Schlagwortarchiv für: Schuldnerberatung Hagen

Ordner, Locher, Trennstreifen oder geht das auch einfacher?

Vor kurzem bin ich über eine Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. gestolpert. Schritt für Schritt Ordnung schaffen. Eine informative Arbeitshilfe zur Schuldenbestandsaufnahme. Einen Moment lang erwog ich, diese Tipps bei den Links auf einem der Informationsblätter für unsere Schuldnerberatung aufzunehmen.

Doch beim nochmaligen Lesen kamen mir Zweifel. Und zwar bereits beim ersten Hinweis: Sie benötigen 1 Ordner, 1 Locher, Trennstreifen, ggf. einen Drucker, viel Platz und Zeit.

Ordner, Locher, Trennstreifen

Ich erinnerte mich an eine Frau, die vor einigen Wochen zu mir ins Schuldencoaching kam. Gut ausgebildet, alleinerziehend, eine Teilzeitstelle, zusätzlich ein Minijob, Unterhaltsvorschuss für zwei der drei Kinder. Immer wieder wird sie von ihren Eltern finanziell unterstützt, weil das Geld hinten und vorne nicht reicht. Würden ihr diese Hinweise helfen? Ich konnte ihre Wut förmlich spüren. Natürlich habe ich einen Locher und einen Ordner, für wie dumm hält die mich eigentlich?

Viel Platz und Zeit.

Und schon wieder kann ich die Stimme meiner Klientin in Gedanken hören. Viel Platz? Ja ne, ist klar. Kommt gerne mal zu mir nach Hause. Ich lebe im Luxus mit 65 m, davon 2 Kinderzimmer. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, von dem aus ich im Home Office als Minijob die Buchhaltung eines kleinen Handwerksbetriebes erledige, misst 0,40m x 0,60 m. Raum ist in der kleinsten Hütte. LOL

Und Zeit habe ich natürlich auch. Nachts zwischen 2 und 3 Uhr könnte ich noch ein bisschen Ablage unterbringen. Schlaf wird überbewertet.

Immer wieder sonntags

lautet ein weiterer Tipp auf der Seite: „Suchen Sie sich eine feste Zeit, zu der Sie neue Post bearbeiten, z.B. „immer Sonntag ab 18.00 Uhr bearbeite ich meine Post, überweise Rechnungen, sortiere Mails.“

Sonntags abends ist die einzige Zeit, zu der ich mit all meinen Kindern gemeinsam essen und spielen kann. Soll ich das jetzt auch noch streichen?

Bei aller Sorgfalt, mit denen diese Hinweise erstellt wurden: Sie gehen an der Lebensrealität der meisten Menschen, die in eine Überschuldungssituation geraten, vorbei. In vielen Fällen sind akute Krisen und Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit, oder der Verlust von lieben Menschen Ursache dafür, Dinge schleifen zu lassen. Und ist erst einmal ein gewisser Rückstau entstanden, blockieren Schamgefühle oder andere psycholgische Ursachen das Öffnen, Sortieren und Organisieren der Post.

Ziel

Und deshalb sollte man sich bei allen Hinweisen, Tipps und Anleitungen immer fragen: Was ist das Ziel?
Ein perfektes Ablage- oder Organisationssystem? Dem/r Schuldnerberater*in die Arbeit zu erleichtern?

Natürlich ist es wichtig, Dinge geregelt zu bekommen. Doch manchmal ist der Berg unverschuldet einfach viel zu groß geworden. Und dann ist der Zeitpunkt, die Scham zu überwinden und um Hilfe zu bitten. Sei es von Freunden oder Verwandten. Oder auch professionelle Unterstützung suchen.

Wir helfen Ihnen dabei. Egal, ob Sie uns Ihre Post sortiert in Ordnern mit A-Z-Registern und Trennstreifen, Stoffbeuteln, Kartons oder Wäschekörben bringen. Auf Anfrage holen wir die Post und Unterlagen bei Ihnen zu Hause ab und bieten durch unsere Mitarbeiterinnen vorab die Aufarbeitung an.*

Damit Sie wieder frei atmen, lachen und leben können.

Schuldenfrei.

 

*(Gerne würden wir Ihnen diesen Service kostenfrei anbieten. Da wir keinerlei staatliche Unterstützung für unsere Schuldnerberatung erhalten, ist dies jedoch nicht möglich. Wir bieten Ihnen diese Leistung jedoch kostendeckend zu einem günstigen Stundensatz zusätzlich an. Sprechen Sie uns einfach an)

Schulden bei der privaten Krankenversicherung Habe ich trotzdem einen Anspruch auf ärztliche Behandlung?

Nachdem wir Ihnen in unserem vorangegangen Blogbeitrag die wesentliche Informationen über Schulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengestellt haben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag alles Wichtige über Schulden bei einer privaten Krankenversicherung.

Wie entstehen Schulden bei der privaten Krankenversicherung?

Bei privat versicherten Personen entstehen Zahlungsrückstände aus unterschiedlichen Gründen. Überwiegend handelt es sich um Personen, die selbstständig tätig sind und deren selbstständige Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Zahlung der Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Kranken- und Rentenversicherung abwirft. Auch Angestellte sind betroffen, wenn sie z.B. nach Verlust ihres Arbeitsplatzes und längerer Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sind, die oftmals hohen privaten Versicherungskosten zu zahlen.

Wie reagiert die Krankenversicherung auf Beitragsrückstände?

Zunächst erfolgen mehreren Mahnungen des Versicherungsunternehmens. Nach einigen Mahnungen wird der bisherige Vertrag ruhend gestellt. Die Kündigung des Vertrages ist nicht zulässig. Gleichzeitig wird der Vertrag sodann auf den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Der Beitrag beträgt dann meist knapp unter EUR 100,00. Allerdings sind dafür auch die Leistungen stark eingeschränkt.

Welche Leistungen können Sie bei Ihrem Arzt noch in Anspruch nehmen?

Ähnlich wie bei dem Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine normale ärztliche Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nur bei einer ernsten Notlage, einer akuten Erkrankung, akuten Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz können Sie sich an einen Arzt wenden.

Wie können Sie das Ruhen der Krankenversicherung und den Notlagetarif bei Zahlungsrückständen beenden?

Durch den geringen Beitrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Nur nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten können Sie am ersten Tag des übernächsten Monats wieder in den ursprünglichen Tarif wechseln. Bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten kann der Versicherer selbst im Notlagentarif mit bestehenden Forderungen (beispielsweise für eine durchgeführte Krankenhausbehandlung) aufrechnen (Urteil des BGH vom 05.12.2018 IV ZR 81/18), so dass der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vertragspartner (dem Krankenhaus, dem das Geld zusteht) in weitere finanzielle Probleme gerät.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II oder SGB XII werden. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Wie können Beitragsrückstände abgebaut oder durch ein Insolvenzverfahren entschuldet werden?

Sofern Sie die Verbindlichkeiten nicht in einer Summe ausgleichen können, müssen Sie prüfen, ob Sie regelmäßig Raten zur Rückführung der Verbindlichkeiten zahlen können, ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Gegebenenfalls hilft Ihnen Ihr Steuerberater bei der Erstellung eines Zahlungsplanes unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben.

Sollte der Ausgleich der Verbindlichkeiten jedoch wegen der Höhe der Schulden nur durch eine langjährige Ratenzahlung möglich sein oder wegen weiterer Verbindlichkeiten kaum eingehalten werden können, ist zu überlegen, ob die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu Ihrer vollständigen Entschuldung sinnvoll ist.

Bei fachkundiger Beratung können Sie sich innerhalb von 3 Jahren vollständig entschulden. Zudem können Sie als Selbstständiger Ihre selbstständige Tätigkeit unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch im Insolvenzverfahren fortsetzen (lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Selbständig in der Insolvenz: Geht das?)

Besonderheiten

Teilweise vertreten private Krankenversicherungen noch immer die Auffassung, dass rückständige Versicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht entschuldet werden können.

Diese Auffassung ist nicht mehr zutreffend. Auch derartige Verbindlichkeiten können entschuldet werden. Allerdings ist in derartigen Fällen oft mit einem erheblichen Widerstand zu rechnen, so dass oftmals pragmatische Lösung gefunden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

Notfallregeln bei Krankenversicherungsschulden

  • Prüfen Sie, ob Ihre (selbstständige) Tätigkeit ausreichend Erträge erwirtschaftet, die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit vollständig abzubauen.
  • Vereinbaren Sie mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten und zur Wiederherstellung des vollständigen Versicherungsschutzes
  • Wenn dies nicht möglich ist:  Lassen Sie sich beraten, ob ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung innerhalb von 3 Jahren eine für Sie sinnvolle Alternative darstellt. (Eine selbstständige Tätigkeit kann meistens in der Insolvenz fortgeführt werden)

Endlich schuldenfrei!

Wie jedes Jahr um den Jahreswechsel erreichen uns vermehrt Anfragen von Menschen, die kurzfristig schuldenfrei werden oder das Projekt Privatinsolvenz im neuen Jahr endlich in Angriff nehmen wollen.

Können auch Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen oder sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, Ihre Schulden auszugleichen? Dann gehören Sie zu den 10% der Menschen in Deutschland, denen es genauso geht.

Sicherlich haben Sie schon darüber nachgedacht, sich über eine Privatinsolvenz zu entschulden. Vielleicht haben Sie sich sogar bereits an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt und sind auf eine bis zu zwei Jahre lange Warteliste verwiesen worden.

Vielleicht schrecken Sie aber auch davor zurück, die vielen unbezahlten Rechnungen, Mahnungen von Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Schreiben von Gerichtsvollziehern etc. sortieren und ordnen zu müssen. Allein der Gedanke daran, diese durchsehen zu müssen, verursacht schon Magenschmerzen.

Wir nehmen Ihnen auf Wunsch all diese Tätigkeiten ab und sorgen dafür, dass Sie in drei Jahren entschuldet werden!

Bei uns gibt es keine langen Wartezeiten. Wir prüfen zunächst, ob sich die Insolvenz vermeiden lässt und finden für Sie eine individuelle Lösung. Selbstverständlich  vereinbaren wir eine transparente Festvergütung mit Ihnen, die unsere gesamte Tätigkeit vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abdeckt.

Wir bieten Ihnen insbesondere:

TERMINE OHNE LANGE WARTEZEITEN (auch telefonisch oder via Skype)

SCHULDNERBERATUNG UND VERTRETUNG

INDIVIDUELLE LÖSUNGEN FÜR IHR PROBLEM

KOMPLETTSERVICE

TRANSPARENTE FESTKOSTEN

ÜBER 20 JAHRE ERFAHRUNG IM INSOLVENZRECHT

Was müssen Sie tun?

Entscheiden Sie sich, Ihr Leben neu zu ordnen, indem Sie einen wirtschaftlichen Neustart beginnen und sich dauerhaft entschulden!

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Gerne erhalten Sie zunächst auch eine kostenlose telefonische Kurzberatung, ob wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Suchen Sie alle Unterlagen zu Ihren Schulden zusammen (Rechnungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Post von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichtsvollzieher …)

Für uns ist es sehr hilfreich, wenn die Unterlagen bereits nach Gläubigern sortiert und mit Trennstreifen versehen sind. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für unsere Tätigkeit!

Wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und finden die für Sie individuell richtige Lösung.

Da vor jedem Insolvenzverfahren eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss (außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren), prüfen wir in jedem Fall zunächst, ob sich die Privatinsolvenz vermeiden lässt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, werden wir nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie einen Insolvenzantrag erstellen und an das zuständige Gericht weiterleiten.

Bei Gericht dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß regelmäßig ca. 4-8 Wochen bis das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird. Je nach Gericht und Arbeitsbelastung kann es jedoch zu Abweichungen gekommen.

Das Gericht bestellt sodann eine*n Treuhänder*in für die gesamte Verfahrensdauer. Bitte beachten Sie, dass der Treuhänder die Interessen der Gläubiger vertritt.

Sollten während des Verfahrens Probleme auftreten, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuregelungen für das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021

Am 01.12.2021 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz-PKoFoG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere der Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen von Girokonten und Gemeinschaftskonten sowie die regelmäßige Anpassung des Pfändungsfreibetrages für P-Konten neu geregelt und verbessert.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen ab dem 01.12.2021 gelten. Sie erhalten einen Überblick zu den Änderungen und Erläuterungen hierzu.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Die bisherige zweijährige Anpassung des Pfändungsfreibetrages erfolgt nunmehr jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres. Bezugsgröße ist das steuerfreie Einkommen nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Auch in diesem Jahr erfolgte bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli.

Zahlungskonto statt Girokonto

Der Gesetzgeber verwendet nicht mehr den Begriff „Girokonto“ sondern nur noch den Begriff „Zahlungskonto“. In der Sache selber ergibt sich jedoch keine Änderung. Lediglich der Begriff wurde ausgetauscht.

Schutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten kann nunmehr innerhalb eines Monats verlangt werden, ein Einzelkonto auf den Namen eines Inhabers zu eröffnen. Dieses kann gleichzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden. Das vorhandene Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt. (Beispielsweise bei zwei Personen je zur Hälfte). Die Mitwirkung des Mitinhabers ist nicht erforderlich.

Auf- und Verrechnungsverbot bei Umwandlung eines Zahlungskontos mit negativem Saldo in ein P-Konto

Auf Verlangen des Kontoinhabers muss die Bank oder Sparkasse nunmehr auch eine Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Die pfändungsfreien Beträge dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.

Schutz weiterer Erhöhungsbeträge sowie Schutz bei Nachzahlung von Leistungen

Für bestimmte Nachzahlungen wie beispielsweise für Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Rentennachzahlungen sowie Arbeitseinkommen bis  500 Euro  kann nunmehr Schutz über eine P-Konto-Bescheinigung erreicht werden. Darüber hinausgehende Nachzahlungen von Renten- und Arbeitseinkommen über Euro 500 können nur durch entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag geschützt werden.

Übertragung von nicht verbrauchtem geschützten Guthaben für drei Monate

Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto kann nunmehr nicht nur für den Folgemonat, sondern für drei weitere Monate ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto belassen werden.

Festlegung der regelmäßigen Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung auf zwei Jahre

Die P-Konto-Bescheinigung ist nunmehr für die Dauer von zwei Jahren gültig. Bisher gab es hierzu keine Regelung. Die Bescheinigung wird durch die Familienkasse, den Sozialleistungsträger und geeignete Personen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) erteilt.

Wird nachgewiesen, dass die Bescheinigung nicht durch die vorgenannten Institutionen oder Personen erteilt werden kann, ist nunmehr das Vollstreckungsgericht verpflichtet, eine P-Konto-Bescheinigung zu erteilen.

Informationspflichten der Banken zu noch verfügbaren Guthaben

Die Banken und Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage mitzuteilen, welche Beträge nicht von Pfändungen erfasst sind und welche Beträge zum Monatsende an die Gläubiger ausgekehrt werden, weil sie nicht mehr pfändungsfrei sind.

Rückumwandlung eines P-Konto in ein normales Zahlungskonto

Auch besteht ein Anspruch darauf, dass das P-Konto auf Verlangen mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen wieder in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz umgewandelt werden muss.

Keine Freigabe durch Insolvenzverwalter erforderlich

Für Personen im Insolvenzverfahren wird klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für das P-Konto keine zusätzliche Freigabe erklären muss.

Die Banken und Sparkassen  müssen Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, über deren P-Konto frei verfügen lassen. Insbesondere wurde gesetzlich klargestellt, dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Sämtliche Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen

Dieses ist nunmehr ausdrücklich in § 850k Abs. 1 ZPO nF. geregelt worden.

 

Die Neuregelungen sind für Personen in finanziellen Schwierigkeiten zu begrüßen!  Die Sicherstellung des Existenzminimums und die Auszahlung von unpfändbaren Sozialleistungen, Arbeitsentgelt und sonstigen Leistung wird deutlich verbessert. Auch die Regelungen zur Nutzung des Zahlungsskontos und zur Umwandlung eines Gemeinschaftskontos sind für alle Schuldner eine erhebliche Erleichterung. Leider sind auch die gesetzlichen Regelungen deutlich komplexer geworden.

Allerdings wird allein durch die Nutzung eines P-Kontos die finanzielle Situation vieler Menschen nicht verbessert!

Aktuell können rund 10 % aller Erwachsenen ihre Rechnungen und Schulden dauerhaft nicht bezahlen. Voraussichtlich wird sich dieser Anteil durch die Corona-Pandemie in den nächsten Jahren noch erhöhen. Bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen bestehen derzeit teilweise schon Wartezeiten von bis zu zwei Jahren.

Lassen Sie sich von einer qualifizierten Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht und Schuldnerberatung spezialisierten Fachanwalt*in beraten, wie Sie dauerhaft Ihre finanziellen Verhältnisse in den Griff bekommen.

Die Dauer eines privaten Insolvenzverfahrens beträgt inzwischen nur noch drei Jahre!

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Wir bieten Ihnen:

  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzvermeidung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung und Vergleiche
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Vollstreckungsschutz
  • u.v.m.

 

 

 

Schuldenfrei ins neue Jahr ?

Normalerweise ist der Monat Dezember in einer Insolvenzkanzlei – abgesehen von größeren Firmeninsolvenzen – eher ruhig. Zeit aufzuräumen, Liegengebliebenes aufzuarbeiten und das neue Jahr zu planen, während alle mit Weihnachtseinkäufen und Vorbereitungen für das Weihnachtsfest beschäftigt sind. Keiner möchte sich die Vorfreude durch Gedanken an Schulden nehmen lassen.

Anders im Januar, dem Monat der guten Vorsätze. Da wird mit dem Rauchen aufgehört, einen Monat lang keinen Alkohol getrunken und der Papierkram sortiert. Ein guter Zeitpunkt also, sich auch privaten Problemen zu widmen, z.B. den Schulden oder den finanziellen Folgen einer Trennung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. Ebenso wie die Lebkuchen, Printen und Weihnachtsmänner jedes Jahr früher in die Regale der Discounter und Supermärkte einziehen, erreichen uns bereits seit Anfang November verstärkt Anfragen zur Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens/einer Privatinsolvenz.

Woran liegt das? Wir können nur Vermutungen anstellen. Liegt es an der Ankündigung des Bundesjustizministeriums, die Restschuldbefreiung für Verbraucher auf drei Jahre zu verkürzen?

Und wenn Sie sich in diesem Zusammenhang fragen, ob eine schnelle Entschuldung überhaupt möglich ist, dann lesen Sie bitte unseren Beitrag „Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das ?“

Doch egal, wann Sie Ihr Problem in Angriff nehmen wollen: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin frühzeitig, gerne auch schon für den Monat Januar. Denn das ist oftmals der schwierigste Schritt auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Ist der Termin vereinbart, haben Sie das Problem erst einmal aus dem Kopf und können Printen und Lebkuchen, Glühwein und ein bisschen vorweihnachtliche Stimmung wirklich genießen. Und um den Rest kümmern wir uns dann im neuen Jahr!

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Gibt es einen Weg, einfach und schnell schuldenfrei zu werden?

Hier ein paar Tipps zur Entschuldung:

Die Insolvenzordnung sieht für jeden die Möglichkeit vor, sich von seinen Schulden zu befreien. Nach Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenregulierung wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren endet, wenn 35 % der Verbindlichkeiten befriedigt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kosten des Verfahrens (ca. 1.800,00 bis 2.800,00 €) gedeckt sind. In allen übrigen Fällen wird die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erteilt. Für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens müssen zudem nochmals 2-5 Monate hinzugerechnet werden. Damit dauert die Entschuldung mindestens 3,5 bis 6,5 Jahre!

Eine wirklich schnelle Entschuldung ist jedoch möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, von dritter Seite einen Vergleichsbetrag zur Befriedigung Ihrer Gläubiger zu erhalten. Die Höhe des Betrages hängt von Ihren Einkünften und Unterhaltspflichten (pfändbares Einkommen) ab und orientiert sich an den Aussichten der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Erfahrungsgemäß sind Familienangehörige oft bereit, Beträge für eine schnelle Entschuldung zur Verfügung zu stellen. Auch manche Arbeitgeber sind bereit, entsprechende Darlehen zu gewähren, um gute Mitarbeiter zu motivieren, was  zum Unternehmenserfolg beiträgt. Der Entschuldungsbetrag kann und wird oft auch in Raten zurückgezahlt.
In diesem Fall ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung in der Regel kurzfristig mit Erfolg möglich.

Nach Zahlung des Vergleichsbetrages erlassen die Gläubiger Ihnen die Restschulden. Zudem verpflichten sich die Gläubiger regelmäßig, eine Erledigungserklärung gegenüber der SCHUFA o.ä. abzugeben.
Sollten nicht alle Gläubiger einem außergerichtlichen Vergleich zustimmen, können in einem gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen fehlende Zustimmungen ersetzt werden. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Summen und Köpfen dem Vergleich zustimmt und die Gläubiger nicht schlechter stehen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Fazit:

Ein Versuch ist meistens sinnvoll, wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Vergleichsbetrag zu erhalten. Für Sie entstehen keine Nachteile! Aus Ablehnungen kann oft erkannt werden, zu welchen Konditionen doch noch ein Vergleich zustande kommen kann. Selbst bei einem Scheitern besteht der Vorteil, dass sodann meist alle Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar die Insolvenzeröffnung zu Ihrer Entschuldung zu beantragen. Selbst im Insolvenzverfahren bestehen noch diverse Möglichkeiten und Optionen, mit Gläubigern Vergleiche abzuschließen und das Verfahren vorzeitig zu beenden. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!