Schlagwortarchiv für: Schuldenberatung
Endlich schuldenfrei!
Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.
Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.
Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.
Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.
Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!
Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.
Wir bieten Ihnen insbesondere:
TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)
SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG
INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM
KOMPLETTSERVICE
TRANSPARENTE FESTKOSTEN
ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT
Was müssen Sie tun?
Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.
Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)
Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!
Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.
Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.
Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.
Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.
Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.
Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer für Verbraucher und Selbstständige auf drei Jahre endgültig beschlossen!
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie
-
wer die Verkürzung nutzen kann
-
ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten
-
welche neuen Regelungen und Besonderheiten gelten
-
ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
-
wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.
Bereits am 01.07.2020 hatte die Bundesregierung die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz sollte zum 1. Oktober 2020 Inkrafttreten. (siehe auch unser Blogbeitrag vom 1. Juli 2020). Der Entwurf sah für verschuldete Personen einige nachteilige Regelungen vor. Nach Beanstandung durch den Bundesrat hat der Bundestag daher am 17.12.2020 eine überarbeitete Version verabschiedet.
Nunmehr können alle Verbraucher*innen und unternehmerisch tätige Personen innerhalb von drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten und sich damit entschulden. Dieses gilt für alle ab dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge.
1. Wer kann die Verkürzung nutzen?
Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen. Die zeitliche Befristung der Regelungen für Verbraucher bis 2025 ist entfallen.
2. Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen?
Die Neuregelungen gelten rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind oder danach gestellt werden.
3. Welche neuen Regelungen gelten?
Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich. (Bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein.)
Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben. Von der Herausgabepflicht sind nur Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Zudem kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners feststellen, ob eine Herausgabeobliegenheit besteht.
Auch das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO stellt nunmehr einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund die Restschuldbefreiung nicht versagt werden!).
Die Möglichkeit, dass die Versagung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann, wurde gestrichen. Dementsprechend ist für die Versagung auch weiterhin der Antrag eines Gläubigers erforderlich. In der Praxis wird die Vorschrift jedoch voraussichtlich kaum Bedeutung erlangen.
Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.
Für Personen, die im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit (bisher § 35 Abs. 2 InsO) auch nach Öffnung des Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortführen wollen, gelten weitere Regeln. Die bisherigen Obliegenheiten, Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen, wurden konkretisiert. Es wurde festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erbringen sind. Zudem kann nunmehr im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der abzuführende Betrag rechtssicher festgelegt werden. Gläubiger können sodann einen Versagungsantrag nicht mehr darauf stützen, dass ein zu geringer Betrag abgeführt wurde, der nicht den Möglichkeiten, der Qualifikation oder der Erwerbsbiografie des Schuldners entspricht.
4. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?
Die Neuregelungen betrifft ausschließlich Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.
Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.
Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren. Diese können bei Deckung der Verfahrenskosten auf 5 Jahre und bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten auf 3 Jahre verkürzt werden.
5.Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?
Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, kann der Antrag jetzt bei Gericht eingereicht werden!
Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren nach den aktuellen Regelungen eingeleitet werden kann, sinnvoll.
Tipp: Lassen Sie die Überprüfung ausschließlich von einem Spezialisten im Insolvenzrecht durchführen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre für Verbraucher*innen sowie unternehmerisch tätige Schuldner*innen ab dem 01.10.2020
Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen. Die hierzu ergangene EU-Richtlinie wurde kurzfristig umgesetzt, weil die Coronakrise gezeigt hat, wie schnell Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie,
- wer die Verkürzung nutzen kann,
- welche neuen Regelungen gelten,
- ob auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen sind
und - wie Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen können.
1. Wer kann die Verkürzung nutzen?
Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für Verbraucher*innen sowie selbstständig unternehmerisch tätige Personen.
2. Welche neuen Regelungen gelten?
Es ist keine Mindestbefriedigungsquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erforderlich (bisher mussten nach drei Jahren 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein).
Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) wurden erweitert. Nunmehr ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.
Ab Geltung der neuen Vorschriften stellt das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung dar (Bisher konnte aus diesem Grund nicht die Restschuldbefreiung versagt werden!).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Versagung nunmehr durch das Insolvenzgericht von Amts wegen erfolgen kann. Bisher war für die Versagung der Antrag eines Gläubigers erforderlich. Allerdings haben die Gläubiger auch aus Kostengründen nur äußerst selten Versagungsanträge gestellt. Mit der Neuregelung werden voraussichtlich deutlich mehr Versagungen der Restschuldbefreiung durch die Insolvenzgerichte ausgesprochen werden.
Wird die Restschuldbefreiung nach den Neuregelungen erteilt, kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden. Zudem verlängert sich bei dem zweiten Verfahren die Dauer der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre.
3. Sind auch bereits eröffnete Insolvenzverfahren betroffen?
Die Neuregelungen geltend ausschließlich für ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.
Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2020 beantragt werden, gelten die am 7. November 2019 durch Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums angekündigten Verkürzungsregelungen.
Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von 6 Jahren, die auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten und auf drei Jahre bei Zahlung von 35 % der Verbindlichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten verkürzt werden können.
4. Wie können Sie die neuen Regelungen für eine schnelle Entschuldung nutzen?
Wenn Sie bereits eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt mit der Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens beauftragt haben, sollte der Antrag frühestens am 01.10.2020 bei Gericht eingereicht werden. Nur dann kommen Sie in den Genuss der Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre.
Für alle Verfahren, die vor oder nach dem 17.12.2019 beantragt oder eröffnet worden sind, ist eine individuelle Prüfung, ob und in welcher Form das Verfahren beendet und gegebenenfalls ein neues Verfahren ab dem 01.12.2020 eingeleitet werden kann, sinnvoll.
Tipp: Wenden Sie sich für eine Überprüfung ausschließlich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht, damit Ihnen keinerlei Nachteile entstehen!
Mit Schulden in die Volljährigkeit?
Immer wieder suchen uns junge Menschen auf, die bereits erhebliche Schulden haben. Wie kann das sein? Minderjährige können doch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine bindenden Verträge abschließen.
Warum starten einige junge Erwachsene ihre Volljährigkeit dennoch mit Schulden?
Mögliche Ursachen sind:
- Die Eltern haben auf den Namen des Kindes Waren oder Dienstleistungen bestellt.
- Die Eltern haben für das Kind Vereinsmitgliedschaften oder einen Handyvertrag abgeschlossen und den Mitgliedsbeitrag oder die Telefonrechnungen in der Zeit vor Eintritt in die Volljährigkeit nicht bezahlt.
- Die Eltern haben in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV) in Anspruch genommen und der Rückforderungsbescheid richtet sich an die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der auch alle minderjährigen Kinder gehören.
- Durch den Tod eines Verwandten wurde ein Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses. Dabei wurde die Ausschlagungsfrist versäumt.
Oft erfahren die jungen Erwachsenen erst Monate oder Jahre später durch Post von Inkassoinstituten oder dem Gerichtsvollzieher, der einen Zwangsvollstreckungsauftrag erhalten hat, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen.
Müssen Schulden aus der Zeit bis zur Volljährigkeit bezahlt werden?
Seit 1999 regelt § 1629a BGB, dass die Haftung des volljährig gewordenen Kindes sich auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt. Nur das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen muss zur Tilgung der Schulden aufgewendet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein kleines Sparguthaben oder das in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Taschengeld handeln.
Was können Sie tun, wenn Ansprüche geltend gemacht werden?
Wenden Sie sich zügig an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle. Diese prüfen, ob kurzfristig Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Nach genauer Prüfung der Verbindlichkeiten und Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden die weiteren Maßnahmen zur Beschränkung Ihrer Haftung ausgewählt und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen erörtert.
Tipp:
Besprechen Sie mit Ihren Eltern schon einige Zeit vor Ihrem 18. Geburtstag, welche Verträge auf Sie abgeschlossen sind, welche Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen und wer die Kosten hierfür übernimmt!
Ab Ihrer Volljährigkeit haften Sie für Verbindlichkeiten, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Gleiches gilt für Verträge und Mitgliedschaften, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinauslaufen. (z.B. Handy, Fitnessstudio etc.). Überlegen Sie, ob Sie diese Verträge und Mitgliedschaften fortführen wollen und können. Wenn nicht, kündigen Sie Verträge oder Mitgliedschaften!
Schuldenfrei ins neue Jahr ?
Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.
Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.
Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.
Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?
Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“
Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!
Bundesjustizministerium kündigt Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher an.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Dauer der Restschuldbefreiung für unternehmerisch tätige Personen und Verbraucher ab dem 17.12.2019 schrittweise von max. sechs auf drei Jahre zu verkürzen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.11.2019)
Am 20.06.2019 hatte die Europäische Union beschlossen, dass die Dauer der Restschuldbefreiung künftig in allen Mitgliedsstaaten nur noch drei Jahre betragen soll. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag Schuldenfrei in drei Jahren? berichtet.
Diese Vorgaben müssen durch eine Änderung der deutschen Insolvenzordnung umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Änderungen zügig umzusetzen. Da die Regelungen noch verabschiedet werden müssen, sollen sie rückwirkend zum 17.12.2019 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine schrittweise Verkürzung für alle neu eröffneten Verfahren ein. Nach Auffassung des Ministeriums soll dadurch kein Grund bestehen, mit einer Antragstellung noch zu warten. Es soll vermieden werden, dass Anträge bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung zurückgestellt werden und sodann eine abrupte Überlastung der Insolvenzgerichte eintritt.
Diese Auffassung ist nicht in allen Fällen richtig (siehe unten unter Tipp).
Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie durch eine Verlängerungsoption erst mit Wirkung zum 17.07.2022 vollständig umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Die unternehmerisch tätigen Personen und die Verbraucher können dennoch bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen.
Alle ab diesem Zeitpunkt bis zum 17.07.2022 beantragten Verfahren verkürzen sich um einige Monate/Jahre. Spätestens für ab dem 17.07.2022 beantragte Verfahren gilt dann eine einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren.
Für die Berechnung der Verkürzung wird der Zeitpunkt der Richtlinie vom 20.06.2019 zugrunde gelegt. Für jedes Verfahren, das ab dem 17.12.2019 beantragt wird, werden die seit dem 20.06.2019 verstrichenen Monate bis zur Antragstellung von der bisherigen Zeit der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren in Abzug gebracht.
Berechnung der Verkürzung:
6 Jahre (72 Monate) abzüglich der Anzahl der Monate vom 20.06.2019 bis dem dem Monat vor Antragstellung = Verfahrensdauer
1. Beispiel: Antrag am 01.12.2019 Verfahrensdauer: 72 Monate = sechs Jahre
2. Beispiel: Antrag am 17.12.2019 Verfahrensdauer: 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate)
3. Beispiel: Antrag am 17.07.2021 Verfahrensdauer: 48 Monate (vier Jahre)
4. Beispiel: Antrag ab 17.07.2022 Verfahrensdauer: Immer drei Jahre
Tipp:
Bei einer Antragstellung ab dem 17.12.2019 tritt nur eine anteilige Verkürzung ein (siehe auch Tabelle in: Informationsblatt zur Pressemitteilung „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“ vom 06.11.2019). Dementsprechend muss auch weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob im konkreten Fall eine sofortige Antragstellung sinnvoll ist oder noch bis zu einem späteren Zeitpunkt hinausgezögert werden soll.
In dem Großteil aller Verfahren erscheint es jedoch sinnvoll, ab dem 17.12.2019 auch weiterhin zügig ein Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!
Schuldenfrei in drei Jahren?
EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!
Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.
Was hat die EU nunmehr beschlossen?
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.
Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.
Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?
Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.
Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?
Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.
Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.
Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?
Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.
Siehe hierzu auch:
In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?
Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?
In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.
Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!
1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit
Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.
Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.
Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.
2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung
Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.
3. Unpfändbarkeit im Einzelfall
Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.
Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.
Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!
Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.
4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge
Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.
In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.
Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!
5. Autokauf im Insolvenzverfahren
Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?
Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.
Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.
Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!
Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?
Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?
Ein aktueller Fall:
Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.
Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Zu Recht?
Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).
Ausnahme:
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.
Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.