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Änderung des Pfändungsfreibetrages ab 01.07.2019

Nach der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor zwei Jahren sind die Freibeträge turnusgemäß erneut angehoben worden (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) . Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen ist um 40 € auf nunmehr 1.179,99 € angestiegen. Für das Pfändungsschutzkonto ist der Freibetrag auf 1.178,59 € angestiegen.

Auch bei höheren Einkünften und Unterhaltspflichten wirkt sich der gestiegene Freibetrag deutlich aus.

Hier können Sie Ihren neuen Pfändungsfreibetrag errechnen, die Pfändungstabellen einsehen und weitere Informationen zur Berechnungsweise erhalten.

Ab wann gelten die Regelungen?

Die geänderten Pfändungsfreibeträge gelten ab dem 01.07.2019.

Welche Einkünfte sind betroffen?

Die Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen sowie bei Lohnabtretungen (meist Ratenkrediten von Kreditinstituten) und zur Ermittlung des Freibetrages im Insolvenzverfahren.

Werden die neuen Beträge automatisch berücksichtigt?

Der Arbeitgeber ist bei laufenden Pfändungen und Abtretungen verpflichtet, die neuen Beträge ab dem 01.07.2019 zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Pfändung oder Abtretung von Sozialleistungen.

Tipp: Prüfen Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle oder des Pfändungsrechners, ob der pfändbare Betrag richtig ermittelt worden ist.

Ausnahme: Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, der den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat, findet keine automatische Anpassung statt! Hier müssen Sie zügig eine Anpassung beantragen. Die neuen Freigrenzen gelten erst, wenn ein neuer Beschluss ergangen ist!

Gibt es Besonderheiten beim P-Konto?

Die Kreditinstitute müssen die Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € und für die erste weitere Person und 443,57 € und jeweils 247,12 € für die 2.-5. Person) automatisch berücksichtigen.

Wie kann der pfändungsfreie Betrag ermittelt werden?

Ihren aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie hier berechnen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zur Ermittlung des Nettoeinkommens und für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

Pfändung: Was bleibt übrig?

Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?

Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?

Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners  auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.

Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.

Ermittlung des Nettoeinkommens:

Arbeitseinkommen sind

  • Lohn und Gehalt
  • Besoldung bei Beamten
  • Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
  • Krankengeld
  • Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen oder Sachbezüge

Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung  beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.

Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Vollständig abzuziehen sind:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
  • Urlaubsgeld
  • Auslösungen, Zulagen und Spesen
  • Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €

Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:

  • Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit

Zahl der Unterhaltspflichtigen:

Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • leiblichen und Adoptivkindern
  • dem Ehepartner
  • früheren Ehepartnern
  • sowie gegebenenfalls Eltern
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.

Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier:  www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner

Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html