Welche Konstellation liegt bei Ihnen vor?

  1. Sie sind Vermieter und Ihr Mieter ist insolvent.
  2. Sie sind Mieter und Ihr Vermieter ist insolvent.
  3. Sie sind als Mieter insolvent.

Kündigung und Mietzins

Die Einleitung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen berechtigt zunächst Ihren Vermieter nicht, das Mietverhältnis zu kündigen. Auch der Insolvenzverwalter darf Ihr Wohnraummietverhältnis nicht kündigen. Er kann und wird daher regelmäßig gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO erklären, dass nach Ablauf der normalerweise geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist, Mietzinsansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Für Sie bedeutet dieses, dass die Mieten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens pünktlich bezahlt werden müssen. Bei Zahlungsverzug  von zwei Mieten kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

Achtung: Sind Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig, kann der Vermieter nach Abgabe der Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter, das Mietverhältnis wegen eines Mietzinsrückstandes von mehr als zwei Monaten unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Kaution

Der Insolvenzverwalter gibt in der Regel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens  die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab Zugang der Erklärung bei Ihrem Vermieter fällt die Kaution nicht mehr in die Insolvenzmasse. Bei ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses ab diesem Zeitpunkt muss Ihr Vermieter die Kaution an Sie auszahlen.

Wichtig: Planen Sie den Zeitpunkt für Ihren Umzug sorgfältig. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie eine Privatinsolvenz anstreben oder Ihr Verfahren erst vor kurzem eröffnet wurde und Sie ihr Mietverhältnis kündigen möchten.

Betriebskosten/Nebenkostenabrechnungen

Guthaben oder Erstattungen aus Nebenkostenabrechnungen stehen bis zum Wirksamwerden der Enthaftungserklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO Ihrem Insolvenzverwalter zu. Danach haben Sie Anspruch auf Auszahlung etwaiger Erstattungsbeträge.

Genossenschaftsanteile/Wohnungsgenossenschaften

Mitgliedschaftsanteile an Wohnungsgenossenschaften kann der Insolvenzverwalter kündigen, soweit diese das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts (ohne Betriebskosten) oder mehr als EUR 2.000,00 betragen. Allerdings ist hinsichtlich der übersteigenden Summe nur eine Teilkündigung möglich. Dadurch besteht nicht die Gefahr, dass die Genossenschaft das Mietverhältnis kündigt, weil kein Genossenschaftsanteil mehr vorhanden ist.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen den Stand Ihres Insolvenzverfahrens und alle Erklärungen, die der Insolvenzverwalter abgegeben hat. Sodann prüfen wir, ob Ihr Mietverhältnis gekündigt werden kann und zeigen Maßnahmen zur Vermeidung auf. Sollte Ihr Mietverhältnis bereits gekündigt sein, vertreten wir – Sie und zeigen Möglichkeiten zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf.