Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob

  • Ihr Arbeitgeber etwas von Ihrer Insolvenz erfährt,
  • Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden
  • Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden können und
  • ob Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen müssen, dass Sie sich in Insolvenz befinden.  

Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht. Für eine Suche muss das richtige Bundesland und das zuständige Insolvenzgericht ausgewählt werden. Sodann können die veröffentlichten Informationen der letzten zwei Wochen uneingeschränkt eingesehen werden. Bei einer Detailsuche mit dem Namen des Insolvenzschuldners können alle zu dem Insolvenzverfahren veröffentlichten Informationen abgerufen werden. Viele Institutionen, insbesondere Banken, prüfen die Veröffentlichungen täglich. Bei Arbeitgebern ist dieses Verfahren jedoch nicht üblich.

Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schreibt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners an. Er muss  alle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse ziehen. Hierzu gehören insbesondere die pfändbaren Löhne/Gehälter. Hierdurch erfährt der Arbeitgeber sehr schnell, dass über das Vermögen seines Mitarbeiters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber bereits zuvor durch Lohnpfändungen oder offengelegte Abtretungserklärungen erfahren, dass sich sein Mitarbeiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Tipp: Viele Insolvenzverwalter sind bereit, den Arbeitgeber nicht zu informieren, wenn Sie als Insolvenzschuldner den pfändbaren Betrag freiwillig überweisen und gleichzeitig die aktuelle Lohnabrechnung übermitteln. Ein Anspruch auf dieses Verfahren, das von den Verwaltern unterschiedlich gehandhabt wird, besteht nicht! Es kann jedoch sinnvoll und von Vorteil sein, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden.

Wichtig ist, dass möglichst bereits im Insolvenzantrag darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber nicht unterrichtet werden soll. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss möglichst schnell mit dem Büro des Insolvenzverwalters ein entsprechendes Verfahren besprochen und vereinbart werden.

Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dennoch wird der Arbeitsgeber auch dann, wenn Sie eine Insolvenzeröffnung zunächst durch Absprachen mit dem Insolvenzverwalter geheim halten können, voraussichtlich von dem Verfahren  Kenntnis erlangen, z.B. durch Schriftverkehr, Veröffentlichungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder durch Informationen von anderen Mitarbeitern geschehen.

Nach unseren Erfahrungen ist es für die meisten Arbeitgeber keine Besonderheit mehr, wenn über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Arbeitgeber hat vielmehr Vorteile, da andere Pfändungen nicht mehr beachtet werden müssen und auch der Arbeitnehmer wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Arbeitgeber selber rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem vertraulichen Gespräch über die bevorstehende Insolvenzeröffnung zu informieren. In der Regel werden Sie als verantwortungsbewusster Mitarbeiter wahrgenommen, dem sein Arbeitsplatz und Arbeitgeber wichtig ist.

Kann wegen der Insolvenz das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern kann immer eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden. Diese Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam.

In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KschG). Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorhanden ist (§ 1 KSchG). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Müssen Sie bei einer Bewerbung oder in einem Bewerbungsgespräch mit einem zukünftigen Arbeitgeber unaufgefordert oder auf Nachfrage mitteilen, dass Sie sich in Insolvenz befinden?

Unaufgefordert müssen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht mitteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beispielsweise um eine Vertrauensstellung im Umgang mit Geld handelt und die absolute Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten Voraussetzung ist.

Auch auf Nachfrage, ob Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie nur dann die Wahrheit offenbaren, wenn eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erforderlich ist (Finanzbuchhalter Bankier, Kassierer, Filialleiter etc.).

Tipp: Eine allgemeingültige Empfehlung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einem zukünftigen Arbeitgeber verhalten sollen, können wir Ihnen nicht geben. Erfahrungsgemäß ist es besser, die Insolvenz offen anzusprechen und dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu schildern, wie es zu den finanziellen Problemen gekommen ist und dass nunmehr durch das Verfahren wieder alles geordnet wird.

Mit Schulden in die Volljährigkeit?

Immer wieder suchen uns junge Menschen auf, die bereits erhebliche Schulden haben. Wie kann das sein?  Minderjährige können doch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine bindenden Verträge abschließen.

Warum starten einige junge Erwachsene ihre Volljährigkeit dennoch mit Schulden?

Mögliche Ursachen sind:

  • Die Eltern haben auf den Namen des Kindes Waren oder Dienstleistungen bestellt.
  • Die Eltern haben für das Kind Vereinsmitgliedschaften oder einen Handyvertrag abgeschlossen und den Mitgliedsbeitrag oder die Telefonrechnungen in der Zeit vor Eintritt in die Volljährigkeit nicht bezahlt.
  • Die Eltern haben in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV) in Anspruch genommen und der Rückforderungsbescheid richtet sich an die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der auch alle minderjährigen Kinder gehören.
  • Durch den Tod eines Verwandten wurde ein Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses. Dabei wurde die Ausschlagungsfrist versäumt.

Oft erfahren die jungen Erwachsenen erst Monate oder Jahre später durch Post von Inkassoinstituten oder dem Gerichtsvollzieher, der einen Zwangsvollstreckungsauftrag erhalten hat, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen.

Müssen  Schulden aus der Zeit bis zur Volljährigkeit bezahlt werden?

Seit 1999 regelt § 1629a BGB, dass die Haftung des volljährig gewordenen Kindes sich auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nur das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen muss zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein kleines Sparguthaben oder das in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Taschengeld handeln.

Was können Sie tun, wenn Ansprüche geltend gemacht werden?

Wenden Sie sich zügig an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle. Diese prüfen, ob kurzfristig Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Nach genauer Prüfung der Verbindlichkeiten und Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden die weiteren Maßnahmen zur Beschränkung Ihrer Haftung ausgewählt und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen erörtert.

Tipp:

Besprechen Sie mit Ihren Eltern schon einige Zeit vor Ihrem 18. Geburtstag, welche Verträge auf Sie abgeschlossen sind, welche Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen und wer die Kosten hierfür übernimmt!

Ab Ihrer Volljährigkeit haften Sie für Verbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Gleiches gilt für Verträge und Mitgliedschaften, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinauslaufen. (z.B. Handy, Fitnessstudio etc.). Überlegen Sie, ob  Sie diese Verträge und Mitgliedschaften fortführen wollen und können. Wenn nicht, kündigen Sie Verträge oder Mitgliedschaften!

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Schuldenfrei in drei Jahren?

EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!

Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.

Was hat die EU nunmehr beschlossen?

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.

Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?

Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.

Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.

Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.

Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.

Siehe hierzu auch:

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Gibt es einen Weg, einfach und schnell schuldenfrei zu werden?

Hier ein paar Tipps zur Entschuldung:

Die Insolvenzordnung sieht für jeden die Möglichkeit vor, sich von seinen Schulden zu befreien. Nach Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenregulierung wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren endet, wenn 35 % der Verbindlichkeiten befriedigt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kosten des Verfahrens (ca. 1.800,00 bis 2.800,00 €) gedeckt sind. In allen übrigen Fällen wird die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erteilt. Für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens müssen zudem nochmals 2-5 Monate hinzugerechnet werden. Damit dauert die Entschuldung mindestens 3,5 bis 6,5 Jahre!

Eine wirklich schnelle Entschuldung ist jedoch möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, von dritter Seite einen Vergleichsbetrag zur Befriedigung Ihrer Gläubiger zu erhalten. Die Höhe des Betrages hängt von Ihren Einkünften und Unterhaltspflichten (pfändbares Einkommen) ab und orientiert sich an den Aussichten der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Erfahrungsgemäß sind Familienangehörige oft bereit, Beträge für eine schnelle Entschuldung zur Verfügung zu stellen. Auch manche Arbeitgeber sind bereit, entsprechende Darlehen zu gewähren, um gute Mitarbeiter zu motivieren, was  zum Unternehmenserfolg beiträgt. Der Entschuldungsbetrag kann und wird oft auch in Raten zurückgezahlt.
In diesem Fall ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung in der Regel kurzfristig mit Erfolg möglich.

Nach Zahlung des Vergleichsbetrages erlassen die Gläubiger Ihnen die Restschulden. Zudem verpflichten sich die Gläubiger regelmäßig, eine Erledigungserklärung gegenüber der SCHUFA o.ä. abzugeben.
Sollten nicht alle Gläubiger einem außergerichtlichen Vergleich zustimmen, können in einem gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen fehlende Zustimmungen ersetzt werden. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Summen und Köpfen dem Vergleich zustimmt und die Gläubiger nicht schlechter stehen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Fazit:

Ein Versuch ist meistens sinnvoll, wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Vergleichsbetrag zu erhalten. Für Sie entstehen keine Nachteile! Aus Ablehnungen kann oft erkannt werden, zu welchen Konditionen doch noch ein Vergleich zustande kommen kann. Selbst bei einem Scheitern besteht der Vorteil, dass sodann meist alle Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar die Insolvenzeröffnung zu Ihrer Entschuldung zu beantragen. Selbst im Insolvenzverfahren bestehen noch diverse Möglichkeiten und Optionen, mit Gläubigern Vergleiche abzuschließen und das Verfahren vorzeitig zu beenden. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!

Neue Schulden während der Privatinsolvenz

Was passiert eigentlich, wenn während der Privatinsolvenz neue Schulden entstehen? Ist die Restschuldbefreiung dann ausgeschlossen?

Alle Schulden/Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhanden waren, werden durch das Insolvenzverfahren entschuldet.
Werden nach diesem Zeitpunkt Waren bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen und nicht bezahlt, handelt es sich um sogenannte Neuverbindlichkeiten. Diese sind vom Insolvenzverfahren nicht erfasst. Der Gläubiger kann Neuverbindlichkeiten durch einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder eine Klage gerichtlich durchsetzen. Auch kann er die Zwangsvollstreckung betreiben.

Eine Vollstreckung wird jedoch ins Leere gehen, da kein Vermögen mehr vorhanden ist. Das pfändbare Arbeitseinkommen ist bereits an den Treuhänder abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO) und wird vom Arbeitgeber in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen. Der Gläubiger wird daher bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung warten müssen, bevor er diese Forderung vollstrecken kann.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit, die Neuverbindlichkeit schon während des Insolvenzverfahrens durch Ratenzahlungen oder sonstige Vereinbarungen auszugleichen. Einen neuer Restschuldbefreiungsantrag zur Entschuldung kann erst zehn Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (§ 287a Ab. 2 Ziffer 1 InsO).

Immer wieder findet man den Hinweis, dass die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, wenn während des laufenden Verfahrens neue Schulden entstehen. Die Insolvenzordnung sieht keinen auf diese Situation explizit zugeschnittenen Versagungsgrund (§§ 290,295 InsO) vor. Tatsächlich wird die Restschuldbefreiung daher nicht durch die neuen Schulden gefährdet!

Dennoch kann es gefährlich sein, neue Schulden zu verursachen. In besonderen Fällen kann eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz bestehen. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines Mietvertrages. Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss nur dann über die Insolvenz aufgeklärt werden, wenn die Information für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. Bei Vertrauensstellungen und insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsverkehr – beispielsweise Kassentätigkeit – hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, über die Insolvenz aufgeklärt zu werden.

Bei Bargeschäften oder direkten Austauschverträgen ist es regelmäßig kein Problem, wenn der Vertragspartner nicht über die Insolvenz informiert wurde. Dies gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es um nachträgliche Ratenvereinbarungen geht und der Vertragspartner den Vertrag bei Kenntnis des Insolvenzverfahrens nicht geschlossen hätte. Werden sodann der Kaufpreis oder fällige Raten nicht bezahlt, kann es sich um eine Straftat in Form eines Eingehungsbetruges handeln, der zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Tipp:

Möglichst nur Bargeschäfte tätigen. Online-Bestellungen reduzieren und nur dann tätigen, wenn das Konto gedeckt ist! 

 

Pfändung: Was bleibt übrig?

Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?

Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?

Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners  auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.

Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.

Ermittlung des Nettoeinkommens:

Arbeitseinkommen sind

  • Lohn und Gehalt
  • Besoldung bei Beamten
  • Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
  • Krankengeld
  • Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen oder Sachbezüge

Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung  beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.

Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Vollständig abzuziehen sind:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
  • Urlaubsgeld
  • Auslösungen, Zulagen und Spesen
  • Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €

Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:

  • Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit

Zahl der Unterhaltspflichtigen:

Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • leiblichen und Adoptivkindern
  • dem Ehepartner
  • früheren Ehepartnern
  • sowie gegebenenfalls Eltern
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.

Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier:  www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner

Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html