Pfändung: Was bleibt übrig?
Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?
Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?
Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.
Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.
Ermittlung des Nettoeinkommens:
Arbeitseinkommen sind
- Lohn und Gehalt
- Besoldung bei Beamten
- Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
- Krankengeld
- Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
- Weihnachtsgeld
- sonstige Zulagen oder Sachbezüge
Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.
Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.
Vollständig abzuziehen sind:
- Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
- Urlaubsgeld
- Auslösungen, Zulagen und Spesen
- Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €
Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:
- Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit
Zahl der Unterhaltspflichtigen:
Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:
- leiblichen und Adoptivkindern
- dem Ehepartner
- früheren Ehepartnern
- sowie gegebenenfalls Eltern
- der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.
Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier: www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner
Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html