Welche Konstellation liegt bei Ihnen vor?

  1. Sie sind Vermieter und Ihr Mieter ist insolvent.
  2. Sie sind Mieter und Ihr Vermieter ist insolvent.
    1. Gewerbliche Objekte
    2. Privater Wohnraum
  3. Sie sind als Mieter insolvent.

Auch bei Einleitung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Vermieters ändert sich für Sie zunächst nichts. Miet- oder Pachtverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Wichtig ist jedoch, dass rechtzeitig geprüft wird, an wen die Mietzahlungen erfolgen müssen. Hierzu sollten vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter die Beschlüsse angefordert werden. Bei Unklarheiten sollte eine Zahlung an den Vermieter bis zur Klärung unterbleiben, da oftmals nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Vermieter gezahlt werden kann.

Sie sind Mieter von gewerblichen Objekten

Der Insolvenzverwalter oder die Banken, die das von Ihnen gemietete Objekt finanziert haben, drängen in der Regel darauf, das Objekt möglichst zügig zu verkaufen. Ist ein Verkauf nicht möglich, wird in der Regel ein Zwangsversteigerungsverfahren/Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet.

Sowohl die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter, als auch die Versteigerung im Zwangsversteigerungsverfahren, berechtigt den Erwerber/Ersteher, das Mietverhältnis im Rahmen eines fristgebundenen Sonderkündigungsrechts – unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – gemäß der gesetzlichen Regelungen (drei Monate) zu kündigen.

Wie wir Ihnen helfen …

Wir überprüfen zunächst Ihren Mietvertrag. Sodann prüfen wir den Stand des Insolvenzverfahrens und etwaige Planungen zur Veräußerung der Immobilie. Erforderlichenfalls fügen wir gemeinsam mit Ihnen Verhandlungen über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem neuen Eigentümer.

Sie sind Mieter von privatem Wohnraum

Der Insolvenzverwalter oder die Banken, die das von Ihnen gemietete Objekt finanziert haben, drängen in der Regel darauf, das Objekt möglichst zügig zu verkaufen. Ist ein Verkauf nicht möglich, wird in der Regel ein Zwangsversteigerungsverfahren/Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet.

Dem Erwerber/Ersteher steht ein Sonderkündigungsrecht zu, das jedoch fristgebunden ist und nur bei Eigenbedarf oder in Objekten, die vom Eigentümer genutzt werden und nicht mehr als zwei Wohneinheiten haben, ausgeübt werden kann.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird für Sie voraussichtlich keine Änderung eintreten.

Wie wir Ihnen helfen

Wir überprüfen für Sie zunächst den Mietvertrag und die Besonderheiten des von Ihnen angemieteten Objektes sowie die Anzahl der Wohnungen in dem Objekt. Sodann kann zügig überprüft werden, ob gegebenenfalls eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden könnte.