Schuldenfrei in drei Jahren?

EU beschließt: Schuldenfreiheit für Privatpersonen und Unternehmer in drei Jahren!

Derzeit können Privatpersonen und Unternehmer (Selbstständige, Kleingewerbetreibende) im Rahmen eines Privat- oder Regelinsolvenzverfahrens die Schuldenfreiheit innerhalb von sechs Jahren erhalten. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Können zudem 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren bezahlt werden, wird die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt. In der Praxis gelingt dies jedoch weniger als 2% aller Schuldner.

Was hat die EU nunmehr beschlossen?

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf eine einheitliche Entschuldungsfrist in der EU von drei Jahren geeinigt. Hierdurch soll jede redliche natürliche Person oder Unternehmer eine schnelle zweite Chance für einen Neuanfang erhalten.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Richtlinie der EU wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. Nach der Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Daher werden die Neuregelungen voraussichtlich spätestens zum Jahresende 2021 inkrafttreten.

Für wen gelten die neuen Regelungen? / Gibt es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren?

Üblicherweise gilt die Regelung nur für die Verfahren, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen beantragt oder eröffnet werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer für bereits eröffnete Verfahren ist nicht zu rechnen.

Ist es sinnvoll mit einer Entschuldung zu warten, bis die Neuregelungen inkrafttreten?

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Hier kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Bestehen bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind Kredite gekündigt, pfänden Gläubiger und wird ein Pfändungsschutzkonto geführt, ist es oftmals sinnvoll, umgehend eine Entschuldung einzuleiten.

Bei jeder seriösen Beratung zu einer Entschuldung durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder ob es für Sie sinnvoll ist, sofort mit Ihrer Entschuldung zu beginnen.

Welche Möglichkeiten gibt es bereits jetzt für eine schnelle Entschuldung?

Neben der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sechs Jahren ist eine wirklich schnelle Schuldenregulierung nur möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dass von dritter Seite ein Einmalbetrag zur Entschuldung bereitgestellt wird.

Siehe hierzu auch:

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Mietkaution im Insolvenzverfahren (Wohnraummiete)

Was müssen Vermieter und Mieter bei Kündigung und Auszug aus der Wohnung hinsichtlich der gestellten Mietsicherheit (Kaution) beachten?

Beim Einzug in eine neue Wohnung ist es üblich, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von bis zur dreifachen Nettokaltmiete (§ 551 BGB) an den Vermieter zahlen muss. Diese dient dem Vermieter beim Auszug des Mieters als Sicherheit für Schäden, offene Mieten oder Forderungen aus noch anstehenden Betriebskostenabrechnungen. Sind bei Übergabe der Wohnung keine Schäden vorhanden, die Mieten bezahlt und die Betriebskosten vollständig abgerechnet, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch.

Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ergeben sich sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter Änderungen, die große finanzielle Auswirkungen haben können.

Kann der Mieter die Kaution beim Auszug von seinem Vermieter zurückfordern und für die Kaution bei einem neuen Vermieter verwenden oder fällt sie in die Insolvenzmasse?

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schickt der Insolvenzverwalter des Mieters dem Vermieter ein Schreiben (sog. Enthaftungserklärung), in welchem er erklärt, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist für das Mietverhältnis nicht mehr für Mietrückstände seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufkommt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Frist beträgt drei Monate, wenn die Erklärung des Insolvenzverwalters spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen ist. Erfolgt der Zugang nach dem dritten Werktag, verlängert sich die Frist um einen Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter theoretisch verpflichtet, Mietschulden aus der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens auszugleichen (§ 55 Abs. 2 Ziffer 2 InsO). Meistens ist jedoch keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, die Mietschulden zu bezahlen. Der Mieter muss sich dann mit seinem Vermieter einigen oder der Vermieter kündigt das Mietverhältnis.
Entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch eine Kündigung des Mieters erst nach Ablauf der vorgenannten Frist, steht die Kaution dem Mieter zu. Hat der Vermieter vor Ablauf der Frist gekündigt, fällt die Kaution in die Insolvenzmasse.

Praxis-Tipp für Mieter:

Planen Sie möglichst keinen Wohnungswechsel kurz vor oder kurz nach Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie sich fachkundig beraten, wenn ein Umzug unvermeidbar ist. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die finanziellen Folgen können erheblich sein.

Muss der Vermieter die Kaution an seinen ehemaligen Mieter oder dessen Insolvenzverwalter auszahlen?

Auch hier hängt die Beantwortung der Frage davon ab, wann der Vermieter Post vom Insolvenzverwalter des Schuldners bekommen hat (siehe oben).

Kündigt der Mieter nach Ablauf der Frist gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, so steht ihm die Kaution zu. Den Fristablauf wird der Insolvenzverwalter meist in seine Enthaftungserklärung aufnehmen oder er muss vom Vermieter unter Berücksichtigung des Eingangs der Kündigung berechnet werden. Bei einer Kündigung vor Ablauf der Frist für die Enthaftungserklärung steht die Kaution den Insolvenzverwalter zu.

Praxis-Tipp für Vermieter:

Informieren Sie den Insolvenzverwalter über eine Kündigung des Mieters und lassen Sie sich bestätigen, dass die Kaution an den Mieter ausgezahlt werden darf.
Lassen Sie sich erforderlichenfalls fachkundig beraten. Die Berechnung der Fristen ist nicht immer einfach und die Folgen können in finanzieller Hinsicht erheblich sein.

Weitere Informationen zum Thema Mietrecht in der Insolvenz finden Sie hier.

Ausnahmen zur Restschuldbefreiung – Deliktsforderungen

Was sind Deliktsforderungen?


Bestimmte Verbindlichkeiten sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommen. Diese besonderen Forderungen – und nur diese – können Gläubiger auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung geltend machen und müssen vom Schuldner bezahlt werden.

Es handelt sich hierbei um:

  • Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Ziffer. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten wie Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
  • zinslose Darlehen zur Begleichung des der Kosten des Insolvenzverfahrens
  • und deliktische Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Dies sind Forderungen wegen Vermögensschäden, die durch Straftaten entstanden sind, wie z.B.

– Betrug / Kreditbetrug

– Steuerhinterziehung

– Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

– Körperverletzungen, Diebstahl, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen etc.

– Unterhaltsrückstände, die vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt worden sind

oder Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB

– Auch Steuerverbindlichkeiten gehören hierzu, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer  Steuerstraftat (insbesondere Steuerhinterziehung)  nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung erfolgt ist.

Wie werden deliktische Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet?

Der Gläubiger muss bei Anmeldung der Forderung Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass es sich bei der Forderung um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, einer Steuerstraftat etc. handelt (§ 174 Abs. 2 Insolvenzordnung) .

Was passiert nach der Anmeldung einer Deliktsforderung?

Das Insolvenzgericht informiert den Schuldner über diese besondere Forderungsanmeldung. Es weist auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Forderung insgesamt oder hinsichtlich des Deliktmerkmals hin.

Wird der Forderung nicht widersprochen, ist sie endgültig festgestellt und die Forderung ist von der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommen.

Wird der Forderung insgesamt oder hinsichtlich des Deliktsmerkmals widersprochen, kann vom Gläubiger oder Schuldner eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden.

Wie kann man sich gegen Deliktsforderungen verteidigen?

Zunächst sollten bei Gericht die Unterlagen, mit denen der Gläubiger seine Deliktsforderung begründet, angefordert oder eingesehen werden. Ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Voraussetzungen für eine Deliktsforderung nicht gegeben sind, kann die Forderung hinsichtlich des Deliktsmerkmals bestritten werden. Ist die Forderung insgesamt nicht begründet, kann sie auch insgesamt bestritten werden.

Das Gericht wird den Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal und/oder die Forderung insgesamt in die Insolvenztabelle eintragen. Auch wenn der Schuldner der Auffassung ist, dass die Forderung nicht besteht, kann der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennen. Zum Deliktsmerkmal gibt er jedoch keine Erklärung ab!

Wie geht es nach einem Bestreiten des Deliktsmerkmals weiter?

Wenn der Gläubiger die Auffassung vertritt, dass das Deliktsmerkmal gegeben ist, kann er auf Feststellung klagen, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. In diesem Fall wird das Gericht prüfen , ob tatsächlich eine Deliktsforderung vorliegt. Stellt das Gericht fest, dass eine Deliktsforderung vorliegt, ist die Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Umgekehrt kann auch der Schuldner darauf klagen, dass festgestellt wird, dass keine Deliktsforderung vorliegt. Wird der Klage stattgegeben, ist die Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung umfasst.

Achtung: Wenn der Schuldner dem angemeldeten Deliktsmerkmals widerspricht und weder der Gläubiger noch der Schuldner eine Feststellungsklage erheben, kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragen und daraus die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. In diesem Fall kann der Schuldner gegen den Gläubiger Vollstreckungsgegenklage erheben. Der Gläubiger muss dann darlegen und beweisen, dass es sich um eine Deliktsforderung handelt. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Grund für die Forderung meist mehr als sechs Jahre zurück, so dass es für den Gläubiger schwierig wird, den Beweis zu führen.

Zusammenfassung:

Auch wenn das Gericht bei Anmeldung einer Deliktsforderung dem Schuldner ein Belehrungsschreiben übersendet, ist es für einen Laien kaum möglich festzustellen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen und Merkmale einer Deliktsforderung gegeben sind. Bei Zweifeln hinsichtlich der Forderung und/oder des Deliktscharakters sollte zumindest rechtzeitig Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal eingelegt werden.

Der Gläubiger sollte bei einem Widerspruch des Schuldners, über den er informiert wird, gleichfalls sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine deliktische Handlung vorliegt und nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus müssen sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner prüfen, ob und wann eine gerichtliche Klärung sinnvoll ist.

Für die weitere Überprüfung sollten Sie fachkundige Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Bei einer gerichtlichen Klärung trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert.

In der Privatinsolvenz – Kann ich mein Auto retten?

Kann ich meinen Pkw in der Privatinsolvenz behalten?

In der Privat- und Regelinsolvenz müssen alle Vermögenswerte verwertet werden, um Gelder für die Gläubiger zu generieren. Auch ein Pkw stellt einen solchen Vermögenswert dar. Der Insolvenzverwalter muss einen Pkw also grundsätzlich verwerten.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Pkw behalten, wenn der Pkw unpfändbar ist!

1. Unpfändbarkeit wegen Fahrten zur Arbeit

Ein Pkw ist regelmäßig dann unpfändbar, wenn er für den täglichen Weg zur Arbeit benötigt wird, weil der Arbeitsplatz nicht oder nicht in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Regelmäßig wird eine Fahrzeit bis zu einer Stunde für den einfachen Weg als zumutbar angesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die immer vom Einzelfall abhängt. Besondere Umstände können auch zu einer anderen Entscheidung führen.

Tipp: Ermitteln Sie bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese können Sie dem Insolvenzantrag beifügen. Sollten Sie in Wechselschicht arbeiten und zu bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wechselschicht-Tätigkeit ausstellen. Auch diese können Sie dem Insolvenzantrag direkt beifügen.

Der Insolvenzverwalter kann dann schnell erkennen, dass der Pkw unpfändbar ist.

2. Unpfändbarkeit aufgrund Schwerbehinderung

Unpfändbarkeit liegt auch vor, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, die festgestellt wurde und der Schwerbehindertenausweis das Zusatzmerkmal „aG“ enthält. (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03 – LG Köln, AG Köln) Liegt das vorgenannte Merkmal nicht vor, kann sich aber aus den Besonderheiten des Einzelfalles ggf. dennoch ein Pfändungsschutz ergeben.

3. Unpfändbarkeit im Einzelfall

Die Betreuung von Kindern, insbesondere die Nutzung des Pkw für Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder zum Einkaufen, begründet keinen Pfändungsschutz. Auch hier kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Entscheidung getroffen werden.

Ist der Pkw pfändbar, wird er vom Insolvenzverwalter verwertet und der Wert zur Insolvenzmasse gezogen.

Noch eine gute Nachricht: Sie können den Pkw dennoch behalten, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung schließen, dass der Wert des Pkw an die Insolvenzmasse gezahlt wird!

Hierzu sollten Sie bereits im Voraus möglichst zwei unabhängige Kaufangebote von seriösen Kfz-Händlern einholen. Hierdurch kann der Ablösewert des Fahrzeuges, der an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, konkretisiert werden. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bietet sich nicht an, da hierdurch zu hohe Kosten verursacht werden.

4. Finanzierte, geleaste und sicherungsübereignete Fahrzeuge

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen wird der Vertrag in der Regel von der finanzierenden (Auto-) Bank gekündigt. Das Fahrzeug muss dann in der Regel unverzüglich zurückgegeben werden oder wird vom Insolvenzverwalter verwertet.

In diesen Fällen muss nach einer anderen Möglichkeit gesucht werden. Ggf. können Freunde oder Verwandte den Finanzierungsvertrag übernehmen und Sie kommen für die Kosten auf.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

5. Autokauf im Insolvenzverfahren

Kann ich mir während des Insolvenzverfahrens ein Auto anschaffen?

Der Erwerb eines Autos während des Insolvenzverfahrens stellt einen sogenannten „Neuerwerb“ dar, der auch in die Insolvenzmasse fällt. Von einem Erwerb in dieser Zeit raten wir daher ab.

Das Insolvenzverfahren wird jedoch in der Regel nach ca. 6-12 Monaten aufgehoben und die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ angeordnet. Sodann ist die Anschaffung durchaus möglich.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

 

Insolvenzrecht- Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Kinder des neuen Lebenspartners?

Ist der Pfändungsfreibetrag in der Insolvenz für Stiefkinder/Kinder des Lebenspartners zu erhöhen?

Ein aktueller Fall: 

Unser Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Aktuell lebt er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Patchworkfamilie. Für ein Kind aus erster Ehe muss er Unterhalt zahlen. Seine Partnerin und ihre Kinder haben keine Einkünfte. Der Antrag seiner Partnerin auf Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wurde zurückgewiesen, da unser Mandant mit seiner Partnerin und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) bildet. Damit übernimmt unser Mandant faktisch auch den Unterhalt für seine Partnerin und die Kinder seiner Partnerin.

Da er nicht nur seinem leiblichen Kind Unterhalt gewährt, möchte er seinen Pfändungsfreibetrag heraufsetzen lassen.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zu Recht?

Im Insolvenzverfahren ist unser Mandant verpflichtet, den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Nach Ermittlung seines pfändungsrelevanten Nettoeinkommens  sind die Unterhaltspflichten für die Ermittlung des pfändbaren Betrages zu bestimmen (§ 850 c ZPO). Eine Unterhaltspflicht besteht zunächst gegenüber seinem Kind aus erster Ehe. Darüber hinaus zahlt er die Lebenshaltungskosten für seine Partnerin und deren Kinder. Diesen ist er jedoch nicht gesetzlich (§§ 1601 und 1360a BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt die laufenden Kosten, weil es sich um seine neue Patchwork-Familie handelt.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass Lebenspartner oder Stiefkinder nicht als gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden (BGH IX . ZB 100/16).

Ausnahme:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Summe der Einkünfte, die der Bedarfsgemeinschaft (unserem Mandanten, seiner Partnerin und deren Kindern) zur Verfügung stehen, das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet. In diesem Fall kann und muss unser Mandant eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers beantragen und damit nachweisen, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Konkret muss das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Hartz IV-Leistungen abstrakt prüfen, ob das Einkommen nach Abzug der pfändbaren Beträge niedriger ist als die Leistungen, die unser Mandant seine Partnerin und deren Kinder zusammen erhalten könnten.

Wichtig: Das Jobcenter ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Ergibt sich hieraus, dass unser Mandant nach Abzug der pfändbaren Beträge weniger Einkommen hat, als er vom Jobcenter für sich, seine Partnerin und deren Kinder als Bedarfsgemeinschaft erhalten könnte, kann er die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages beim Insolvenzgericht unter Vorlage der Bescheinigung des Jobcenters beantragen. Das Insolvenzgericht wird dann einen weiteren Betrag seiner Einkünfte, der zur Sicherung des Existenzminimums seiner neuen Patchwork-Familie erforderlich ist, von der Pfändung zu Gunsten der Gläubiger ausnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfach und schnell schuldenfrei – Wie geht das?

Gibt es einen Weg, einfach und schnell schuldenfrei zu werden?

Hier ein paar Tipps zur Entschuldung:

Die Insolvenzordnung sieht für jeden die Möglichkeit vor, sich von seinen Schulden zu befreien. Nach Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenregulierung wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren endet, wenn 35 % der Verbindlichkeiten befriedigt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kosten des Verfahrens (ca. 1.800,00 bis 2.800,00 €) gedeckt sind. In allen übrigen Fällen wird die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erteilt. Für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens müssen zudem nochmals 2-5 Monate hinzugerechnet werden. Damit dauert die Entschuldung mindestens 3,5 bis 6,5 Jahre!

Eine wirklich schnelle Entschuldung ist jedoch möglich, wenn Sie die Möglichkeit haben, von dritter Seite einen Vergleichsbetrag zur Befriedigung Ihrer Gläubiger zu erhalten. Die Höhe des Betrages hängt von Ihren Einkünften und Unterhaltspflichten (pfändbares Einkommen) ab und orientiert sich an den Aussichten der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Erfahrungsgemäß sind Familienangehörige oft bereit, Beträge für eine schnelle Entschuldung zur Verfügung zu stellen. Auch manche Arbeitgeber sind bereit, entsprechende Darlehen zu gewähren, um gute Mitarbeiter zu motivieren, was  zum Unternehmenserfolg beiträgt. Der Entschuldungsbetrag kann und wird oft auch in Raten zurückgezahlt.
In diesem Fall ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung in der Regel kurzfristig mit Erfolg möglich.

Nach Zahlung des Vergleichsbetrages erlassen die Gläubiger Ihnen die Restschulden. Zudem verpflichten sich die Gläubiger regelmäßig, eine Erledigungserklärung gegenüber der SCHUFA o.ä. abzugeben.
Sollten nicht alle Gläubiger einem außergerichtlichen Vergleich zustimmen, können in einem gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen fehlende Zustimmungen ersetzt werden. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Summen und Köpfen dem Vergleich zustimmt und die Gläubiger nicht schlechter stehen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Fazit:

Ein Versuch ist meistens sinnvoll, wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Vergleichsbetrag zu erhalten. Für Sie entstehen keine Nachteile! Aus Ablehnungen kann oft erkannt werden, zu welchen Konditionen doch noch ein Vergleich zustande kommen kann. Selbst bei einem Scheitern besteht der Vorteil, dass sodann meist alle Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar die Insolvenzeröffnung zu Ihrer Entschuldung zu beantragen. Selbst im Insolvenzverfahren bestehen noch diverse Möglichkeiten und Optionen, mit Gläubigern Vergleiche abzuschließen und das Verfahren vorzeitig zu beenden. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig beraten!

Unterhalt und Schulden – Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Eine häufig vorkommender Fall: Unser Mandant ist verpflichtet, Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen. Gleichzeitig hat er Schulden bei Dritten und kann den Kindesunterhalt nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Es laufen Unterhaltsrückstände auf. Schlimmstenfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder haben bereits begonnen.

Ist er in dieser Situation verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu steigern?

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden: (BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/13)

  1.  Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an minderjährige Kinder stellt eine gesteigerte Unterhaltspflicht dar. Dies hat zur Folge, dass von dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich alle erdenklichen und zumutbaren Anstrengungen verlangt werden, die Zahlung des Unterhaltes sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
  2. Das Verfahren muss darüber hinaus angemessen und zumutbar sein.

Angemessen ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder ausreichende oder zumindest mehr Mittel zur Verfügung stehen, den Unterhalt zu zahlen. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein, soweit der Unterhaltsverpflichtete einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Denn ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung müssen die Verbindlichkeiten, die zuvor dazu geführt haben, dass der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden konnte, nicht weiter bedient werden. Diese Verbindlichkeiten nehmen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Für die künftig entstehenden Unterhaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung stehen dann wieder mehr Mittel zur Verfügung.

Es darf dem Unterhaltsverpflichteten nicht unzumutbar sein, die Insolvenz zu beantragen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Verbindlichkeiten, die zur unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit führen, nur noch für verhältnismäßig kurze Zeit bedient werden müssen. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert in der Regel bis zu sechs Jahre. Ist der Zeitraum, in dem die Schulden getilgt werden können, erheblich kürzer, kann es unzumutbar sein, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. In diesem Fall muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ebenso kann sich eine Unzumutbarkeit daraus ergeben, dass die Unterhaltsverpflichtung in Kürze wegfallen wird und sich der Unterhaltsverpflichtete durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens viel längere Zeit im Restschuldbefreiungsverfahren befinden würde, als er überhaupt noch Unterhalt zahlen müsste.

Da die Kinder unseres Mandanten noch sehr jung sind, und die Zahlungsverpflichtungen noch längere Zeit bestehen, kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Daher haben wir ihm geraten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wichtig für UnterhaltsgläubigerDie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bis zum Eröffnungstag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände  sind ebenfalls Insolvenzforderungen. Diese müssen daher durch den Unterhaltsberechtigten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsrückstände ebenfalls von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Als Unterhaltsberechtigter müssen Sie je nach Höhe der Unterhaltsrückstände daher gut überlegen. Vielleicht ist es im Einzelfall besser, sich nicht auf die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu berufen. Bei Zweifeln oder Fragen lassen Sie sich bereits vorher sachkundig beraten.

 

 

Selbständig in der Insolvenz: Geht das?

Wenn Sie selbständig sind, können der Ausfall von Forderungen, der Verlust von Kunden oder andere unvorhergesehene Belastungen dazu führen, dass ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung durchgeführt werden muss.

Häufig werden wir daher gefragt:

Kann ich auch nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens weiter selbständig tätig bleiben?

Kann ich mich im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase selbständig machen?

Die Insolvenzordnung sieht in § 35 Abs. 2 InsO ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Sie trotz eines eröffneten Insolvenzverfahrens die selbständige Tätigkeit weiter ausüben können.

Es ist auch möglich, dass Sie eine selbständige Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen, selbst wenn Sie zuvor nicht selbständig tätig waren.

Insolvenzverfahren

Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung wird das zuständige Insolvenzgericht in der Regel einen Gutachter beauftragen. Dieser prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei ausreichender Insolvenzmasse oder wenn die Stundung der Verfahrenskosten beantragt und bewilligt wurde, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Gutachter zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich Ihre Vermögenswerte nachteilig verändern, werden Sicherungsmaßnahmen angeordnet und der Gutachter wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch Zwangsvollstreckungen behindert werden und Kunden/Lieferanten Ware, Teile, Fahrzeuge, Maschinen etc. abholen wollen, die zur Fortführung notwendig sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemeinsam mit Ihnen das Unternehmen fortführen und prüfen, ob das Unternehmen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erfolg fortgeführt werden kann. Das Unternehmen als solches muss ein Betriebsergebnis erwirtschaften, welches es dem Inhaber ermöglicht, seine persönlichen Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Krankenversicherung etc. zu bezahlen und seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hinweis: Bereits nach Bestellung eines Gutachters oder vorläufigen Insolvenzverwalters entscheidet sich in der Regel bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, ob Sie Ihr Unternehmen auch zukünftig fortführen können. Es ist daher bereits im Rahmen der Antragstellung durch entsprechende Erläuterungen und Übergabe von ergänzenden Informationen sinnvoll, eine Fortführung vorzubereiten und mit dem Gutachter/vorläufigen Insolvenzverwalter vorbereitende Absprachen zu treffen.

Tipp: Lassen Sie sich vor Antragstellung qualifiziert beraten und reichen Sie den Antrag mit weitergehenden Erläuterungen durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Anwalt ein.

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO) kann erst erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Ab Insolvenzeröffnung müsste der Betrieb durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Der Insolvenzverwalter muss jedoch darauf achten, dass er keine Verluste macht und die vorhandene Insolvenzmasse durch erfolgreiches Wirtschaften vergrößert. Dieses ist jedoch gerade bei kleinen Betrieben, die meist ausschließlich auf die Person des Inhabers zugeschnitten sind, für den Insolvenzverwalter schwierig und daher kaum kalkulierbar. Da er mit der Masse auch für Verluste haftet wird er bei derartigen Betrieben daher regelmäßig die Freigabe wählen, um die Masse zu schützen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, ob der Geschäftsbetrieb freigegeben wird.

Folgen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Nach der Freigabe können Sie Ihre Tätigkeit wieder eigenverantwortlich ausüben. Sie erhalten alle Einnahmen, müssen aber auch alle Kosten und Steuern bezahlen.

Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht gemäß § 295 Abs. 2 Satz 2 InsO die Verpflichtung, Zahlungen an die Insolvenzmasse zu erbringen. Die Höhe der Zahlung wird ausschließlich fiktiv nach dem Nettoeinkommen ermittelt, dass Sie nach Ihrer Qualifikation und Erwerbsbiografie als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erwirtschaften können. Aus diesem Einkommen wird unter Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflicht – wie bei einem Arbeitnehmer – der pfändbare Betrag ermittelt. Nur dieser Betrag ist regelmäßig an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Auch wenn Sie deutlich höhere Einkünfte erwirtschaften, ist nur der vorgenannte Betrag an den Insolvenzverwalter abzuführen, so dass die freigegebene selbständige Tätigkeit erhebliche Chancen eröffnet.

Alle bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandenen Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise Miet -, Arbeits-, Versorgungs -, Leasingverträge etc.) leben wieder auf und sind fortzuführen. Besonderheiten gelten gegenüber der Finanzverwaltung.

Sofern Sie vor Eröffnung nicht selbständig tätig waren und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie Ihren Insolvenzverwalter rechtzeitig und umfassend informieren.

HinweisLassen Sie sich rechtzeitig zu den Besonderheiten qualifiziert beraten. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Steuerberaters darauf, dass diesem die steuerlichen Besonderheiten der freigegebenen selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz bekannt sind.

Zusammenfassung

Die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit (mit oder ohne Arbeitnehmer) ist im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase möglich.

Nehmen Sie (bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens) qualifizierte Beratung in Anspruch, wenn Sie Ihren Betrieb nach Eröffnung des Verfahrens im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortführen wollen.

Prüfen Sie die Tragfähigkeit Ihres Geschäftsmodells und ermitteln Sie, welche Einkünfte Sie als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erwirtschaften können.

 

 

Neue Schulden während der Privatinsolvenz

Was passiert eigentlich, wenn während der Privatinsolvenz neue Schulden entstehen? Ist die Restschuldbefreiung dann ausgeschlossen?

Alle Schulden/Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhanden waren, werden durch das Insolvenzverfahren entschuldet.
Werden nach diesem Zeitpunkt Waren bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen und nicht bezahlt, handelt es sich um sogenannte Neuverbindlichkeiten. Diese sind vom Insolvenzverfahren nicht erfasst. Der Gläubiger kann Neuverbindlichkeiten durch einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder eine Klage gerichtlich durchsetzen. Auch kann er die Zwangsvollstreckung betreiben.

Eine Vollstreckung wird jedoch ins Leere gehen, da kein Vermögen mehr vorhanden ist. Das pfändbare Arbeitseinkommen ist bereits an den Treuhänder abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO) und wird vom Arbeitgeber in der Regel direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen. Der Gläubiger wird daher bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung warten müssen, bevor er diese Forderung vollstrecken kann.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit, die Neuverbindlichkeit schon während des Insolvenzverfahrens durch Ratenzahlungen oder sonstige Vereinbarungen auszugleichen. Einen neuer Restschuldbefreiungsantrag zur Entschuldung kann erst zehn Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (§ 287a Ab. 2 Ziffer 1 InsO).

Immer wieder findet man den Hinweis, dass die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, wenn während des laufenden Verfahrens neue Schulden entstehen. Die Insolvenzordnung sieht keinen auf diese Situation explizit zugeschnittenen Versagungsgrund (§§ 290,295 InsO) vor. Tatsächlich wird die Restschuldbefreiung daher nicht durch die neuen Schulden gefährdet!

Dennoch kann es gefährlich sein, neue Schulden zu verursachen. In besonderen Fällen kann eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz bestehen. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines Mietvertrages. Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss nur dann über die Insolvenz aufgeklärt werden, wenn die Information für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. Bei Vertrauensstellungen und insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsverkehr – beispielsweise Kassentätigkeit – hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, über die Insolvenz aufgeklärt zu werden.

Bei Bargeschäften oder direkten Austauschverträgen ist es regelmäßig kein Problem, wenn der Vertragspartner nicht über die Insolvenz informiert wurde. Dies gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es um nachträgliche Ratenvereinbarungen geht und der Vertragspartner den Vertrag bei Kenntnis des Insolvenzverfahrens nicht geschlossen hätte. Werden sodann der Kaufpreis oder fällige Raten nicht bezahlt, kann es sich um eine Straftat in Form eines Eingehungsbetruges handeln, der zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Tipp:

Möglichst nur Bargeschäfte tätigen. Online-Bestellungen reduzieren und nur dann tätigen, wenn das Konto gedeckt ist!