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SCHUFA löscht Hinweis auf die Restschuldbefreiung jetzt nach sechs Monaten

Wie erfolgte bisher die Speicherung der Daten durch die SCHUFA ?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat die SCHUFA bisher für drei Jahre gespeichert.
Ausschlaggebend war das Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Ablauf von genau drei Jahren wurden die Daten von der SCHUFA gelöscht.

Welche Folgen hat die Speicherung der Daten für drei Jahre?

Durch die Speicherung haben viele Menschen erhebliche Nachteile beispielsweise bei der Wohnungssuche hinnehmen müssen. Nahezu jeder Vermieter verlangt eine gute SCHUFA-Auskunft, sodass der Eintrag über die Restschuldbefreiung die Wohnungssuche nahezu unmöglich gemacht hat. Auch viele Verbraucherverträge konnten aufgrund des Eintrages nicht abgeschlossen werden.
Letztlich war auch ein echter wirtschaftlicher Neustart hierdurch nicht möglich bzw. hat sich um drei Jahre verzögert.

Wie lange haben die Insolvenzgerichte die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert?

Anders als die SCHUFA haben die Insolvenzgerichte die Erteilung der Restschuldbefreiung über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de nur sechs Monate gespeichert.

Wann werden die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung ab dem 28. März 2023 bei der SCHUFA gelöscht?

Die SCHUFA hat mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 https://www.schufa.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/schufa-loescht-restschuldbefreiung-sechs-monaten/ erklärt, dass die Daten über die erteilte Restschuldbefreiung ab sofort nach 6 Monaten gelöscht werden. Ausschlaggebend ist dabei das Datum auf dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bereits zum 28.03.2023 werden von der SCHUFA alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die älter als 6 Monate sind, rückwirkend gelöscht.

Warum werden die Fristen nunmehr erheblich verkürzt?

Die SCHUFA hat sich in gerichtlichen Verfahren bisher vehement dagegen verteidigt, die Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung früher als drei Jahre nach der Erteilung zu löschen. In mehreren verschiedenen gerichtlichen Verfahren sind unterschiedliche Urteile ergangen. Nunmehr sind abschließende Entscheidungen durch den europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof absehbar.
Die SCHUFA möchte mit diesem Vorgehen voraussichtlich eine negative Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof vermeiden. Der Generalanwalt hatte bereits am 16. März 2023 in seinen Schlussanträgen vor dem europäischen Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Speicherfrist von drei Jahren nicht mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.
Auch der Bundesgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Verfahren das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
Die SCHUFA möchte voraussichtlich wirtschaftliche Nachteile durch eine Vielzahl von Klagen gegen die Speicherfrist vermeiden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen!
Für viele Menschen, die erfolgreich ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, ist nunmehr ein echter wirtschaftlicher Neustart möglich!

Ist die Energiepreispauschale pfändbar? Probleme für Arbeitgeber und überschuldete Personen

Im September 2022 wird die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € brutto an alle anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt. Dies bedeutet nicht nur eine Menge Mehrarbeit für alle Arbeitgeber, es gibt auch keine eindeutige Regelung, was die Frage der Pfändbarkeit betrifft.  Wir haben den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst:

1.Ist die Energiepreispauschale vor Pfändungen geschützt?

Der Gesetzgeber hat in dem Steuerentlastungsgesetz zur Energiepreispauschale nicht explizit geregelt, dass die Leistungen unpfändbar sind. Die Pfändungsschutzvorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) führen nicht zur Unpfändbarkeit.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr auf seiner Website die nachfolgende Erklärung abgegeben:

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich“.

Diese Erklärung führt jedoch nicht dazu, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist.

Zunächst handelt es sich lediglich um die Aussage eines Ministeriums, die nicht die aktuelle Rechtslage verändert. Bei Ausgestaltung des Gesetzes wurde  die Unpfändbarkeit der Leistungen nicht vorgesehen. Nach der allgemeinen Gesetzeslage sind die Leistungen der Energiepreispauschale damit insgesamt der Pfändung unterworfen!

2.Welche Folgen und Gefahren bestehen für überschuldete Personen oder Personen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden?

Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, muss der Arbeitgeber aus dem durch die Energiepreispauschale erhöhten Entgelt den pfändbaren Betrag errechnen und an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter abführen.

Sofern lediglich das Konto gepfändet wurde, überweist der Arbeitgeber das durch die Energiepreispauschale erhöhte Arbeitsentgelt auf das Konto seines Mitarbeiters. Reicht nunmehr der Freibetrag für das P-Konto nicht aus, wird der oberhalb des Freibetrages liegende Betrag an den pfändenden Gläubiger oder Insolvenzverwalter überwiesen.

3. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten?

Bei einer Lohnpfändung kann versucht werden, über das Vollstreckungsgericht eine Freigabe der Energiekostenpauschale zu erwirken.

Bei einer Auszahlung der Pauschale auf das P-Konto mit zu geringem Freibetrag kann über das Vollstreckungsgericht versucht werden, die Energiekostenpauschale freizugeben.

Im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Regelungen ist es aber fraglich, ob derartige Anträge erfolgreich sind. Aktuell wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist. Dennoch lassen sich auch Gründe für eine Unpfändbarkeit darlegen.

4.Welche Gefahren bestehen für Unternehmen und deren Steuerberater?

Die Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale auszahlen. Liegen für einzelne Arbeitnehmer Lohnpfändungen vor, müssen sie entscheiden, ob die Energiepreispauschale pfändbar oder unpfändbar ist.

Kleinere Unternehmen übertragen diese Tätigkeit meist auf ihren Steuerberater, der die Entgeltabrechnungen erstellt und somit über die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit entscheiden muss.

Wird von einer Pfändbarkeit ausgegangen, muss der pfändbare Betrag an den Gläubiger ausgekehrt werden. Der Arbeitnehmer erhält somit keine Energiepreispauschale. Stellt sich später heraus, dass eine Pfändbarkeit nicht gegeben ist, muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Betrag nachzahlen. Zudem kann er versuchen, den an den Gläubiger ausgezahlten Betrag zurückzufordern.

Wird von einer Unpfändbarkeit ausgegangen, wird die Leistung an den Arbeitnehmer ausgezahlt (und erreicht ihn unter Umständen nicht, weil der Pfändungsfreibetrag auf dessen P-Konto überschritten wird). Stellt sich später heraus, dass die Leistung pfändbar war, muss er den Betrag nochmals an den Gläubiger zahlen. Zudem kann er versuchen, den Betrag von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern. Bei Geringverdienern ist eine Verrechnung meist aufgrund der geringen Einkommen und des Unterschreitens der Pfändungsfreigrenzen nicht möglich. Zudem dürfte eine Rückforderung auch wegen des aktuell bestehenden Arbeitskräftemangels auch oft nicht zielführend sein.

Im Ergebnis befindet sich der Arbeitgeber, egal wie er sich verhält, in einer nicht lösbaren Situation!

 

 

In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?

In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!

1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit

Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.

Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.

Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.

2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung

Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.

3. Unpfändbarkeit im Einzelfall

Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.

Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.

Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!

Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.

4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

5. Autokauf im Insolvenzverfahren

Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?

Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.

Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

 

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfändung: Was bleibt übrig?

Wenn die Pfändung droht: Was bleibt mir als Schuldner zum Leben?

Wenn die Pfändung droht, werden wir oft gefragt, was zum Leben übrig bleibt. Was passiert, wenn mir die Schulden über den Kopf wachsen und der Gerichtsvollzieher kommt? Was ist, wenn die Gläubiger oder die Bank den Arbeitslohn oder das Gehalt bei meinem Arbeitgeber pfänden und Geld einziehen?

Die normale Wohnungseinrichtung ist normalerweise unpfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird daher meist keine Pfändung vornehmen. Es wird lediglich ein Protokoll erstellt. Einige Tage später erhalten Sie voraussichtlich die Aufforderung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was von Ihrem Einkommen zum Leben übrig bleibt, können Sie mit Hilfe des neuen Pfändungsrechners  auf unserer Homepage schnell und einfach selber ermitteln.

Als erstes geben Sie Ihr Nettoeinkommen , dann die Zahl der Unterhaltspflichtigen in den Pfändungsrechner ein und schon wissen Sie, was Ihnen unpfändbar verbleibt.

Ermittlung des Nettoeinkommens:

Arbeitseinkommen sind

  • Lohn und Gehalt
  • Besoldung bei Beamten
  • Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV)
  • Krankengeld
  • Prämienzahlungen/Gewinnbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen oder Sachbezüge

Besonderheit: Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten haben, rechnen Sie diese zusammen. Der pfändbare Betrag ist dann aus der Summe der Einkommen zu ermitteln. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Betrag jedoch nur dann aus allen Einkünften, wenn er einen gerichtlichen Beschluss zur Zusammenrechnung  beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Berechnung für jedes Einkommen gesondert erfolgen.

Sofern Sie neben Ihrer reinen Vergütung weitere Einkommensbestandteile erhalten, müssen diese teilweise oder vollständig bei Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Vollständig abzuziehen sind:

  • Vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber zahlt
  • Urlaubsgeld
  • Auslösungen, Zulagen und Spesen
  • Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €

Nur zur Hälfte abgezogen werden müssen:

  • Vergütungen für Überstunden/Mehrarbeit

Zahl der Unterhaltspflichtigen:

Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • leiblichen und Adoptivkindern
  • dem Ehepartner
  • früheren Ehepartnern
  • sowie gegebenenfalls Eltern
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben (ohne verheiratet zu sein), besteht diesem gegenüber keine Pflicht zum Unterhalt. Gleiches gilt gegenüber einem Stiefkind. Ganz wichtig ist auch: Es wird nur der Unterhalt berücksichtigt, der auch tatsächlich von Ihnen gezahlt wird.

Unseren neuen Pfändungsrechner finden Sie hier:  www.gruenertonline.de/pfaendungsrechner

Link zur offiziellen Pfändungstabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html