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann und besprechen mit ihr den Verfahrensablauf. Wir benötigen allerdings noch weitere Informationen und Unterlagen. Am Ende des Gesprächs scheint sie ein wenig erleichtert und verabschiedet sich mit der Zusage, sich sofort um alles zu kümmern.

Doch dann hören wir über einen längeren Zeitraum nichts. Frau B. reagiert auch nicht auf eine unserer E-Mails bzw. unsere Schreiben. Unsere Mitarbeiterinnen sprechen ihr mehrfach auf die Mobilbox und bitten um Rückruf, doch nichts passiert.

Nach mehreren Monaten vereinbart sie erneut einen Termin. Sie teilt mit, dass sie mit dem Zusammenstellen der Unterlagen völlig überfordert sei und diese nicht einmal anfassen könne. Wir besprechen mit ihrem Sohn, dass dieser alle Unterlagen heraussucht und wir diese gegen eine Aufwandsentschädigung aufarbeiten. Tatsächlich erhalten wir nach wenigen Tagen alle Unterlagen, die von unseren Mitarbeiter*innen sortiert, strukturiert und aufgearbeitet werden. Innerhalb von zwei Wochen können wir für Frau B. einen Insolvenzantrag stellen.

Ein paar Monate später treffen wir uns erneut, um einige Formalien wegen des mittlerweile laufenden Insolvenzverfahrens zu besprechen. Und da fällt uns eine gravierende Veränderung auf : Frau B. wirkt fröhlich, hat eine aufrechte Körperhaltung und eine gesunde Gesichtsfarbe.

Da wir von ihren gesundheitlichen Problemen wissen, fragen wir nach.  Sie erzählt, wie viel besser sie schlafen kann, seitdem alles in Gang gekommen ist.  Sie hat viele andere Dinge in ihrem Leben in Angriff genommen: Sie hat sich arbeitssuchend gemeldet und einen 450 EUR Job angenommen. Insgesamt schaut sie bei allen Schwierigkeiten nun optimistisch in die Zukunft.

Fazit

Nicht immer ist der Einfluss, den Schulden auf die Psyche haben, so offensichtlich wie im Fall von Frau B. und nicht immer kann eine Burnout-Symptomatik so schnell positiv beeinflusst werden. Das Burnout-Syndrom hat vielfältige Ursachen und die Behandlung ist oft langwierig und kräftezehrend.

Manchmal lohnt es sich, zusätzlich zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung auch andere Wege zu beschreiten. Denn jeder noch so kleine Schritt in Richtung Schuldenfreiheit trägt zu einer Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Besserung psychischer Symptome bei. Manchmal ist es hilfreich, Dinge einfach anzugehen, um aus der Abwärtsspirale herauszukommen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sollte daher neben allen medizinischen und sozialen Faktoren insbesondere auch die Schuldensituation mitberücksichtigt werden.

 

 

Neuregelungen für das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021

Am 01.12.2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz-PKoFoG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere der Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen von Girokonten und Gemeinschaftskonten sowie die regelmäßige Anpassung des Pfändungsfreibetrages für P-Konten neu geregelt und verbessert.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen ab dem 01.12.2021 gelten. Sie erhalten einen Überblick zu den Änderungen und Erläuterungen hierzu.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Die bisherige zweijährige Anpassung des Pfändungsfreibetrages erfolgt nunmehr jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres. Bezugsgröße ist das steuerfreie Einkommen nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Auch in diesem Jahr erfolgte bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli.

Zahlungskonto statt Girokonto

Der Gesetzgeber verwendet nicht mehr den Begriff „Girokonto“ sondern nur noch den Begriff „Zahlungskonto“. In der Sache selber ergibt sich jedoch keine Änderung. Lediglich der Begriff wurde ausgetauscht.

Schutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten kann nunmehr innerhalb eines Monats verlangt werden, ein Einzelkonto auf den Namen eines Inhabers zu eröffnen. Dieses kann gleichzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden. Das vorhandene Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt. (Beispielsweise bei zwei Personen je zur Hälfte). Die Mitwirkung des Mitinhabers ist nicht erforderlich.

Auf- und Verrechnungsverbot bei Umwandlung eines Zahlungskontos mit negativem Saldo in ein P-Konto

Auf Verlangen des Kontoinhabers muss die Bank oder Sparkasse nunmehr auch eine Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Die pfändungsfreien Beträge dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.

Schutz weiterer Erhöhungsbeträge sowie Schutz bei Nachzahlung von Leistungen

Für bestimmte Nachzahlungen wie beispielsweise für Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Rentennachzahlungen sowie Arbeitseinkommen bis  500 Euro  kann nunmehr Schutz über eine P-Konto-Bescheinigung erreicht werden. Darüber hinausgehende Nachzahlungen von Renten- und Arbeitseinkommen über Euro 500 können nur durch entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag geschützt werden.

Übertragung von nicht verbrauchtem geschützten Guthaben für drei Monate

Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto kann nunmehr nicht nur für den Folgemonat, sondern für drei weitere Monate ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto belassen werden.

Festlegung der regelmäßigen Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung auf zwei Jahre

Die P-Konto-Bescheinigung ist nunmehr für die Dauer von zwei Jahren gültig. Bisher gab es hierzu keine Regelung. Die Bescheinigung wird durch die Familienkasse, den Sozialleistungsträger und geeignete Personen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) erteilt.

Wird nachgewiesen, dass die Bescheinigung nicht durch die vorgenannten Institutionen oder Personen erteilt werden kann, ist nunmehr das Vollstreckungsgericht verpflichtet, eine P-Konto-Bescheinigung zu erteilen.

Informationspflichten der Banken zu noch verfügbaren Guthaben

Die Banken und Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage mitzuteilen, welche Beträge nicht von Pfändungen erfasst sind und welche Beträge zum Monatsende an die Gläubiger ausgekehrt werden, weil sie nicht mehr pfändungsfrei sind.

Rückumwandlung eines P-Konto in ein normales Zahlungskonto

Auch besteht ein Anspruch darauf, dass das P-Konto auf Verlangen mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen wieder in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz umgewandelt werden muss.

Keine Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich

Für Personen im Insolvenzverfahren wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für das P-Konto keine zusätzliche Freigabe erklären muss.

Die Banken und Sparkassen  müssen Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, über deren P-Konto frei verfügen lassen. Insbesondere wurde gesetzlich klargestellt, dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Sämtliche Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen

Dieses ist nunmehr ausdrücklich in § 850k Abs. 1 ZPO nF. geregelt worden.

 

Die Neuregelungen sind für Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu begrüßen!  Die Sicherstellung des Existenzminimums und die Auszahlung von unpfändbaren Sozialleistungen, Arbeitsentgelt und sonstigen Leistung wird deutlich verbessert. Auch die Regelungen zur Nutzung des Zahlungsskontos und zur Umwandlung eines Gemeinschaftskontos sind für alle Schuldner eine erhebliche Erleichterung. Leider sind auch die gesetzlichen Regelungen deutlich komplexer geworden.

Allerdings wird allein durch die Nutzung eines P-Kontos die finanzielle Situation vieler Menschen nicht verbessert!

Aktuell können rund 10 % aller Erwachsenen ihre Rechnungen und Schulden dauerhaft nicht bezahlen. Voraussichtlich wird sich dieser Anteil durch die Corona-Pandemie in den nächsten Jahren noch erhöhen. Bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen bestehen derzeit teilweise schon Wartezeiten von bis zu zwei Jahren.

Lassen Sie sich von einer qualifizierten Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht und Schuldnerberatung spezialisierten Fachanwalt*in beraten, wie Sie dauerhaft Ihre finanziellen Verhältnisse in den Griff bekommen.

Die Dauer eines privaten Insolvenzverfahrens beträgt inzwischen nur noch drei Jahre!

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Wir bieten Ihnen:

  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzvermeidung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung und Vergleiche
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Vollstreckungsschutz
  • u.v.m.

 

 

 

Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Verbraucher und Selbstständige auf drei Jahre endgültig beschlossen!

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie

  • wer die Verkürzung nutzen kann

  • ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten

  • welche neuen Regelungen und Besonderheiten gelten

  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind

  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

Bereits am 01.07.2020 hatte die Bundesregierung die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz sollte zum 1. Oktober 2020 Inkrafttreten. (siehe auch unser Blogbeitrag vom 1. Juli 2020). Der Entwurf sah für verschuldete Personen einige nachteilige Regelungen vor. Nach Beanstandung durch den Bundesrat hat der Bundestag daher am 17.12.2020 eine überarbeitete Version verabschiedet.

Nunmehr können alle Verbraucher*innen und unternehmerisch tätige Personen innerhalb von drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten und sich damit entschulden. Dieses gilt für alle ab dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge.

 1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen. Die zeitliche Befristung der Regelungen für Verbraucher bis 2025 ist entfallen.

2. Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen?

Die Neuregelungen gelten rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind  oder danach gestellt werden.

3. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich. (Bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein.)

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben. Von der Herausgabepflicht sind nur Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Zudem kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners feststellen, ob eine Herausgabeobliegenheit besteht.

Auch das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO stellt nunmehr einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund die Restschuldbefreiung nicht versagt werden!).
Die Möglichkeit, dass die Versagung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann, wurde gestrichen. Dementsprechend ist für die Versagung auch weiterhin der Antrag eines Gläubigers erforderlich. In der Praxis wird die Vorschrift jedoch voraussichtlich kaum Bedeutung erlangen.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

Für Personen, die im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit (bisher § 35 Abs. 2 InsO) auch nach Öffnung des Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortführen wollen, gelten weitere Regeln. Die bisherigen Obliegenheiten, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen, wurden konkretisiert. Es wurde festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erbringen sind. Zudem kann nunmehr im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der abzuführende Betrag rechtssicher festgelegt werden. Gläubiger können sodann einen Versagungsantrag nicht mehr darauf stützen, dass ein zu geringer Betrag abgeführt wurde, der nicht den Möglichkeiten, der Qualifikation oder der Erwerbsbiografie des Schuldners entspricht.

4. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen betrifft ausschließlich Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren. Diese können bei Deckung der Verfahrenskosten auf 5 Jahre und bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten auf 3 Jahre verkürzt werden.

5.Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, kann der Antrag jetzt bei Gericht eingereicht werden!

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren nach den aktuellen Regelungen eingeleitet werden kann, sinnvoll.

 Tipp: Lassen Sie die Überprüfung ausschließlich von einem Spezialisten im Insolvenzrecht durchführen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

 

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in beschränktem Umfang zu verlängern.

Bereits am 16.03.2020 war die Insolvenzantragspflicht für durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31.03.2021 war bereits vorgesehen (Lesen Sie hier, was Sie als Geschäftsführer jetzt beachten müssen).

Nunmehr hat die Bundesregierung bewusst den vorgenannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und lediglich eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor?

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt nur für den Tatbestand der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO.
  • Die Überschuldung muss auch weiterhin auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
  • Es darf keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegen.

Was ist zu beachten?

  • Für den Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2020 gelten die Beschränkungen durch das COVInsAG für Haftungsrisiken der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Banken, die der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen, nur noch dann, wenn lediglich eine Überschuldung vorliegt.
  • Wenn Sie zahlungsunfähig sind, sind Sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer, stets einen aktualisierten Liquiditätsstatus zu führen. Nur so können Sie nachträglich die Zahlungsfähigkeit nachweisen, um etwaige Haftungen zu vermeiden.

  • Die bereits erstellten Dokumentationen zum Nachweis, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die COVID19-Pandemie bedingt sind, sollten gemeinsam mit den jeweils aktualisierten Liquiditätsplanungen gesichert aufbewahrt werden.

Warum erfolgte die Aussetzung nur bis zum 31.12.2020?

Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31.12.2020 wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierung- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens sowie für Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren umgesetzt.

Wesentlicher Kernbereich dieses Gesetzgebungsvorhaben ist die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens, der auf Basis eines Restrukturierungsplanes unter Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger eine Sanierung von Unternehmen ohne Beteiligung der Insolvenzgerichte ermöglicht.

Das neue Unternehmensstabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz-StaRUG soll bereits zum 01.01.2021 inkrafttreten.

Nach Auslaufen der bisherigen Maßnahmen, die bislang eine Insolvenzwelle abwehren konnten, soll hierdurch Unternehmen in Krisensituationen ein Sanierungsinstrument an die Hand gegeben werden, das keine aufwendigen Gutachten und nur ausnahmsweise die Beteiligung von Gerichten erfordert. Die Unternehmen können das Verfahren in eigener Verantwortung unter Beteiligung bestimmter Gläubiger durchführen.

Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig  umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,

  • wer die Verkürzung nutzen kann,
  • welche neuen Regelungen gelten,
  • ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
    und
  • wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.

1. Wer kann die Verkürzung nutzen?

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.

2. Welche neuen Regelungen gelten?

Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).

Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.

Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.

3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?

Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.

4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?

Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.

Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.

Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!

Was Sie als Geschäftsführer in der COVID-19-Pandemie beachten müssen

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie sich als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die COVID-19-Pandemie verhalten müssen und was zu beachten ist.

Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise geraten. Bisher waren Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO).

Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie hat der Gesetzgeber kurzfristig vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt (COVInsAG ). Hierüber haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“ berichtet.

Ziel dieser Maßnahmen ist der Erhalt gesunder Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Nachfolgende Regelungen sind für Sie als Geschäftsführer von besonderer Bedeutung:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bis zum 30.09.2020 (mit Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021) entfällt die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn

  • die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19- Pandemie beruht,
  • Aussichten bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und
  • das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Möglichst viele Unternehmen sollen in den Genuss dieser Erleichterung kommen. Dennoch müssen Geschäftsführer prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss sichergestellt sein, dass die Insolvenzreife durch die COVID-19- Pandemie eingetreten ist.

War Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 in der Lage, alle Zahlungspflichten wie bisher zu erfüllen? Dann wird gesetzlich vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der COVID-19- Pandemie beruht.

Weiterhin muss für das Unternehmen die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt wird, wenn die Pandemie unter Kontrolle ist.

Als Geschäftsführer müssen Sie daher 

  •  prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus dokumentieren, dass zum 31.12.2019 der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten (90 %) bezahlt werden konnte
  • eine vorausschauende Finanzplanung bis mindestens zum 30.09.2020 (besser bis zum Jahresende oder für ein Jahr) zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erstellen
  • staatliche Hilfsmittel beantragen und bei der Finanzplanung berücksichtigen
  • eine Dokumentation (Schriftverkehr über Stornos und Kündigung oder Verschiebung von Aufträgen, Korrespondenz mit Auftraggebern, etc.) erstellen, um später ggf. nachweisen zu können, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19- Pandemie beruhte.

Tritt nach dem 30.09.2020 Zahlungsunfähigkeit ein, ohne dass die Wirkungen des COVInsAG  bis zum 31.03.2021 verlängert worden sind, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.

2. Beschränkung von Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer haftet unter normalen Umständen gemäß § 64 GmbHG persönlich für nahezu alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch für die Gesellschaft veranlasst. Diese Haftung stellt für den Geschäftsführer ein enormes Risiko dar.

Liegen jedoch die Voraussetzungen für die oben geschilderte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, greift das Zahlungsverbot nicht mehr ein (§ 2 Absatz 1 COVInsAG). Die Zahlungen müssen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbH erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts.

Als Geschäftsführer sollten Sie

  • den Zahlungsverkehr sorgfältig überwachen und dokumentieren, dass die Zahlungen bestimmungsgemäß verwendet wurden
  • den Abschluss neuer, langfristiger Verträge im Hinblick auf die Erfüllbarkeit sorgfältig prüfen
  • Absprachen über die Verschiebung von Fälligkeiten prüfen oder prüfen lassen. Hier drohen ggf. strafrechtliche Risiken.

3. Gewährung, Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen / Liquiditätshilfen durch Banken

Die Regelungen des COVInsAG sehen erhebliche Anreize für Gesellschafter, Investoren und Banken vor, in das Unternehmen zu investieren. Für Banken besteht kein Risiko, dass die Kreditgewährung als sittenwidrig angesehen wird und eine Haftung wegen einer Schädigung anderer Gläubiger auslöst.

Die Bestellung von Sicherheiten kann anfechtungssicher erfolgen. Auch besteht für Gesellschafter die Möglichkeit, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren, diese zu besichern und auch bis zum 30.09.2023 wieder zu entnehmen.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des COVInsAG vorliegen
  • gegebenenfalls fachlich qualifizierte Hilfe  in Anspruch nehmen.

4. Insolvenzanträge von Gläubigern

Für Insolvenzanträge von Gläubigern ist es erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Als Geschäftsführer müssen Sie

  • bei Vorliegen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger sofort prüfen, ob Sie gegebenenfalls selbst verpflichtet sind, fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihrer Gesellschaft zu beantragen. Für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder Verhandlungen mit Gläubigern kann maximal die Antragsfrist ausgenutzt werden.
  • möglichst umgehend qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.

5. Fazit

Das COVInsAG bringt viele Erleichterungen für die Fortführung und Finanzierung von Unternehmen, die durch die COVID-19- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Erleichterungen der Finanzierung für Gesellschafter und Banken sind positiv. Gleiches gilt für die Verringerung der Haftung des Geschäftsführers.

Achtung! Der Geschäftsführer trägt auch weiterhin allein die gesamte Verantwortung für alle wirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen.

Die Anwendung der neuen Regelungen führt zudem zu Problemen und Fragestellungen, die noch nicht befriedigend beantwortet werden können. Daher verfolgen wir die Entwicklung täglich und versuchen Sie auf dem Laufenden zu halten. 

Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Kurzübersicht zu den neuen Regelungen durch das „COVID19-Gesetz“

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Privatpersonen/Verbraucher und Kleinstunternehmen sowie Unternehmer, Handwerker, Selbstständige, Einzelunternehmer und andere kleine, mittlere und große Unternehmen kurzfristige vielfältige und weitreichende Gesetzesänderungen mit erheblicher Bedeutung für alle beteiligten Bürger und Unternehmen eingeführt.

An dieser Stelle erhalten Sie eine kurze Übersicht zu den Änderungen.

1. Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen

Für Privatpersonen/Verbraucher/Kleinstunternehmen gelten folgende Regelungen:

Moratorium (Zahlungsaufschub)

Bis zum 30.06.2020 können Zahlungen insbesondere für die Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und teilweise auch Wasser) zurückbehalten werden, wenn die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist oder zur Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.

Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 begründen kein Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die ausgebliebenen Zahlungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Regelungen zum Darlehensrecht

Die Zahlungen für Verbraucherkredite werden für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet, wenn die Ratenzahlungen wegen Einnahmenausfällen durch die Corona-Pandemie für den Darlehensnehmer nicht zumutbar sind (insbesondere, wenn der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.)

Auch Kündigungen des Darlehensvertrages sind während dieser Zeit nicht möglich.

Dauer der Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden.

Im Einzelfall geltend weitere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

2. Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten folgende Regelungen:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Vereine wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Beide Umstände werden vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war!

Einführung einer elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Hauptverhandlungen, vereinfachte Beschlussfassung durch Textform sowie Verlängerung von Fristen

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitgehende Beschlüsse für elektronische Hauptversammlungen, die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe sowie die elektronische Kommunikation festlegen. Auch die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn ist ohne Satzungsregelung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.

Bei der GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter auch in Textform oder schriftlich gefasst werden. Zu diesem Verfahren ist ein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich.

Die Genossenschaft kann gleichfalls Beschlüsse schriftlich oder elektronisch auch dann fassen, wenn die Satzung dieses bisher nicht zulässt.

Für Stiftung und Vereine ist festgelegt, dass sich die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bis zur Abberufung oder zur Bestellung eines Nachfolgers verlängert. Zudem wird dem Vorstand auch ohne Satzungsbestimmung gestattet, elektronische Versammlungen durchzuführen und anzuordnen, dass Mitgliedsrechte wie beispielsweise Abstimmungen elektronisch oder durch schriftliche Abgabe von Erklärungen der Mitglieder vor Durchführung erfolgen können.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Dauer der Maßnahmen

Die Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020 und können durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden.

3. Strafrecht

Im Strafrecht werden Strafprozesse für max. 3 Monate und 10 Tage unterbrochen, ohne dass die Verfahren von neuem beginnen müssen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick zu den geltenden Änderungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Corona und Insolvenzantragspflicht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das BMJV für alle Unternehmen?

Die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie hat zwischenzeitlich alle Bereiche der Gesellschaft erreicht. Neben den persönlichen Restriktionen sind auch nahezu alle Wirtschaftsbereiche betroffen.

Trotz der angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung und des Wirtschafts- und Justizministerium wird auch zukünftig eine große Unsicherheit verbleiben, ob Unternehmen aufgrund der aktuellen Situation verpflichtet sind, die Insolvenz zu beantragen oder, ob Ausnahmen eingreifen und die Fortführung der Betriebe für die Zukunft möglich ist.

1. Wie ist die Ausgangslage?

Die aktuelle Situation ist von einer großen Unsicherheit in allen Bereichen geprägt. Die Ausbreitung des Virus und die Maßnahmen zur Eindämmung überholen und ändern sich in einer bisher nicht gekannten Geschwindigkeit.

Zur Unterstützung der Wirtschaft sowie der Unternehmen und Unternehmer (vom Solo-Selbstständigen bis zum großen Wirtschaftsunternehmen mit mehreren 1000 Mitarbeitern) werden stetig Maßnahmen und Hilfen geschaffen oder angekündigt.

Derzeit ist nicht absehbar, wie die weitere Entwicklung verläuft.

2. Welche Belastungen treffen die Wirtschaft?

Durch die Einschränkungen kommt es für nahezu alle Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, die auch nach Erholung der Situation kaum zu kompensieren sind. Demgegenüber laufen fast alle Ausgaben weiter.

Insbesondere für kapitalschwache Unternehmen, Start-ups und Unternehmen, die schon länger im Vorfeld einer Krise agieren, bestehen große Gefahren für eine Fortführung.

3. Welche Pflichten bestehen für Geschäftsführer?

Das Insolvenzrecht regelt für juristische Personen (UG, GmbH, GmbH & Co. KG, etc.) ausdrücklich die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Erschwerend kommt hinzu, dass der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb einer Maximalfrist von drei Wochen zwingend gestellt werden muss (§15a Absatz. 1, Satz 1 InsO).

Der Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht jederzeit sicherstellen können, dass die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für mindestens 12 bis 24 Monate gesichert ist. Dieses ist schon unter normalen Umständen im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Aufträgen und Umsätzen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Unter den aktuellen Bedingungen ist sie nahezu unmöglich.

4. Welche Maßnahmen haben die Bundes- und Landesregierungen getroffen?

Die Wirtschaftsministerien haben Unterstützungsprogramme, bestehend aus Liquiditätsbürgschaften, Kapitalbeteiligungen, etc. gestartet. Darüber hinaus wurde die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und erweitert.

Insbesondere hat das Bundesministerium der Justiz am 16.03.2020 die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona Epidemie geschädigten Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Eine Verlängerung der Maßnahme ist bis zum 31.03.2021 möglich. Die Insolvenzordnung sieht für die Beantragung der Insolvenzeröffnung eine Maximalfrist von drei Wochen vor. Das befristete Aussetzen der Insolvenzantragspflicht soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die beschlossenen Hilfsmaßnahmen zu spät kommen.

5. Welche Risiken bestehen?

Es ist nicht absehbar, welche Einschränkungen und Maßnahmen zur Abwehr der Pandemie erforderlich sind und wie lange diese andauern.

Alle Unternehmen müssen daher mit dieser Unsicherheit leben und umgehen.

Die Unterstützungsprogramme und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht sind wichtige und richtige Maßnahmen. Dennoch werden viele Unternehmen nicht in den Genuss dieser Maßnahmen gelangen.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist regelmäßig, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „auf den Auswirkungen der Corona- Epidemie beruhen und dass Aussichten auf Sanierung bestehen (Sanierungsfähigkeit)“.

Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die schon vor der Epidemie in oder vor einer Krise standen. Dennoch dürfte der Nachweis, dass die aktuelle Situation durch die Epidemie verursacht wurde, für viele Unternehmen wie beispielsweise Gastronomen oder Einzelhandelsgeschäfte, die nicht der Lebensmittelbranche zuzuordnen sind, leicht zu erbringen sein.

Schwieriger ist jedoch der Nachweis der Sanierungsfähigkeit. Hierfür muss eine Planung für die nächsten Monate vorgelegt werden. Die weitere Entwicklung und somit auch die Planbarkeit einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit sowie der sich daran anschließenden Umsatz- und Ertragsentwicklung ist derzeit kaum möglich.

Welche Anforderungen gestellt werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar. Nur Unternehmen, die diesen Nachweis, an den voraussichtlich zunächst nur geringe Anforderungen gestellt werden, erbringen, können auf Liquiditätshilfen hoffen. Eine nachhaltige Sanierung ist hierdurch jedoch nicht gewährleistet, da sich die prognostizierte Entwicklung gegebenenfalls nachteilig verändert und wieder erneute Insolvenzantragspflichten auslösen kann.

Auch für Unternehmen mit schwacher Ertragslage hat sich die Situation deutlich verschlechtert. Selbst bei einer Gewährung von Liquiditätshilfen und Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führt die Belastung durch die Darlehen, die zurückgeführt werden müssen, zu einer Erhöhung des Kapitaldienstes und zu einer Verschlechterung des Ergebnisses sowie der Liquidität. Auch in diesem Fall kann sich erneut eine Insolvenzantragspflicht ergeben.

6.  Aussichten

In den nächsten Tagen und Wochen werden voraussichtlich die angekündigten Maßnahmen zur Stützung der Unternehmen konkretisiert. Diese sollten darauf überprüft werden, ob sie im Einzelfall zu einer Entlastung führen.

Zudem sollten auch die grundlegenden Pflichten in jedem Unternehmen beachtet werden. Insbesondere sollte auch trotz aller Unwägbarkeiten weiterhin eine Planliquiditäts- sowie Plangewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Bei Beantragung etwaiger Leistungen werden diese Informationen ohnehin benötigt. Zudem dienen sie zur Kontrolle und Absicherung der Geschäftsleitung und sind für qualifizierte Beratungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte erforderlich.