Ordner, Locher, Trennstreifen oder geht das auch einfacher?

Vor kurzem bin ich über eine Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. gestolpert. Schritt für Schritt Ordnung schaffen. Eine informative Arbeitshilfe zur Schuldenbestandsaufnahme. Einen Moment lang erwog ich, diese Tipps bei den Links auf einem der Informationsblätter für unsere Schuldnerberatung aufzunehmen.

Doch beim nochmaligen Lesen kamen mir Zweifel. Und zwar bereits beim ersten Hinweis: Sie benötigen 1 Ordner, 1 Locher, Trennstreifen, ggf. einen Drucker, viel Platz und Zeit.

Ordner, Locher, Trennstreifen

Ich erinnerte mich an eine Frau, die vor einigen Wochen zu mir ins Schuldencoaching kam. Gut ausgebildet, alleinerziehend, eine Teilzeitstelle, zusätzlich ein Minijob, Unterhaltsvorschuss für zwei der drei Kinder. Immer wieder wird sie von ihren Eltern finanziell unterstützt, weil das Geld hinten und vorne nicht reicht. Würden ihr diese Hinweise helfen? Ich konnte ihre Wut förmlich spüren. Natürlich habe ich einen Locher und einen Ordner, für wie dumm hält die mich eigentlich?

Viel Platz und Zeit.

Und schon wieder kann ich die Stimme meiner Klientin in Gedanken hören. Viel Platz? Ja ne, ist klar. Kommt gerne mal zu mir nach Hause. Ich lebe im Luxus mit 65 m, davon 2 Kinderzimmer. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, von dem aus ich im Home Office als Minijob die Buchhaltung eines kleinen Handwerksbetriebes erledige, misst 0,40m x 0,60 m. Raum ist in der kleinsten Hütte. LOL

Und Zeit habe ich natürlich auch. Nachts zwischen 2 und 3 Uhr könnte ich noch ein bisschen Ablage unterbringen. Schlaf wird überbewertet.

Immer wieder sonntags

lautet ein weiterer Tipp auf der Seite: „Suchen Sie sich eine feste Zeit, zu der Sie neue Post bearbeiten, z.B. „immer Sonntag ab 18.00 Uhr bearbeite ich meine Post, überweise Rechnungen, sortiere Mails.“

Sonntags abends ist die einzige Zeit, zu der ich mit all meinen Kindern gemeinsam essen und spielen kann. Soll ich das jetzt auch noch streichen?

Bei aller Sorgfalt, mit denen diese Hinweise erstellt wurden: Sie gehen an der Lebensrealität der meisten Menschen, die in eine Überschuldungssituation geraten, vorbei. In vielen Fällen sind akute Krisen und Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit, oder der Verlust von lieben Menschen Ursache dafür, Dinge schleifen zu lassen. Und ist erst einmal ein gewisser Rückstau entstanden, blockieren Schamgefühle oder andere psycholgische Ursachen das Öffnen, Sortieren und Organisieren der Post.

Ziel

Und deshalb sollte man sich bei allen Hinweisen, Tipps und Anleitungen immer fragen: Was ist das Ziel?
Ein perfektes Ablage- oder Organisationssystem? Dem/r Schuldnerberater*in die Arbeit zu erleichtern?

Natürlich ist es wichtig, Dinge geregelt zu bekommen. Doch manchmal ist der Berg unverschuldet einfach viel zu groß geworden. Und dann ist der Zeitpunkt, die Scham zu überwinden und um Hilfe zu bitten. Sei es von Freunden oder Verwandten. Oder auch professionelle Unterstützung suchen.

Wir helfen Ihnen dabei. Egal, ob Sie uns Ihre Post sortiert in Ordnern mit A-Z-Registern und Trennstreifen, Stoffbeuteln, Kartons oder Wäschekörben bringen. Auf Anfrage holen wir die Post und Unterlagen bei Ihnen zu Hause ab und bieten durch unsere Mitarbeiterinnen vorab die Aufarbeitung an.*

Damit Sie wieder frei atmen, lachen und leben können.

Schuldenfrei.

 

*(Gerne würden wir Ihnen diesen Service kostenfrei anbieten. Da wir keinerlei staatliche Unterstützung für unsere Schuldnerberatung erhalten, ist dies jedoch nicht möglich. Wir bieten Ihnen diese Leistung jedoch kostendeckend zu einem günstigen Stundensatz zusätzlich an. Sprechen Sie uns einfach an)

Schulden und Burnout

Der Zusammenhang zwischen Schulden und psychischen Erkrankungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt und wurde in Deutschland bereits 2007 im Rahmen einer Studie der Universität Mainz umfassend untersucht. (siehe auch https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/news-archiv/artikel/studie-schulden-essen-seele-auf)

Schulden verursachen Stress und können neben anderen körperlichen und psychischen Erkrankungen zum Beispiel eine bereits bestehende Burnout-Symptomatik verschlimmern.

Ein Fall aus der Praxis

So wie bei Frau B., deren Fall wir hier auf ihren ausdrücklichen Wunsch in leicht veränderter und anonymisierter Form schildern.

Frau B. suchte uns im Spätsommer 2018 erstmalig auf. Sie ist zu diesem Zeitpunkt  47 Jahre alt und betreibt seit einigen Jahren einen Internet-Versandhandel mit gebrauchten Haushaltsgegenständen. Das Geschäft lief viele Jahre gut. Doch dann kam einiges zusammen:

Infolge mehrerer persönlicher Schicksalsschläge (Mehrfachbelastung durch Pflege ihrer Eltern, Tod ihres Vaters und der Trennung von ihrem Ehemann) war sie immer wieder phasenweise arbeitsunfähig und kam mit dem Geschäftsbetrieb nicht mehr klar. Sie grübelte, konnte nicht mehr schlafen und bekam nächtliches Herzrasen.

Arbeit und Rechnungen blieben liegen.  Sie öffnete die Post nicht mehr und verließ das Haus kaum noch. Schließlich wurde ein Burnout diagnostiziert. Deswegen befindet sie sich seit Monaten sowohl in ärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung, bisher jedoch ohne wesentliche Verbesserung.

Zu ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheint Frau B. gemeinsam mit ihrem Sohn. Sie bittet um Beratung, wie sie sich verhalten soll, da mittlerweile Gläubiger versuchen, bei ihr zu vollstrecken. Sie wirkt extrem niedergeschlagen und kann sich kaum auf das Gespräch konzentrieren. Teilweise wirkt sie desorientiert. Ihr Sohn hilft, die wesentlichen Punkte zu schildern und einen Teil der benötigten Unterlagen herauszusuchen. Zwischendurch kommen Frau B. immer wieder die Tränen. Sie macht sich Vorwürfe, dass sie so viele Dinge liegengelassen und sich nicht gekümmert hat.

Nachdem die ersten Fragen geklärt sind, erläutern wir Frau B., dass sie zu ihrer Entschuldung ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann und besprechen mit ihr den Verfahrensablauf. Wir benötigen allerdings noch weitere Informationen und Unterlagen. Am Ende des Gesprächs scheint sie ein wenig erleichtert und verabschiedet sich mit der Zusage, sich sofort um alles zu kümmern.

Doch dann hören wir über einen längeren Zeitraum nichts. Frau B. reagiert auch nicht auf eine unserer E-Mails bzw. unsere Schreiben. Unsere Mitarbeiterinnen sprechen ihr mehrfach auf die Mobilbox und bitten um Rückruf, doch nichts passiert.

Nach mehreren Monaten vereinbart sie erneut einen Termin. Sie teilt mit, dass sie mit dem Zusammenstellen der Unterlagen völlig überfordert sei und diese nicht einmal anfassen könne. Wir besprechen mit ihrem Sohn, dass dieser alle Unterlagen heraussucht und wir diese gegen eine Aufwandsentschädigung aufarbeiten. Tatsächlich erhalten wir nach wenigen Tagen alle Unterlagen, die von unseren Mitarbeiter*innen sortiert, strukturiert und aufgearbeitet werden. Innerhalb von zwei Wochen können wir für Frau B. einen Insolvenzantrag stellen.

Ein paar Monate später treffen wir uns erneut, um einige Formalien wegen des mittlerweile laufenden Insolvenzverfahrens zu besprechen. Und da fällt uns eine gravierende Veränderung auf : Frau B. wirkt fröhlich, hat eine aufrechte Körperhaltung und eine gesunde Gesichtsfarbe.

Da wir von ihren gesundheitlichen Problemen wissen, fragen wir nach.  Sie erzählt, wie viel besser sie schlafen kann, seitdem alles in Gang gekommen ist.  Sie hat viele andere Dinge in ihrem Leben in Angriff genommen: Sie hat sich arbeitssuchend gemeldet und einen 450 EUR Job angenommen. Insgesamt schaut sie bei allen Schwierigkeiten nun optimistisch in die Zukunft.

Fazit

Nicht immer ist der Einfluss, den Schulden auf die Psyche haben, so offensichtlich wie im Fall von Frau B. und nicht immer kann eine Burnout-Symptomatik so schnell positiv beeinflusst werden. Das Burnout-Syndrom hat vielfältige Ursachen und die Behandlung ist oft langwierig und kräftezehrend.

Manchmal lohnt es sich, zusätzlich zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung auch andere Wege zu beschreiten. Denn jeder noch so kleine Schritt in Richtung Schuldenfreiheit trägt zu einer Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Besserung psychischer Symptome bei. Manchmal ist es hilfreich, Dinge einfach anzugehen, um aus der Abwärtsspirale herauszukommen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sollte daher neben allen medizinischen und sozialen Faktoren insbesondere auch die Schuldensituation mitberücksichtigt werden.

 

 

Ist die Energiepreispauschale pfändbar? Probleme für Arbeitgeber und überschuldete Personen

Im September 2022 wird die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € brutto an alle anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt. Dies bedeutet nicht nur eine Menge Mehrarbeit für alle Arbeitgeber, es gibt auch keine eindeutige Regelung, was die Frage der Pfändbarkeit betrifft.  Wir haben den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst:

1.Ist die Energiepreispauschale vor Pfändungen geschützt?

Der Gesetzgeber hat in dem Steuerentlastungsgesetz zur Energiepreispauschale nicht explizit geregelt, dass die Leistungen unpfändbar sind. Die Pfändungsschutzvorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) führen nicht zur Unpfändbarkeit.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr auf seiner Website die nachfolgende Erklärung abgegeben:

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich“.

Diese Erklärung führt jedoch nicht dazu, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist.

Zunächst handelt es sich lediglich um die Aussage eines Ministeriums, die nicht die aktuelle Rechtslage verändert. Bei Ausgestaltung des Gesetzes wurde  die Unpfändbarkeit der Leistungen nicht vorgesehen. Nach der allgemeinen Gesetzeslage sind die Leistungen der Energiepreispauschale damit insgesamt der Pfändung unterworfen!

2.Welche Folgen und Gefahren bestehen für überschuldete Personen oder Personen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden?

Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, muss der Arbeitgeber aus dem durch die Energiepreispauschale erhöhten Entgelt den pfändbaren Betrag errechnen und an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter abführen.

Sofern lediglich das Konto gepfändet wurde, überweist der Arbeitgeber das durch die Energiepreispauschale erhöhte Arbeitsentgelt auf das Konto seines Mitarbeiters. Reicht nunmehr der Freibetrag für das P-Konto nicht aus, wird der oberhalb des Freibetrages liegende Betrag an den pfändenden Gläubiger oder Insolvenzverwalter überwiesen.

3. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten?

Bei einer Lohnpfändung kann versucht werden, über das Vollstreckungsgericht eine Freigabe der Energiekostenpauschale zu erwirken.

Bei einer Auszahlung der Pauschale auf das P-Konto mit zu geringem Freibetrag kann über das Vollstreckungsgericht versucht werden, die Energiekostenpauschale freizugeben.

Im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Regelungen ist es aber fraglich, ob derartige Anträge erfolgreich sind. Aktuell wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist. Dennoch lassen sich auch Gründe für eine Unpfändbarkeit darlegen.

4.Welche Gefahren bestehen für Unternehmen und deren Steuerberater?

Die Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale auszahlen. Liegen für einzelne Arbeitnehmer Lohnpfändungen vor, müssen sie entscheiden, ob die Energiepreispauschale pfändbar oder unpfändbar ist.

Kleinere Unternehmen übertragen diese Tätigkeit meist auf ihren Steuerberater, der die Entgeltabrechnungen erstellt und somit über die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit entscheiden muss.

Wird von einer Pfändbarkeit ausgegangen, muss der pfändbare Betrag an den Gläubiger ausgekehrt werden. Der Arbeitnehmer erhält somit keine Energiepreispauschale. Stellt sich später heraus, dass eine Pfändbarkeit nicht gegeben ist, muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Betrag nachzahlen. Zudem kann er versuchen, den an den Gläubiger ausgezahlten Betrag zurückzufordern.

Wird von einer Unpfändbarkeit ausgegangen, wird die Leistung an den Arbeitnehmer ausgezahlt (und erreicht ihn unter Umständen nicht, weil der Pfändungsfreibetrag auf dessen P-Konto überschritten wird). Stellt sich später heraus, dass die Leistung pfändbar war, muss er den Betrag nochmals an den Gläubiger zahlen. Zudem kann er versuchen, den Betrag von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern. Bei Geringverdienern ist eine Verrechnung meist aufgrund der geringen Einkommen und des Unterschreitens der Pfändungsfreigrenzen nicht möglich. Zudem dürfte eine Rückforderung auch wegen des aktuell bestehenden Arbeitskräftemangels auch oft nicht zielführend sein.

Im Ergebnis befindet sich der Arbeitgeber, egal wie er sich verhält, in einer nicht lösbaren Situation!

 

 

Schulden bei der privaten Krankenversicherung Habe ich trotzdem einen Anspruch auf ärztliche Behandlung?

Nachdem wir Ihnen in unserem vorangegangen Blogbeitrag die wesentliche Informationen über Schulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengestellt haben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag alles Wichtige über Schulden bei einer privaten Krankenversicherung.

Wie entstehen Schulden bei der privaten Krankenversicherung?

Bei privat versicherten Personen entstehen Zahlungsrückstände aus unterschiedlichen Gründen. Überwiegend handelt es sich um Personen, die selbstständig tätig sind und deren selbstständige Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Zahlung der Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Kranken- und Rentenversicherung abwirft. Auch Angestellte sind betroffen, wenn sie z.B. nach Verlust ihres Arbeitsplatzes und längerer Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sind, die oftmals hohen privaten Versicherungskosten zu zahlen.

Wie reagiert die Krankenversicherung auf Beitragsrückstände?

Zunächst erfolgen mehreren Mahnungen des Versicherungsunternehmens. Nach einigen Mahnungen wird der bisherige Vertrag ruhend gestellt. Die Kündigung des Vertrages ist nicht zulässig. Gleichzeitig wird der Vertrag sodann auf den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Der Beitrag beträgt dann meist knapp unter EUR 100,00. Allerdings sind dafür auch die Leistungen stark eingeschränkt.

Welche Leistungen können Sie bei Ihrem Arzt noch in Anspruch nehmen?

Ähnlich wie bei dem Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine normale ärztliche Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nur bei einer ernsten Notlage, einer akuten Erkrankung, akuten Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz können Sie sich an einen Arzt wenden.

Wie können Sie das Ruhen der Krankenversicherung und den Notlagetarif bei Zahlungsrückständen beenden?

Durch den geringen Beitrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Nur nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten können Sie am ersten Tag des übernächsten Monats wieder in den ursprünglichen Tarif wechseln. Bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten kann der Versicherer selbst im Notlagentarif mit bestehenden Forderungen (beispielsweise für eine durchgeführte Krankenhausbehandlung) aufrechnen (Urteil des BGH vom 05.12.2018 IV ZR 81/18), so dass der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vertragspartner (dem Krankenhaus, dem das Geld zusteht) in weitere finanzielle Probleme gerät.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II oder SGB XII werden. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Wie können Beitragsrückstände abgebaut oder durch ein Insolvenzverfahren entschuldet werden?

Sofern Sie die Verbindlichkeiten nicht in einer Summe ausgleichen können, müssen Sie prüfen, ob Sie regelmäßig Raten zur Rückführung der Verbindlichkeiten zahlen können, ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Gegebenenfalls hilft Ihnen Ihr Steuerberater bei der Erstellung eines Zahlungsplanes unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben.

Sollte der Ausgleich der Verbindlichkeiten jedoch wegen der Höhe der Schulden nur durch eine langjährige Ratenzahlung möglich sein oder wegen weiterer Verbindlichkeiten kaum eingehalten werden können, ist zu überlegen, ob die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu Ihrer vollständigen Entschuldung sinnvoll ist.

Bei fachkundiger Beratung können Sie sich innerhalb von 3 Jahren vollständig entschulden. Zudem können Sie als Selbstständiger Ihre selbstständige Tätigkeit unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch im Insolvenzverfahren fortsetzen (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Selbständig in der Insolvenz: Geht das?)

Besonderheiten

Teilweise vertreten private Krankenversicherungen noch immer die Auffassung, dass rückständige Versicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht entschuldet werden können.

Diese Auffassung ist nicht mehr zutreffend. Auch derartige Verbindlichkeiten können entschuldet werden. Allerdings ist in derartigen Fällen oft mit einem erheblichen Widerstand zu rechnen, so dass oftmals pragmatische Lösung gefunden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Notfallregeln bei Krankenversicherungsschulden

  • Prüfen Sie, ob Ihre (selbstständige) Tätigkeit ausreichend Erträge erwirtschaftet, die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig abzubauen.
  • Vereinbaren Sie mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten und zur Wiederherstellung des vollständigen Versicherungsschutzes
  • Wenn dies nicht möglich ist:  Lassen Sie sich beraten, ob ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung innerhalb von 3 Jahren eine für Sie sinnvolle Alternative darstellt. (Eine selbstständige Tätigkeit kann meistens in der Insolvenz fortgeführt werden)